Urkunde 1726-1727: Unterschied zwischen den Versionen

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== Urkundentext ==
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[[1726]] bis [[1727]]: Berufung gegen ein Urteil, das der Appellantin [s.u.] die Vorlage eines Inventars über die Güter ihres verstorbenen Sohnes Konrad von Strünkede, Kammerherr und Drost zu Bochum, und deren Abtretung an seine Gläubiger auferlegte. Die Gosewinkelschen und Horstischen Güter sollten vorläufig nicht mit einbezogen werden. Konrad von Strünkede war von dem verstorbenen Mann der Appellantin zum Universalerben bestimmt worden und hatte unter ihrer Vormundschaft bis zu seinem Tod [[1719]] viele Schulden gemacht. Die Appellantin verweist vor dem RKG<ref>Reichskammergericht</ref> darauf, daß sie schon zuvor ohne Aufforderung ein Inventar vorgelegt hatte und die Güter einem Familienfideikommiß ihres Mannes unterliegen. Sie erklärt, daß nach ihrem verstorbenen Sohn wieder dem ältesten Nachkommen die Erbschaft zuerkannt wird. Außerdem bestreitet sie, daß ihr verstorbener Sohn schon zuvor über die Güter verfügt hatte.
[[1726]] bis [[1727]]: <br />
Berufung gegen ein Urteil, das der Appellantin [s.u.] die Vorlage eines Inventars über die Güter ihres verstorbenen Sohnes [[Strünkede (Adelsgeschlecht)|Konrad von Strünkede]], Kammerherr und Drost zu Bochum, und deren Abtretung an seine Gläubiger auferlegte. Die [[Haus Gosewinkel|Gosewinkelschen]] und [[Haus Horst|Horstischen]] Güter sollten vorläufig nicht mit einbezogen werden. <br />
Konrad von Strünkede war von dem verstorbenen Mann der Appellantin zum Universalerben bestimmt worden und hatte unter ihrer Vormundschaft bis zu seinem Tod [[1719]] viele Schulden gemacht. Die Appellantin verweist vor dem RKG<ref>Reichskammergericht</ref> darauf, daß sie schon zuvor ohne Aufforderung ein Inventar vorgelegt hatte und die Güter einem Familienfideikommiß ihres Mannes unterliegen. Sie erklärt, daß nach ihrem verstorbenen Sohn wieder dem ältesten Nachkommen die Erbschaft zuerkannt wird. Außerdem bestreitet sie, daß ihr verstorbener Sohn schon zuvor über die Güter verfügt hatte.


Aktenzeichen : S 2760/9287
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Beschreibung: 4 cm, 129 Bl., lose, Q 1-6, Q 8-23, 9 Beilagen; Q 7 fehlt.<br/>
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== Quelle ==
== Quelle ==
*Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland, 115.05.08 Reichskammergericht, Teil VIII, S-T 5521 - S 2760/9287 [http://www.archive.nrw.de/LAV_NRW/jsp/findbuch.jsp?archivNr=185&verzguid=00185Vz_f3ff618a-5fdb-4632-8166-6f8b16cf1b88]
*Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland, 115.05.08 Reichskammergericht, Teil VIII, S-T 5521 - S 2760/9287 <ref>http://www.archive.nrw.de/LAV_NRW/jsp/findbuch.jsp?archivNr=185&verzguid=00185Vz_f3ff618a-5fdb-4632-8166-6f8b16cf1b88</ref>


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== Anmerkungen ==
==Einzelnachweise==
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[[Kategorie:Urkunden Landesarchiv Rheinland]]
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[[Kategorie:DAS]]
[[Kategorie:1700-1749]]

Aktuelle Version vom 20. Januar 2018, 05:18 Uhr


Urkundentext

1726 bis 1727:
Berufung gegen ein Urteil, das der Appellantin [s.u.] die Vorlage eines Inventars über die Güter ihres verstorbenen Sohnes Konrad von Strünkede, Kammerherr und Drost zu Bochum, und deren Abtretung an seine Gläubiger auferlegte. Die Gosewinkelschen und Horstischen Güter sollten vorläufig nicht mit einbezogen werden.
Konrad von Strünkede war von dem verstorbenen Mann der Appellantin zum Universalerben bestimmt worden und hatte unter ihrer Vormundschaft bis zu seinem Tod 1719 viele Schulden gemacht. Die Appellantin verweist vor dem RKG[1] darauf, daß sie schon zuvor ohne Aufforderung ein Inventar vorgelegt hatte und die Güter einem Familienfideikommiß ihres Mannes unterliegen. Sie erklärt, daß nach ihrem verstorbenen Sohn wieder dem ältesten Nachkommen die Erbschaft zuerkannt wird. Außerdem bestreitet sie, daß ihr verstorbener Sohn schon zuvor über die Güter verfügt hatte.

Aktenzeichen : S 2760/9287

Enthaeltvermerke:

  • Kläger: Witwe Elisabeth Sophia von Strünkede zu Dorneburg geb. Gräfin von Schwerin und Konsorten: ihr ältester Sohn Carl von Strünkede, (Kl.)
  • Beklagter: Creditoren des verstorbenen Konrad von Strünkede: der Prokurator Hagenberg, Kleve; die Witwe Moerbeck, Kleve; Erben La Roos, Kleve; die Witwe des Schultheiß Esseler, Bochum; Engelbert von Oven, Gelsenkirchen; die Witwe Steinweg, Unna; der Richter Deiticum, Unna; Anton Thoing, Lütgendortmund; Peter Nicolaus Horst, Recklinghausen, und Dr. Peter Constantin Horst als Kuratoren der Erben des Dr. Horst; Freiherr von Wolf zu Gudenberg und Freiherr von Twickel als Vormünder der Kinder des Freiherrn von Elverfeld, Münster; der Le Jeunische Kurator Ziegler, Berlin; Elia Paly Berlin; Jakob Perard, Berlin; Hanchelin, Berlin; Caquot, Berlin; Jobst Liebmann, Hofjude, Berlin; Elian Joseph, Jude, Berlin; Freifrau von Erlach, Eisenach, (Bekl.)
  • Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Goy 1726 - Subst.: Dr. Johann Wilhelm Ludolf
  • Prozeßart: Appellationis cum mandato attentatorum revocatorio, cassatorio et inhibitorio sine clausula
  • Instanzen:
    • 1. Hofgericht (Kanzler und Räte) zu Kleve (? - 1725) -
    • 2. RKG 1726 - 1727 (1688 - 1728)
  • Beweismittel:
    • Ehevertrag zwischen Konrad von Strünkede und Elisabeth Sophia von Schwerin, 1688 (Q 12).
    • Testament des Konrad von Strünkede (Q 13).
    • Botenlohnschein, 1726 (Q 23).

Beschreibung: 4 cm, 129 Bl., lose, Q 1-6, Q 8-23, 9 Beilagen; Q 7 fehlt.

Quelle

  • Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland, 115.05.08 Reichskammergericht, Teil VIII, S-T 5521 - S 2760/9287 [2]

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Einzelnachweise