Die Herner Mark (1935 II Reiners)

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel

Am 27. Juli 1935 veröffentlichte Leo Reiners im Herner Anzeiger einen zweiten Artikel über die Herner Mark. [1]

Die Herner Mark

Namen, Rechte und Pflichten der Markgenossen. — Ihr starker Freiheitswille. — Schutz durch den Großen Kurfürsten.

II.

Nachdem wir über die Teile und Grenzen der Herner Mark gesprochen haben, bliebe die ebenfalls von Dransfeld nicht beantwortete zweite Frage zu erörtern, welches die Markgenossen waren. Doch werden sich deren Namen bei der weiteren Erörterung des Themas mehrfach zeigen. Wichtig ist zunächst nur, zu betonen, dass die Herner Mark den Hernern und den Hiltroper Eingesessenen einschließlich der drei Berger Bauern gemeinsam gehörte, doch waren die Herner derart in der Überzahl, dass sie bei der Teilung noch erhebliche Teile in der Hiltroper Gemeinde erhielten, so dass dort noch heute Besitztum Herner Familien liegt.

Die „Markgerechtigheiten“

Wie wir schon betonten, geht die Herner Mark und die Markgenossenschaft sicherlich schon auf germanische Zeit zurück. Die älteste urkundliche Nachricht, die wir festgestellt haben, stammt jedoch erst aus dem Jahre 1435. Sie befindet sich im Archiv des Hauses v. Romberg=Brüninghausen und besagt nach einer der Familie Schulte zu Bergen gewordenen Mitteilung, dass Heinrich von Strunkede, Joh. v. Ekel Diederichs Sohn, Joh. v. Ekel Hennekyns Sohn, Coep vann Hamme, Hermann Swarte und Hinrich der Schulte von dem Stedinchove und die anderen Erfgenoten, Markgeerten ond Scheven(Schernen?) in der Herner Mark vor Wennemar van Backem, Holtrichter in der Herner Mark, auf Bitte Johann v. Ekel Diderich, dem Schulten von Bergen, Teiche, die „gelegen synt in der Wande, ov der Marke grunde“ auf die nächsten 70 Jahre übertragen.[2] Es handelt sich hier offenbar um Teiche bei der jetzigen Berger Mühle in dem Waldstück „in der Wanne“, wovon schon eingangs der Rede war. Über diese Mühle wird bei späterer Gelegenheit noch zu reden sein. Hier ist von Bedeutung, dass im Jahre 1435 eine Reihe von Adligen neben den Markgenossen Rechte in der Herner Mark zu vergeben hatten. In der späteren Zeit ist von Rechten Adliger keine Rede mehr, im Gegenteil wird gegen Einmischungen von dieser Seite, wie wir sehen werden, scharf opponiert. Weiter geht aus der Übertragung von 1435 hervor, dass die Rechte der Markgenossen an der Mark bereits eine feste Form hatten. denn es bestand ein Holzgericht mit einem Holzrichter. Diese Rechte sind nach dem Dransfeld zu Gesicht gekommenen Markenbuche spätestens im Jahre 1591 schriftlich festgelegt worden. Er teilt daraus den folgenden (von uns durch Erklärungen hier und da ergänzten) Wortlaut mit.

„Anno 1591 d. 9. February haben die gesampte Markengenoßen dey der Bauerschaft Hiltrop und Herne unter sich wegen befreyung der Mark einen Vergleich uff gerichtet und gestraffet folgenden Inhalts:
Nach dem sich Twist und Mangel Hak erheven tüschen den sämmtlichen Markengenossen der Herner Mark wegen ohngeborliches und schädlichen holdthaewens (haewen = hauen), dewill (dieweil) sotlich ungebührlich schorwen (schorwen wohl von scharf, also mit etwas Scharfem abschlagen, s. schürfen) vür langen unerdenklichen Jahren von vürgenante Markengenoßen der beyden Bauerschaften Herne und Hiltrop ist zu straffen ingerümet und bewilliget, und dasselbige bißher gehalden, ist nachmahlß von Beyden Bauerschaften und sämptlichen Markengenossen und Bewilligung der erben dasselbe ingerümbt und bewilliget, damit sollich ungeböhrlich haewen desto ernstlicher gestrafft möchte werden, wie unterschiedlich nachfolget.

Erstlich dewill wer holschernen (Dransfeld bemerkt hierzu, wie wir sehen werden, zutreffend: Holtschernen — Holzaufseher waren nach dem Herkommen: D. Overkamp, Schlenkhoff, Rensinghof, Schulte zu Berge und der Hof zu Hiltrop) über vürgenante Mark to gebieden und Verdieden haben, sollen dieselben bey ihrer alden gerechtigkeit bleiben und sollen macht Haben, einen Markengenoßen ko einen noid timmer (Notbau) ein stück holts to verwiesen und die twelen (Zweige) to ihren besten gebrüken, da aber einer oder Van büten auß andern Kerspele quemen und aus vürgt. Mark holt begehrten, des sollen die Holtschernen Kein Macht haben to wisen, es sei mit bewilligung der gantzen Markgenoßen.
Item dar ein Markgenoße ohne bewilligung der holtschernen ein stam op der Erden blötet (von blößen? Der Sinn ist: über der Erde abhauen), die soll den holtschernen Von der bredde (Breite) des stames Von jeder stoete (Maßeinheit) einen goldgülden und den sämptlichen Markgenoßen eine Tunne birs (Bierstrafen waren damals überall beliebt) ahne stundt (ohne Aufschub) zur straffe verfallen sten, dar er aber den stam tau gedecket hatte, so sall er dar dubdelt um gestraffet werden.
Item Imgleichen auch dar ein Markgenosse twellen in vürgenanter Mark von den boemen howe den sollen die holtschernen darum zu straffen haben; dar sich dieselbe von den holtschernen nicht wolle straffen lassen, das die gemeinde darüber getagen werdt (also wohl: daß die Gemeinde au einer Tagung darüber entscheide) soll (wohl: sollen) dieselbim gleichen van Isder stoete in der bredte des twellene gleichest einem gehawen bomme wie für stehend gestraffet werdet.
Item es sol auch ein Markgenoße sein Kinder od Haußgesinde darheim halden Und Verbieden, daß sie gein doeme in vürgt. Mark mit feuer anstecken, dar aber Jemand darüber befunden werde, die saal darum gestraffet, alf wan die boem gehauen were; dar man den Deder nich dekommen kan zu straffen, so sall es an den haußherrei jesuchet werden, und sall sich niemand des umbgebrankte: soltes unter nehmen to fören, sundern saall to der gemein Markgenossen beste gebrücket werden:
Item dar ein Markgenoße die eine den andern detreffende überquäme, daß er in vürgt. Mark ohne bewilligung der holtschernen einig holt hauen oder sünst weder da verbott der holdtschernen dede, es wäre dan mit eichkeln telesen, sudden (schütteln) oder schlagen, und dasselbe nicht ansechte, da er dan darin übertüget werde, das er solches gewetten hätte und das nicht angesagt, sall gliekest den Deder darum gestraffet werden.

Item wan die holtschernen sich selbst oder sonst in straten oder den sämtlichen Markengenotzen holdt wiesen sollten, (sollen) aus jeder Bauerschaften twe Markengenoßen darbei gefordert wen;

Item dar einem Markengenossen in vürgt. Mark holt gewisse werdt, die sall es dinnen Jahrs darausstellen. so er dasselbige überjährig stan let, so sall et den Markgenossen wieder verfallen sin.“

Ueber die Benutzung der Mark zur Schweinemast war nach Dransfeld folgendes ausgemacht:

„Diejenige Schweyne, die ein Markgenoß vor St. Margarethentag nicht auf seinen trog gehabt, sondern nach diesem Tage gekauffet worden, in der Mark zu treiden, ist nicht gestattet.— Einen jeglichen Markengenoßen er sey von den fürnehmsten oder geringsten stehet frey und ist berechtiget, so viel schweyne, als er erziehen kan, wan Mast ist, in die Mark zu treiben.— Die holtschernen und Markgenoßen haben das recht zu Schütten (d. h. zu beschlagnahmen), also daß sie die frömbde bestialten, welche in der Mark angetroffen werden, an den Schlenkhof in den gewöhnlichen Schüttstall auftreiben und behörendes Schüttegeld außlösen lassen.— Wan mast ist, wirdt nit zugelassen, das jedweder seines gefallens die Eickeln mit prügeln oder sonsten herunter werffe oder uff die bäuhme steige und herab schüttle, sondern muß mit dem, was von ihme selbsten herabfället, genüget seyn, sonsten die hiegegen pecciren (— sündigen), werden nach Marken recht mulitiret (= bestraft).— Wer bey tage oder bey nachte betretten wirdt, Eicheln zu lesen oder zu stehlen, wird ebenfalls nach Marken recht und gebrauch bestraffet.“

Inwieweit diese Formulierungen aus dem Jahre 1591 stammen, bleibe dahingestellt. Da Dransfeld das Markenbuch dem Jahre 1762 zuweist, scheint es sich um eine „modernisierte“ Abschrift bzw. Neufassung älterer Vorlagen zu handeln.

Erfreulicherweise gibt es noch ein Gegenstück und eine wertvolle Ergänzung zu den Dransfeldschen Mitteilungen. Es ist ein Schreiben mit 3 Beilagen, das in den Cleve=Märkischen Landtagsakten (Nr. 216) aus dem Jahre 1679 enthalten ist. Abschriften davon hat uns liebenswürdigerweise Prof. Dr. Rembert in Krefeld, ein gebürtiger Herner, zur Verfügung gestellt. Die erste Beilage enthält die

kurfürstliche Bestätigung der Markengerechtigkeiten durch die Regierung in Cleve vom 22. August 1661. Sie lautet:

„Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden Markgraf zu Brandenburg, des hl. röm. Reichs Erzkantzler... thuen kundt und fügen unserem Ambtmann auch Richtern, vort sambtlichen unterthanen und Eingesessenen unserer Stadt und Ambts Bochumb hiemit zu wissen, was uns Eingesessene der Buurschafften Herne und Hiltrop als Marckgenossen der Herner marck die von Wort zu Wortten nachfolgende Marcken— rechte unterthänigst vorgebracht.

  1. Erstlich ist Herner Marck der Eingesessenen in beyden Baurschafften Herne und Hiltrop allein zugehörig, also daß außer diesen Baurschaften sonsten niemandten anders kein recht darin verstattet wird
  2. seint über diese marck der Hoff zu overkamp, Schlenckhoff rentzinghoff, der Schutte zu Berger und mit Ihnen der Hoff zu Hiltrop von ewigen Zeiten zu Holßschernen und vorstehere ohnverenderlich angeordnet
  3. Diesen Holtzschernen stehet zu, der Marck ihr bestes jederzeit zu suchen, dieselbe dey Ihren rechten eusserster möglichkeit nach getreulich zu verthetigen und zu erhalten.
  4. Ist breuchlich, daß wann die Markgenossen einhelligh darauff tringen und wollen, daß in der marck holtz gewiesen werden solle, daß Sie alsdann solches thuen der gemeinen stimme folgen, und jeden nach seiner gelegenheit weisen müssen
  5. Darff woll und solle ohne vorbewust der holtzscherne keiner in der Marck eigenes willens kein Holtz hawen, Sonsten die verbrechere nach befundung des schadens mulitirt und gestraffet werden
  6. Wenn ein frembder, so kein Markgenoß ist, irgent zum Nothbaw ein stück Holtzes bittet und man ihme geben will, solle solches bawholtz mit vorbewust und bewilligung der gesambten Marckgenossen gewiesen werden,
  7. Wer kein Markengenoß ist, er sey gleich in Herne oder Hiltrop wohnhafft, der hatt an Holtz weisen wie auch an der Mast kein recht, wird Ihme auch zu Laub und graß drinnen kein Weise verstattet
  8. Wan ein hoff oder Kotten der Marcken recht hatt, öde und wüeste liegt und nicht von einem Pfechtigern oder der?) Nachbarrecht leystet, beständig eingehalten, und bewohnet wirdt, also daß keine Schweine darauf erfogen und uffen troge daselbsten befunden werden, solchenfalß sollen auch keine Schweine die anderswoh her genommen, der eingetrungen werden wollen, nach allen marcken recht sicht zugelassen werden
  9. Die jenige Schweine, die ein Marckengenoß vor S. Margretentag(20. Juli) nicht uff seinen troge gehabt, ondern nach diesen Tage gekaufft worden, in die Mark u treiben nicht verstattet
  10. einen jeglichen Markgenossen, er sey von den fürehmbsten oder geringsten, stehet frei und ist berechtiget, so viel Schweine alß er erziehen kan wan Mast ist in die Narck zu treiben
  11. haben die Holtzschernen und Marchengenossen das recht zu schütten also daß Sie die fremdde bestialten, welche in der Marck angetroffen werden an den Schlenkhoff in den gewohnlichen Schüttenstall auftreiben und gegen behörendes Schüttegeld außlösen lassen
  12. wird keinem, er sei ein Marchgenoß oder nicht verstattet, daß uff seine oder allernegst der marck belegene anschötte(Angeschüttetes, Erdwall), wohnhäusern Zimmeren möge es geschehen dan mit gemeiner dewilligung(d. d. es darf niemand sich in der Mark ohne Genehmigung aller Markgenossen ein Haus bauen. Der Ausdruck Anschötte beweist, daß zur Ansiedlung kleine natürliche oder künstliche Erhedungen gewählt wurden.)
  13. So jemandt der Mark mit heistern(Heistern sind junge Eichen oder Buchen, s. franz. hetre, Heisterbach) Posen(setzen) oder pflantzen zu nahe greifft, werden solche heistern von Markengrunde durch die holtzscherne und Markgenossen zu erhaltungh und defension Ihres rechtenß weggethan und verworffen
  14. wan Mast ist, wirdt nicht zugelassen daß jedtweder seines gefallens die Eichelen mit Prügeln oder sonsten derunter wersse, oder auf die bäume steige und herabschüttele, sondern muß mit deme, waß won Ime selbsten herabfället, zufrieden sein. Sonsten die hiergegen pecciren, werden nach marckenrecht mulitirt.
  15. Wer bei nachte oder bei tage in der marck betretten wird Eichelen zu lesen oder zustehlen wirdt ebenfalß nach Markengebrauch bestraffet und unß gebetten, wir geruheten dieselbe gleich wie sie von uralten Zeiten herbracht und confinuiret worden gnädigst zu bestätigen, daß wir solchen suchen statt gegeben, und Sie alles Ihres bitterlichen auch alts sonderlich auch wegen unsers dabet waltenden hohen Interesse bestätiget haben, thun es auch hiemitt und krafft dieses dergestalt und also daß sothanen oben einverleibten marcken rechten unverbrüchlich nachgelebet, und die verbrechen von obbesagten unsern beambten zu Bochumb unsertwegen ins brüchten — verhöer (—Strafverhör) gezogen, und davor nach befinden abgestraffet werden sollen, urkundtlich unsers diervor getrückten churfürstl. Instegels.

Geben Cleve am 22. August 1661

Anstatt und von wegen Hochstg...

Freyh. von Heiden...[3]

Aus diesem Schreiben geht hervor, dass Rechte an der Mark— diese beziehen sich hauptsächlich auf Holzschlagen für Bau= und Heizzwecke, auf Schweinemast, Laub= und Grasholen— nur die Bauerschaften Herne und Hiltrop haben und dass ein Fremder oder Nichtmarkgenosse, auch wenn er in Herne oder Hiltrop wohnt, keine Ansprüche hat. Die Rechte und Pflichten der Markgenossen, die seit „uralten Zeiten" bestehen und althergebracht sind (die hier mitgeteilten stimmen an einigen Stellen wörtlich mit den von Dransfeld zitierten überein), werden jetzt vom Großen Kurfürsten bestätigt und staatlich geschützt, so dass Vergehen gegen die Markenordnung von den kurfürstlichen richterlichen Beamten in Bochum geahndet werden sollen. Wie es mit der Bestrafung war, dafür gibt Dransfeld aus dem Markenbuch einige bezeichnende Beispiele an. Er zitiert:

„1666 den 17. Junny haben die Markengenoßen zu abstraffung der Ungehorsahmen sich beyeinander gethan und nachbenanter Maßen abgestraffet: gardman zu Hiltrop welcher mit einem wagen von beschlagenen rädern auß der mark holtz eigenmächtig gefahren und zur straffe geben müssen 1½ Thlr. Siepman (auch aus Hiltrop. D. V.) abgepfändet eine Kotte(ein kuttenartiges Gewand, wie es Hirten tragen?), müßen geben 1 Thlr. Bußman (Hiltrop) abgepfändet einen Kettel hat geben müßen 3 reichsort. trösken (Hiltrop) hat geben müßen ½ Thlr., Brinkhof (Hiltrop) ein spinrath abgepfändet hat geben müßen ½ reichsort. Kuttenkamp muste geben drey butten(Faß) bier und dem foßkühler zwo lederne Sellen (Sättel?) abgenommen, dem Klüsener ein hamen (Teil des Geschirrs, das das Pferd um den Hals trägt) und tog (Zug) Ketten.“

Aus dieser Strafenliste ersieht man, dass man Verstöße der Markgenossen gegen die Markenordnung meist nicht vor die Richter in Bochum brachte, sondern unter sich (wahrscheinlich nach der Art der alten Holzgerichte) regelte. Wie wir später sehen werden, hatte man für Besprechungen in Markensachen einen bestimmten Versammlungsplatz, den „Conventzplatz“.

Ein „Rütlilchwur“

Die kurfürstliche Sanktionierung der Markenrechte, in denen ausdrücklich stand, dass außer den Bauerschaften Herne und Hiltrop keinem ein Recht an der Mark „verstattet“ sei, hat indes nicht lange Schutz gewährt. Bald schien die Freiheit der Markgenossen in Gefahr, so dass am 9. November 1673 in feierlicher Form eine Art „Rütlischwur“ niedergelegt wurde. Dieser ist als zweite Beilage dem Schreiben in den Cleve-Märkischen Landtagsakten angehängt und hat folgenden Wortlaut:

„Wir Holtzschernen, sämtliche berechtigte und mitgenossen der Herner Mark füegen hiemitt unsern angehörigen und nachkömlingen zu wissen, nach dem unsere gerechtigkeiten und von undenklichen Jahren und zeiten herrührende auch von Sr. Churfrst. Durchl. zu Brandenburg, unserm Gnädigen Herrn vor wenig Jahren, confirmirte ratificirte und subscrivirte Freyheyten so unsere vorgesessenen in besagter unserer Mark unperturbiret(ungestört) und unbehindert gehabt und behalten, nunmehro aber zubefahren stehen dörffte, daß diese unsere freyheit in gefahr geraten und uns ein eingrief geschehen mochte, wodurch wir unserer gerechtigkeit beraubet werden. Damit nun aber sothanes hinführo nich geschehen möchte, auch unsere einigkeit und genassen schaft nicht getrennet, haben wir für gut angesehen daß ein jedtweder Markgenosse, er sei wer er wolle und darzu berechtiget, diesen Schein der vereinigungh eigenhändig unterzeichnen auch glauben gebe pfalß unsere Markgerechtigkeit hinführo in gefahr gesetzet werden solte, solches helfen widertreiben und wie vor diesem geschehen in communi causa (in gemeinsamer Sache) da einem jedtweden angelegen ist zusammen zu stehen, daß wir also bei der erblichen possessionirten und hactenus (bis jetzt) inturbirter marckgerechtigkeit nicht allein bleiben, sondern auch auf unsere Kinder und nachkommen, wie uns von unsern lieben Voreltern geschehen, bringen mochten.
Actum auf dem in der Mark gewöhnlichen Conventz platz den 9. November 1673
Jorgen overkamp.
Auf begehren Jorgen Siepman zu Hiltrop, Althoff, Sengenhoff, Fleige und Hesse, Voß an Giesenbergh und Stinewinckel und for mich selbst dies unterschrieben Hinrich Rodehane zu Herne,
Hinrich Herentrey auf begern Derick Jacob die unterschrieben
auf begern Wilm Fortmann dies unterschrieben
Henrich Herentrey
Hindrich Kock
rotger fleigenschmidt

Auff begehren Hinderich feder dies unterschrieben Jan Feldtman auf begehrn Jan dux und Henrich balster und Hinrich berchhoff, Hindrich Jasper Auf begeren Jorgen Engbert und Jorgen Kosters und Hindrich Kosters. auf begehren Johan Rensinghoff und Jorgen Schlenckhoff habe ich Dieterich Rembert unterschrieben
Hindrich Schulte zu Bergen
Rotger zu Hiltrop
Auff begehren hab ich Johan Wosthoff vor mich und hindrich overkamp dies unterschreben Auff begehren Schulte zu Sodingen und Trößken zu Hiltroph habe ich Hindrich Grüter dihs unterschrieben
Auff begehren Busman zu Hiltrop habe ich dis Hinrich Schulte zu Bergen
Hinrich Serbroch vor mich und Hinrich Koppenbergh
Hinrich Kluser Hinrich Wihsmann dieß unterschrieben
Henrich Kremer
Johan Gruter zu Bergen
Johan Marckmann Thoniß Jeger
Auf begehren Johan breilman dies zu schreiben ich Jan Feldman Henrich Bonnekamp
Auff begehren Johan Brinckhoff zu Hiltrop dies unterschrieben und Conardt Grumer unterschrieben Hindrich Koch
Ich Jost Schlingerman
Henrich Trösken vor mich und Johan Bocker dieses unterschrieben
Johan Kortnacke unterschrieben
Hindrich overkamp
uff spezial ersuchen und begehren Henrich Mumm habe ich Schulmeister Alberius Bone(?) unterschrieben.
Rott (— Rötger) zu Bergen vor mich u. Johan Schrage dies unterschrieben.


In diesem „Rütlischwur“ haben wir zum ersten Mal ein Verzeichnis der Markgenossen das uns zugleich die alteingesessenen Herner und Hiltroper Familien vorführt. (Es lässt sogar erkennen, wer schreiben konnte und wer einen andern bitten musste, für ihn die Unterschrift zu vollziehen.) Es wird uns später noch einmal zu beschäftigen haben. Hervorgehoben sei nur noch der Schulmeister „Albertus Bone". Dransfeld hat als erste namentlich feststehende Lehrer in Herne den 1721 weggegangenen reformierten Lehrer Peter Engelbronner und den 1710 nach Herne gekommenen lutherischen Lehrer Johann Wilh. Adolf Starmann festgestellt. Hier aber haben wir schon für 1673 einen Vorgänger erfasst und zwar den Vorgänger des lutherischen Lehrers, denn die reformierte Lehre wurde erst 1681 eingeführt. Indes glauben wir, dass die Abschrift einen Fehler enthält und der Name Albertus Raman heißen muss, von dem in den Kirchenbüchern steht, dass ihm 1683 und 1686 ein Kind getauft wurde, und der demnach 1673 noch jung und erst kurze Zeit in Herne gewesen sein muss.

In einem Schluss Artikel werden wir uns mit dem weiteren Schicksal der Markgerechtigkeiten befassen.

Dr. L. Reiners

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Dr. L. Reiners.


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Quellen

  1. Vgl. Online Quelle auf Zeitpunkt.NRW
  2. Vgl.: Urkunde 1435 Oktober 6
  3. Vgl. aus: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen U 194 / Gesamtarchiv von Romberg / Akten, Nr. 8736 - Herner und Hiltroper Mark - Markenordnung der Herner Mark (22.8.1661); Holzgerichtsauseinandersetzungen, u. a. mit Haus Strünckede.