Urkunde 1707 Juni 18

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel


Urkundentext

18. Juni 1707, Eickel

Die Eingesessenen des Kirchspiels Ekel:
Düngellen, Aschebroick und Hugenpoth — Adelige;
Jörgen auf der Horst und Wilhelm Schulte zu Ekel — Kirchräte;
Wilhelm Beckman, Hindrich Aveman zu Hordel, Wilhelm Könninck, Wilhelm Tönnshoff, Hindrich Beckman, Lindeman, Stratenhoff, Stoffer Kruse, Engelbert zu Bickern, Herman zu Bickern, Möller zu Bickern, Endeman auf der Horst, Schulte in der Wanne, Hinderich Brunckhorst, Hinderich Lepler, Russche, Hinderich Könninck im Loehove, Hinderich Brusinck, Söllinck, Schulte zur alden Dorneburg, Johan Knoep, Scharpwinckel, Johan Middeldorff, Johan zu Rölinckhausen, Diederich Straetman zu Rölinckhausen, Hinderich Grünhoff, Kirchenberg, Herman Vietinckhoff, Johan Bruseman. Gosswin Muthman, Hinderich Starp, Gerhard Nottebohm, Hinderich Rattman (?), Jörgen Piper, Eberhard Feldman, Wilhelm Syenberk, Johan Holtzschneider, Jörgen Bönnebrauck, Eberhard Fedder, Gosswin Fichter, Wilhelm Bercke, Wilhelm zu Bickern, Jörgen Freyse, Diederich Bussman, Jörgen Bomert, Sundag auf den Horsthöven vereinbaren,
gegen das eigen mächtige Unternehmen der Witwe des Drosten Freiherrn von Strünckede, welche trotz des Widerstandes der Gemeinde ein Erbbegräbnis an dem Chor der Kirche auf dem [lutherischen] Kirchhofe errichten lassen wollte, obschon die Strünckede mit anderen adeligen Familien in der Kirche selbst ihre Begräbnisstätte haben, diesen höchst schädlichen und ärgerlichen Bau zu hemmen und gebührenden Orts . . . zulängliche manutenentz zu suchen, . . . auch mit ungeschiedener Hand Rat und Tat, als ein eintziger Mann darüber aufi zu sein, daß dieses unbefugte und wiederrechtliche Unternehmen möge gehemmet werden, denn die Toten würden durch die Inangriffnahme des Baues in ihrer Ruhe gestört und ihre Gebeine verunehrt, der ohnehin kleine Kirchhof würde in den Stund geraten, daß alle Toten darauf nicht mehr könnten begraben werden.
Kopie.
Nachrichten, betr. den intendirten Buu an Seiten der Freifrau von Strünckede zu Dorneburg, eines Erbbegräbnisses auf dem Chor, auf dem lutherischen Kirchhof zu Eickel . . . Fol. 1.

Nachdem das Kirchspiel Eickel und dessen Eingesessenen, nach dem fäligen Hintritt ihres Herrn Drosten, des Freiherrn von Strünkede zu Dorneburg in glaubhafter erfahrung bragt, daß dessen nachgelassene Wittib sich eigenmächtig unterstehen wolle, des widersprechens der Gemeie ohnerachtet, ein Erbbegräbnüß aufm Kirchhofe an dem Chor aufbauen zu lassen, und daß sie des endes schon allerhand repuisita zur Hand bragt haben. Wann aber durch diesen unbefugten Bau (indem sich derselbe allem Anschein nach weit exendiren dörfte) unterschiedliche todte Körper wider daß Gött- und Natürliche Recht in ihrer Ruhe werde gestöret und dern Gebeine Verunehret werde. Der ohnedem kleine Kirchhof auch dadurch in den stand gerathen dörfte, daß alle Todten darauf nicht mehr Könten begraben werden. Und waß mehr ist, daß zum überfluß diese hochadeliche Familie nebst anderen hochadelichen Familien ihre Begräbnüß würklich in der Kirche haben und ihre Todten in der Zeit dahin begraben lassen, dahero dieses unnöthige gebäude zu nichts als der Gemeine höchst präjudice[1] und schädlicher konsequence[2] abzielen kann!“

Quelle

Literatur

Siehe auch


  1. präjudice = Nachteil
  2. Konsequence = Folgen