Hypothekenbücher: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
__NOTOC__
<div class="inhalt" style="background-color:#FFFFFF;border-style: ridge; margin-bottom:1em; padding:1.2em 6.8em 1.2em 6.8em;font-size:17px;max-width:1000px;text-align:justify">
<div class="inhalt" style="background-color:#FFFFFF;border-style: ridge; margin-bottom:1em; padding:1.2em 6.8em 1.2em 6.8em;font-size:17px;max-width:1000px;text-align:justify">
Ein Hypothekenbuch enthält als Gerichtsbuch<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsbuch ikipedia.org]</ref> handschriftliche Belege über Vorgänge vor Gericht.<br />
Ein Hypothekenbuch enthält als Gerichtsbuch<ref>[https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsbuch ikipedia.org]</ref> handschriftliche Belege über Vorgänge vor Gericht.<br />

Version vom 19. Februar 2016, 18:14 Uhr

Ein Hypothekenbuch enthält als Gerichtsbuch[1] handschriftliche Belege über Vorgänge vor Gericht.
Für Familiengeschichte besonders interessant sind die Bücher der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Eintragungen von Heiratsverträgen, Testamenten, Hypotheken, Nachlassinventaren usw. enthalten. Zu diesen Themen entwickeln sich in der frühen Neuzeit jeweils eigene Serien (Hypothekenbuch, Heiratsbuch, Währschaftsbuch etc.).

Die Bücher der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auch eine Quelle für die Entstehung des Grundbuchs[2].

In verschiedenen Teilen Deutschlands tauchten als Teil der Bücher der freiwilligen Gerichtsbarkeit Hypotheken- oder Pfandbücher auf, in die jedoch meist lediglich die Belastung mit Grundpfandrechten einzutragen war. Nicht immer war dabei die Eintragung auch notwendig, um das Recht zu begründen. Auch für Eigentumsübertragungen war noch nicht immer eine Eintragung erforderlich. Nur zum Teil wurde hier bereits nach dem Realfoliensystem gearbeitet (pro Grundstück also ein Grundbuchblatt), häufig wurde jedoch z. B. auch ein Blatt pro Eigentümer (sog. Personalfolium) angelegt oder nach anderen Systemen geordnet.

In Preußen war dabei der Erlass der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung für die gesamten Königlichen Staaten in der Fassung von 1783 ein wichtiger Meilenstein in der Geschichte des Grundbuchs: Hier wurde bereits eine Eintragung nach dem Realfoliensystem festgelegt, es wurden Eigentumsverhältnisse, Grundpfandrechten und die meisten dinglichen Belastungen niedergelegt, für die zur Eintragung eine Begründung bereits erforderlich war.

Für den Stadtbereich Hernes gab es durch die verscheidenen Gerichtsbezirke unterschiedlich Bücher. Hier eine Übersicht:

Bücher


Verwandte Artikel

Quellen

Anmerkungen