Stadtrat Herne (1935-1945)
Am 1. April 1934 wurde die Deutsche Gemeindeordnung[1] verabschiedet, welche zum 1. Januar 1935 in Kraft trat. Schon kurz nach der Verabschiedung des Gesetzes verlagerte sich die gesammte städtische Arbeit innerhalb der Verwaltung, und zwar als reine Beamtenherrschaft mit starker Einflussnahme durch die NSDAP.
"In jeder Gemeinde mußte gemäß § 6 der Deutschen gemeindeordnung (DGO) ein Beauftragter der NSDAP vorhanden sein, der bei bestimmten [...] ein unmittelbares Mitwirkungsrecht hatte. [...] In Herne kamen offenbare Übergriffe des Kreisleiters [...] kaum vor; aber unter der Decke übte er einen weitgehenden Einfluß, insbesondere in allen Personalfragen, aus. Der Oberbürgermeister konnte sich dem nicht entziehen, sondern er mußte sich oft zähneknirschend fügen. [...] Die Einwirkung auf die Entscheidungen des Oberbürgermeisters geschah von zwei Seiten: einmal durch den Kreisleiter [...] und über den Gauleiter, dessen Stab in allen Dingen hineinregirte, wobei [...] der Regirungspräsident in Arnsberg immer mehr an Bedeutung verlor und zum Schluß zu einer reinen Staffage [...] herabsank. [...]Mit den Jahren erkannte man dann, daß eben das Ende des Rechtstaates gekommen war und daß Recht und Gesetz nichts mehr galten, selbst wenn sie von der NSDAP gesetzt waren, sondern nur noch der Wille des jeweiligen politischen Machthabers oft kleinsten Formats."[2]
Am 1. November 1935 wurde die alten Stadträte erneut für 6 Jahre berufen, jedoch auf Grund des Krieges bis zu dessen Ende verlängert.[3]
- stellv. Gauleter Stürtz
- Becker
- Baier
- Boldt
- Bongardt
- Buchholz
- Döbbermann
- Dr. Dustmann
- Ewert
- Grümer
- Hütte
- Jöllenbeck
- Knapp
- Kracht
- Krug
- Lammert
- Middendorf
- Niewiesch
- Nordmann
- Oellrich
- Pflüger
- Dr.Römer
- Scheunemann
- Schulte-Kulkmann
- Tischmann
- Otto von Velsen
- Wessel
- Wilde
- Winter
Dutch Änderung der Hauptsatzung vom 19. Juni und 30. August 1935 wurden als leitende Beamte der Oberbürgermeister, der Bürgermeister, 2 hauptamtliche Beigeordente (davon 1 Stadtbaurat) und 4 ehrenamtliche Beigeordnete festgesetzt. Am 11. September 1935 kam noch als besoldeter Beigeordneter der Gesundheitsamtsleiter hinzu.[4]
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Quellen und Anmerkungen
- ↑ Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Gemeindeordnung
- ↑ Meyerhoff 1963, S. 16 f.
- ↑ a.a.O. S. 17
- ↑ a.a.O. S. 18