Urkunde 1579 April 4

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel


Urkundentext

4. April 1579
Vergleich
Melchior vom Loe zur Dornenburgh und Wilhelm und Johan Hugenpoitt, Gebrüder zum Goiswinckel, einigen sich unter Mitwirkung der hierzu gebetenen Joist von Eckeil zum Krange und Dettmar von Dinsinck zum Berntorf über nachfolgende Streitpunkte.

Loe hatte zwischen seinem Beisenkamps und der Wulves Wiese zwei Gossen gelegt, wodurch der Zufluß des Wassers zu Hugenpoits Wiese, Haus und Burggraben verhindert wurde.
Es wird vereinbart, daß Loe die Gosse bis in die Becke von Nosthausen, wo sie sich in 2 Arme <strenge> teilt, zunächst räumen und die eine, welche nach Hugenpoits Grunde abläuft, an ihrem Fluß nicht hindern soll, damit sie ihren natürlichen Fluß halte und nach Hugenpoits Grund und Erbe das Wasser abtragen kann. Will aber Loe zur Zeit des Flößens damit seine Wiesen beflößen, so soll ihm dieses gestattet sein unter der Bedingung, daß er den Abfluß des Wassers von den Wiesen nicht verhindert oder staut durch Vorwerfen von Erdstücken. Ferner soll er für diese Zwecke das Wasser nicht länger als 5 aufeinanderfolgende Tage benutzen und innerhalb der nächstfolgenden 6 Tage nicht aufstauen.
Hugenpoit und ihre Erben sind berechtigt, etwaige Verstöße gegen diesen Vertrag selbst abzustellen.
Da Loe in seinem Burg= oder Hausgraben eine Gosse in weniger oder innerhalb 3 Jahren angelegt hat und festgestellt worden ist, daß dadurch die Wiesen der Gebrüder von Hugenpoit merklich bestaut und beschädigt sind, so ist vereinbart, daß die Grundgosse zwar bleiben, aber nur gebraucht werden soll, lassen will, jedoch nicht in der Sommerzeit, wenn in den Wiesen das Gras oder Heu groß ist, sondern zu einer anderen Zeit, damit den von Hugenpoit kein Schaden zugefügt werde.
Da die von Hugenpoit in der Becke zwischen ihren Wiesen hinter der Dornenburgh und den Beckwiesen einen Damm oder ein Stauwerk für die Beflößung der Wiesen angelegt hatten, und Loe angibt, daß dadurch das Wasser auf seine daneben liegende Wiese und unter das Rad seiner Oelmühle gestaut würde, erklären sie, dort einen Kasten für die gelegentliche Beflößung der Wiese anlegen zu wollen, sobald vom Loe seine im ersten Artikel festgesetzten Verpflichtungen erfüllt habe.
Ferner soll dem vom Loe und seinen Erben gestattet sein, die Schütte des Kastens aufzuziehen, wenn sie auf der Mühle Oel herstellen <olie schlain> wollen, damit das Wasser soviel wie möglich abfalle und die Wiesen nicht zur Unzeit bestaut werden. Die Schütte sind von ihnen wieder einzusetzen. Sobald Loe die Becke geräumt hat, wollen die Gebrüder Hugenpoit an seiner Öhlmühle <olischlagh> zwischen seiner und ihrer Wiese hinter der Dornenburgh einen Damm anlegen, um Wasser auf ihre Wiese zu leiten.
Die Gebrüder Hugenpoit und ihre Erben dürfen das Wasser, welches hinter Loes Garten fließt, falls dieser hiervon zur Beflößung seiner Wiese der Erlenkamp genannt eine genügende Menge zur Verfügung gehabt, an dem großen Eickelborne zur Beflößung ihrer Wiese und des Erlenkamps auf der Korten Becke ebenfalls gebrauchen.
Zeugen auf Seiten Loes: Wolter vom Loe zur Knippenburgh, Dieterich von der Reck zur Reck der junge,-
auf Seiten der Gebrüder Hugenpoit: Dieterich Knippinck zu Stockum, fürstlich Clevisch Märkischer Rat und Droste zu Hamme, Wilhelim Hugenpoit und der alte Knippinck.
Der Vertrag ist zweifach angefertigt und den Parteien je einer ausgehändigt worden.
Verhandelt an Ort und Stelle (actum auflf der walstede).
Unterschriften: Melchior vom Loe zur Dornenburgh, Wilhelm Hugenpoit etc., Johan Melchior vom Loe zur Dornenburgh, Wilhelm Hugenpoit etc., Johan Hugenpoit etc., Dietherich Knippinck etc., Wilhelm Hugenpoit zum Hugenpoit, Wolter vom Loe etc., Dietherich von der Recke etc., Alter Knippinck etc.,Jost von Eikel etc., Dettmar von Dinsinck.
Dorneburger Kopiar von 1567 ff.

Literatur

Siehe auch

Quelle