Urkunde 1716 März 11

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel


Urkundentext

11. März 1716, Kloster Werden
Johann Konrad Freiherr von Strünkede, Gerichtsherr zu Strünckede, Herne, Castrop, Sodingen, königlich preußischer Kammerpräsident und Geheimer Regierungsrat, macht bekannt, dass Abt Cölestin ihn laut eingerückter Urkunde nach dem Tod seines Vaters Gottfried entsprechend einer Vereinbarung vom 12. Juli 1653 belehnt hat mit den Hobs- und Behandigungsgütern Eickman, Tappe und Schlingerman im Gericht Castrop, Schlingerman zu Herne und Middeldorf zu Eickel. Die Güter sind zum Sattelhof Abdinghof bei Waltrop dingpflichtig. Wenn eine Hand stirbt, soll binnen Jahresfrist eine neue gewonnen werden. Die Güter dürfen nicht geteilt, versplittert, veräußert, verwüstet, versetzt, vertauscht oder verkauft werden.-
Es siegelt der Aussteller,
Or., Petschaft aufgedrückt,
Unterschrift des Gerichtsschreibers Johann Hermann Schümer.

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Literatur

Siehe auch

Quelle

Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland AA 0544 / Werden, Urkunden AA 0544, Nr. 3880