Urkunde 1727 Juli 1: Unterschied zwischen den Versionen

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Beilegung des zwischen dem Freiherrn [[Strünkede (Adelsgeschlecht)|Carl von Strünckede]], Herr zu [[haus Dorneburg|Dorneburg]], [[Haus Eickel|Eickel]], [[Haus Gosewinkel|Gosewinckel]] und Leithe einer- und seinen Geschwistern, den Freiherrn Ludewig und Sigimund und den Freifräuleins Maria Johanna und Elisabeth Charlotta andererseits wegen der ex successione et provisione paterna am Hause Dorneburg entstammenden Filialquoten entstandenen Zwistes durch Vermittlung des Preus. Wirkl. Geh. Etats-Ministers, Freiherrn von Strünckede zu Strünckede:<br />
Beilegung des zwischen dem Freiherrn [[Strünkede (Adelsgeschlecht)|Carl von Strünckede]], Herr zu [[haus Dorneburg|Dorneburg]], [[Haus Eickel|Eickel]], [[Haus Gosewinkel|Gosewinckel]] und Leithe einer- und seinen Geschwistern, den Freiherrn Ludewig und Sigimund und den Freifräuleins Maria Johanna und Elisabeth Charlotta andererseits wegen der ex successione et provisione paterna am Hause Dorneburg entstammenden Filialquoten entstandenen Zwistes durch Vermittlung des Preus. Wirkl. Geh. Etats-Ministers, Freiherrn von Strünckede zu Strünckede:<br />
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Überlieferung : Kopie
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== Quelle ==
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Aktuelle Version vom 20. Januar 2018, 05:22 Uhr


Urkundentext

1. Juli 1727:
Beilegung des zwischen dem Freiherrn Carl von Strünckede, Herr zu Dorneburg, Eickel, Gosewinckel und Leithe einer- und seinen Geschwistern, den Freiherrn Ludewig und Sigimund und den Freifräuleins Maria Johanna und Elisabeth Charlotta andererseits wegen der ex successione et provisione paterna am Hause Dorneburg entstammenden Filialquoten entstandenen Zwistes durch Vermittlung des Preus. Wirkl. Geh. Etats-Ministers, Freiherrn von Strünckede zu Strünckede:
1) Da nach dem Tode des Vaters, Freih. von Strünckede, Königl. Preuss. Reg.-Rat und Droste des Amtes Bochum, die gesammten Dorneburg. Güter in Händen der Gläubiger waren, und daher unmöglich war, sie nach dem mütterlichen Testament einem jeden der Geschwister zugelegten Filialquoten auszuzahlen, verspricht der älteste Sohn und Erbfolger Carl, die seinen Brüdern ausgesetzten 4000 Reichstaler zu zahlen und bis zur Ablage mit 4% zu verzinsen; ebenso
2) die dem zweiten Sohne Ludwig als secundo genito ausgesetzten 2000 Reichstaler, sobald die Virmundische Sache erledigt und er in den Genuss des Hauses Leithe gelangt ist; ebenso
3) seinen beiden Schwestern 2000 Reichstaler, bis zur Ablage mit 4% Verzinsung.
4) Jedem der Geschwister sind 1000 Reichstaler aus der Viermundischen Sache ausgesetzt.
5) Jedes der auf das Fideicommissum Verzicht leistenden Geschwister erhält 1000 Reichstaler;
6) Bestimmungen über Auszahlung der in 4) und 5) erwähnten Summen.
7) Die Geschwister verzichten zu Gunsten ihres ältesten Bruders auf alle Ansprüche an dem Hause Dornburg und den übrigen inkorporierten Gütern.
8) - 13) - Strünckede.

Material : Papier

Überlieferung : Kopie

Quelle

  • Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, A 462 I Gesamtarchiv von Romberg - Urkunden Nr. 3209 [1]

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