Persilscheine für Täter - Entlastungszeugen für Wilhelm Magnus
Das Entnazifizierungsverfahren des Wilhelm Magnus: „Überzeugter Nationalsozialist“ vs. „Menschlicher Vermittler“


Strategien der Reinwaschung: Eine kritische Einleitung zu den Entlastungsverfahren von Wilhelm Magnus
Die Geschichte der Entnazifizierung in der britischen Zone nach 1945 ist untrennbar mit dem Phänomen der sogenannten „Persilscheine“ verbunden – jenen oft formelhaften Entlastungszeugnissen, die ehemaligen NS-Funktionären den Weg zurück in die bürgerliche Resabilität ebnen sollten. Der Fall des Herner Wilhelm Magnus, der als Vorsitzender des NSDAP-Kreisgerichts eine zentrale Rolle im lokalen Unterdrückungsapparat spielte, stellt in dieser Hinsicht ein Paradebeispiel für die moralische und juristische Ambivalenz der Nachkriegszeit dar.
Das unter der Bezeichnung „Persilscheine für Täter“ dokumentierte Material offenbart eine systematische Verzerrung der historischen Realität. Magnus, der als Hüter der parteiinternen „ideologischen Reinheit“ maßgeblich für die Disziplinierung und Indoktrination verantwortlich war, wird in den vorliegenden Entlastungsschreiben gezielt zum „heimlichen Widerständler“ oder zum „milden Beamten“ umgedeutet. Kritisch zu hinterfragen ist hierbei insbesondere das Narrativ des „Schlimmeres-Verhütens“: Die Zeugenberichte stilisieren punktuelle Akte persönlicher Begünstigung – etwa die angebliche Niederschlagung von Verfahren gegen Polizisten, die in jüdischen Geschäften eingekauft hatten – zu einer Form von Widerstand hoch. Dabei wird geflissentlich ignoriert, dass solche Interventionen das System als Ganzes nicht schwächten, sondern durch die Simulation von Rechtsstaatlichkeit innerhalb der Unrechtsstruktur stabilisierten.
Die Analyse der Verfahren und Zeugenaussagen hier im Wiki des Historischen Vereins Herne / Wanne-Eickel verdeutlicht, wie durch ein engmaschiges Netzwerk aus Gefälligkeiten und kollegialer Solidarität die Grenze zwischen Tätern, Mitläufern und Helfern verwischt wurde. Diese kritische Einleitung soll den Blick dafür schärfen, dass die vorliegenden Dokumente weniger über die tatsächliche Gesinnung von Magnus aussagen, als vielmehr über die kollektive Verdrängungsleistung einer Gesellschaft, die bestrebt war, ihre Funktionsträger durch opportunistische Umdeutungen zu rehabilitieren. Die „Persilscheine“ für Magnus sind somit keine objektiven Quellen der Entlastung, sondern Dokumente einer gezielten geschichtspolitischen Rekonstruktion, die den Tätern die Rückkehr in den öffentlichen Dienst und den Erhalt ihrer Privilegien sichern sollte.
In der Nachkriegszeit war Magnus zunächst in Kategorie III (Minderbelasteter) eingestuft. Dies bedeutete ein Berufsverbot im öffentlichen Dienst und den Verlust der Pensionsansprüche. Um seine Wiedereingliederung zu erreichen, sammelte er zahlreiche Entlastungszeugnisse (sog. Persilscheine). Anschließend veröffentlichen wir die für ihn eingereichten Schriftstücke als Transkription aus dem im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen online gestellten Verfahren. Machen Sie sich bitte in eigenes Bild dieser "Entlastung"!
Antrag auf Wideraufnahme 9. April 1951
NW 1037-A/REG / 17777 / 001
Wilhelm Magnus Herne, den 9. April 1951 Altenhöfenerstr. Nr. 63
[Handschriftliche Notizen am oberen Rand, u.a.: 1 für Herne, 27.4.]
An den Herrn Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf Haus der Landesregierung
[Stempel: Sonderbeauftr. f. d. Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen] [Eingangsstempel: 11. APR. 1951]
Betr.: Antrag des Wilhelm Magnus, H e r n e, Altenhöfenerstr. Nr. 63, auf Wiederaufnahme seines Entnazifizierungsverfahrens, oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Geschäftsnummer der Entnazifizierungsakten 3979/Her./Gr. 42/526
________________________________________
Durch Einreihungsbescheid des Entnazifizierungs-Grundausschusses, Herne, vom 20.1.1948, wurde ich nach Kategorie III eingereiht. Gleichzeitig wurde ich nach der Fassung des Bescheides von meiner Stellung als K u n s t m a l e r - H e l f e r unter Verlust jeden Anspruchs auf Ruhegehalt entfernt oder ausgeschlossen. Am 19.5.1950 wurde ich von dem Entnazifizierungs-Hauptausschuss für den Regierungsbezirk Arnsberg in Hagen nach erneuter Überprüfung gem. Milit. Reg. V. O. Nr. 79 entlastet.
Leider hat diese Entlastung keinerlei Auswirkung auf mein früheres Beamtenverhältnis. Ich werde vielmehr hinsichtlich meiner Beamtenrechte so behandelt, als ob ich heute noch in Kategorie III bin. Ich habe seinerzeit gegen meine Einreihung nach Kategorie III keine Berufung eingelegt, weil nach meiner Auffassung durch die Beschäftigungsbeschränkung meine Rechte aus meiner früheren Stellung als Stadtobersekretär nicht berührt wurden. Mir wurde von berufener Seite mitgeteilt, daß der Entnazifizierungsbescheid hinsichtlich der darin enthaltenen Beschäftigungsbeschränkungen einem Disziplinar-Urteil gleichzustellen sei. Aus diesem Grunde, würde durch den (in Abschrift beigefügten) Entnazifizierungsbescheid mein beamtenrechtlicher Status nicht angetastet. Nur deshalb habe ich keine Berufung gegen den Bescheid vom 20.1.1948 eingelegt. Aus der Fassung des Bescheides ist dieser Sachverhalt zu entnehmen. Bei dieser Sachlage beantrage ich wieder Einsetzung in den vorigen Stand und lege gleichzeitig Berufung ein. Erwähnen möchte ich noch, daß ich zur Zeit meines Entnazifizierungsverfahrens fast 7 Wochen im Krankenhaus gelegen habe, und weitere 14 Tage arbeitsunfähig. (vom 14. Nov. 47 – mitte Febr. 48). Demnach war ich nicht im Stande, meine eigenen Angelegenheiten zu erledigen.
Da mir die formellen Vorschriften des Entnazifizierungsrechtes nicht bekannt sind, beantrage ich vorsorglich Wiederaufnahme des Verfahrens, da mein Entnazifizierungsbescheid mit einer derartigen Fassung keine Rechtswirkung auf mein Beamtenverhältnis auslösen konnte.
Sachlich begründe ich den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Berufung wie folgt: Ich bin zwar von 1928-1945 Mitglied der N.S.D.A.P. gewesen, und war Kreisrichter von 1932-1945. Wegen meines Parteiamtes wurde damals kein besonderes Spruchkammerverfahren gegen mich durchgeführt. Man kann mir nicht nachweisen, daß ich mit meiner Parteizugehörigkeit oder Kreisrichteramtes der N.S.D.A.P. jemals Mißbrauch habe. Das ich immer menschlich und einwandfrei gehandelt habe, geht aus der beiliegenden...
[Am unteren Rand:] A 17777 | b.w.
Bescheinigung des Herrn Oberstadtdirektors der Stadt H e r n e, und dem weiter ebenfalls beiliegenden Bescheinigungen hervor.
Bei der ersten Entscheidung wurden diese mich entlastenden Tatsachen nicht berücksichtigt.
[Unterschrift: Wilhelm Magnus]
Anlage: Abschrift des Entnaz.Bescheides und 13 weitere Abschriften von Zeugnissen.
Bemerkung: Vorgenannter Zeugnisse in Abschrift befinden sich im Original bezw. in beglaubigter Abschrift ebenfalls in meiner Entnazifizierungsakte Nr. 3979/HER/Gr. 42/526
Erste Einordnung 20. Januar 1948
Abschrift.
Der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen.
E i n r e i h u n g s b e s c h e i d (Kategorien III und IV)
Geschäftsnummer 3979/HER/Gr. 42/526 Datum 20.1.1948
An (vollständiger Vor- und Zuname) Wilhelm Magnus Anschrift Herne, Altenhöfenerstr. 63 Beruf Kunstmaler – Helfer geb. 2.7.1891
1. Hiermit werden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie von dem deutschen Entnazifizierungsausschuss in Herne, nach Prüfung Ihres Falles gemäß Kontrollrats-Anweisung Nr. 24 bzw. früheren Anweisungen, in die Kategorie III der Anlage 1 zur Verordnung Nr. 79 der Militärre- gierung eingereiht und Ihnen die nachstehenden Beschäftigungsbeschränkungen auferlegt worden sind:
Ist von obiger Stellung unter Verlust jeden Anspruchs auf Ruhegehalt zu entfernen oder auszuschließen, ausserdem ist ihm zu verbieten, eine Stellung leitenden oder aufsichtsführenden Charakters zu bekleiden oder eine Tätigkeit auszuüben, die die Anstellung oder Entlassung von Personal in einem öffentlichen oder halböffentlichen Betrieb oder in einem bedeutenden Privatunternehmen mit sich bringt. Er soll sich einmal im Monat bei der Polizei melden. Es ist ihm verboten, ohne Er- laubnis die britische Zone zu verlassen, oder einen Wohnungswechsel vorzunehmen. Es ist beabsichtigt, ihn mit einer Geldbusse zu belegen.
2. Obige Entscheidung beruht auf folgenden Gründen, die sich aus Ihrer früheren Betätigung ergeben: N.S.D.A.P. 1928 – Ende Leiter des Kreisgerichts Herne – C.-R. – RBd Beamten 1937 – 45 kein Amt, VDA 1935–37 k. Amt, DAF 1934–37 Betr. Obmann, Dt. Christenbewegung 1934–35 kein Amt, NSV 1934 – 45 kein Amt RLB 1940 – 43 Luftschutzwart
Persilschein des Oberstadtdirektors Meyerhoff 29. April 1947
Abschrift.
Oberstadtdirektor Meyerhoff. Herne, den 29. April 1947
Bescheinigung.
Herr Wilhelm Magnus war seit dem 1.8.1933 bei der Stadt Herne als Angestellter, später als Beamter beschäftigt. Seine Anstellung und seine Beförderungen waren auf seine Eigenschaft als "Alter Kämpfer" der Partei zurückzuführen. Herr Magnus hat jedoch als Angestellter und Beamter alle ihm übertragenen Aufgaben objektiv erledigt. Er hatte eine korrekte Dienstauffassung. Sein Verhältnis zu Vorgesetzten und Untergebenen war einwandfrei. Auch der Bevölkerung gegenüber hat er ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt und sich, soweit mir bekannt geworden ist, immer objektiv verhalten. Er war ein stiller, ruhiger Mensch mit anständigem Charakter, der zu irgendwelchen sachlichen Beschwerden in seiner Amtsausführung keinen Anlaß gegeben hat.
gez. Meyerhoff Oberstadtdirektor.
Persilschein des Dr. Dickhoff 23. April 1947
Abschrift.
Dr. med. [Fritz] Dickhoff Herne, 23.4.1947 Herne i/Westfalen Neustr. 25
Herr Magnus wurde mir bekannt in seiner Eigenschaft als Hausverwalter des Städtischen Altersheims, indem ich längere Zeit Hausarzt war. Er führte seine diesbezüglichen Funktionen gewissenhaft durch, hatte Verständnis, Interesse und herzliches Mitempfinden mit den körperlichen, seelischen und wirtschaftlichen Sorgen der alten Leute und zeigte auch in kritische Situationen, wie man sie bei recht alten Leuten ja öfters mal erleben kann, Ruhe, Besonnenheit und gütiges Verstehen. Ich habe in Herrn Magnus auch sonst immer nur einen Mann von durchaus ehrenhafter Gesinnung gesehen.
Siegel gez. Dr. Dickhoff
Persilschein Superintendent Kill 22. März 1947
NW 1037-A/REG / 17777 / 004
Abschrift.
Superintendentur Herne, den 22. März 1947
Herne Mont-Cenisstr. 5
Telefon 51118
Pfarramtliches Zeugnis!
Als Pfarrer des Bezirks, in dem das Städt. Altersheim Herne lag, habe ich dadurch, dass ich die Seelsorge im Altersheim hatte, Berührung mit dem Leiter des Altersheimes, Herrn Wilhelm Magnus, gehabt. Im dritten Reich haben wir Pfarrer von den Amtsleitern des Nationalsozialismus mancherlei Behinderung in unserer kirchlichen und seelsorglichen Arbeit erfahren. Ich kann Herrn Magnus nur das Zeugnis ausstellen, dass er meine seelsorgliche Arbeit im Altersheim niemals behindert, mich sogar oftmals zu Kranken, die im Altersheim lagen, gerufen hat. Auch in der Zeit, in der uns Seelsorgen verboten war ohne besondere Aufforderung durch einen Patienten in ein Krankenhaus oder eine Anstalt als Seelsorger zu kommen, habe ich die Seelsorge ungehindert im Städt. Altersheim ausüben können.
gez. Kill
Superintendent.
Persilschein Theodor Villis 12. März 1947
Abschrift.
Th. Villis 12. März 1947
Pfarrvikar, Herne
Altenhöfenerstr. 31
Herr Wilhelm Magnus ist mir seit Ostern 1939 von meiner Tätigkeit als Seelsorger am Städtischen Altersheim gut bekannt. Ich kann versichern, dass mir Herr Magnus bei der religiösen Betreuung der alten Leute niemals Schwierigkeiten bereitet hat. Selbst im Jahre 1942 von der N.S. Regierung durch Verordnungen die Seelsorge in Krankenhäusern und Altersheimen sehr erschwert wurde, bin ich in der Ausübung der Seelsorge durch Herrn Magnus niemals behindert worden.
Siegel Herz - Jesu - Pfarrei-Herne
gez. Theodor Villis
Persilschein Hermann Waßmann 19. Mai 1947
NW 1037-A/REG / 17777 / 005
A b s c h r i f t !
Elmshorn, den 19.5.1947.
E r k l ä r u n g .
Wie mir mitgeteilt wurde, benötigt der z.Zt. internierte Wilhelm M a g n u s aus Herne für das Spruchverfahren zu seiner Entlastung Leumundszeugnisse. Ich möchte mich nun nicht enthalten und soweit ich Wilhelm Magnus kenne, wahrheitsgemäß über ihn berichten.
Auf Anordnung meiner vorgesetzten Dienstbehörde mußte ich gemäß einer Aufforderung des Kreisgerichts der NSDAP. Herne die Interessen der Polizeibeamten beim Anfallen von Parteigerichtsverfahren vertreten und lernte auf diese Weise den damals als Kreisrichter eingesetzten Wilhelm Magnus, es war im Sommer oder Herbst des Jahres 1938, kennen. Ich habe zur damaligen Zeit feststellen können, daß Wilhelm Magnus in seiner Eigenschaft als Kreisrichter bestrebt war, alle anfallenden Parteigerichtsverfahren in Güte und Sachlichkeit zu behandeln. Vor allem war er bestrebt dafür Sorge zu tragen, daß keinem Nachteile durch Verfahrensanträge, die in den meisten Fällen von den Ortsgruppen einliefen, erwuchsen. Ich kann mit Bestimmtheit versichern, daß während der ganzen Zeit von 1938 bis Ende 1942, wenn ich bei Verfahren herangezogen wurde, keinem der Beschuldigten irgendwelche Nachteile aus einem Verfahren erwachsen sind. Waren Verfahrensanträge der Ortsgruppen mit dem Ziele auf Ausschluß aus der Partei eingereicht, so prüfte Magnus in jedem Falle, ob mit dem Ausschluß aus der Partei für den Beschuldigten zu befürchten war, daß er anschließend aus seinem Zivilberuf ausscheiden mußte. Dieses wäre in jedem Falle bei Beamten und Angestellten der Fall gewesen. Magnus verstand es immer alles so beizubiegen, daß ein solcher Fall nicht eintrat. So kann ich mich eines Falles ganz besonders erinnern.
Im Jahre 1938 lief nach der damals erfolgten Judenaktion beim Kreisgericht der NSDAP. eine Liste ein, in welcher hauptsächlich Polizeibeamte beschuldigt wurden, bei Juden gekauft zu haben. Unter diesen Beschuldigten befanden sich als erste die Pol.-Hauptwachtmeister Richard Förster[1] und Willi Schulz. Es folgten später noch die Namen anderer Beamten, darunter auch der Pol.-Hauptwachtmeister Johann Odermann[2] sowie Beamte und Angestellte der Stadt und des Finanzamtes. Die vorgenannten Pol.-Hauptwachtmeister Förster und Schulz versahen s.Zt. den Polizeidienst im 21. Pol.-Revier in Herne-Sodingen. Ich selbst bin Zeuge gewesen, daß gegen Förster und Schulz durch ihre vorgesetzte Pol.-Behörde ein Disziplinarverfahren wegen des Kaufes bei Juden schwebte, und zwar mit dem Ziele auf Entlassung aus der Polizei. Dem Förster und Schulz wurde es sogar anheimgestellt sich nach einem andern Beruf umzusehen.
Als das Disziplinarverfahren soweit gediehen war, daß tatsächlich eine Weitergabe an den damaligen Reichsführer der SS Himmler erfolgen sollte, habe ich aus eigener Initiative mich sofort mit Wilhelm Magnus in Verbindung gesetzt und diesen gebeten, sich für die Pol.-Hauptwachtmeister Förster und Schulz einzusetzen, damit das Vorhaben der Pol.-Behörde noch in letzter Minute abgebremst werden könnte. Magnus sagte sofort zu und erklärte mir, daß der Kauf in Judengeschäften eine Bagatelle sei, weiter sprach er sein Erstaunen darüber aus, daß die Pol.-Behörde zu einem solchen Schritt übergehen wollte. Magnus bat mich, Förster und Schulz sofort für den nächsten Nachmittag zum Kreisgericht der NSDAP. zu bestellen. Zu einem wirklichen Parteigerichtsverfahren ließ es Magnus garnicht erst kommen, sondern belehrte die beiden Pol.-Beamten darüber, daß es nach den Anschauungen der NSDAP. nicht mehr angängig sei bei Juden zu kaufen und riet beiden Beamten schleunigst ihre Verbindlichkeiten zu tilgen. Über diese Belehrung wurde ein kurzer Beschluß verfaßt und mir eine Durchschrift dieses Beschlusses zwecks Abgabe an die vorgesetzte Dienstbehörde des Förster und Schulz mitgegeben. Auf Grund dieses Beschlusses trat dann die günstige Wendung für Förster und Schulz ein. Das Disziplinarverfahren wurde durch die Behörde eingestellt und beide Beamten blieben im Dienst. Die vorgesetzte Dienstbehörde staunte s.Zt. darüber, daß der Kreisrichter der NSDAP. nichts gegen die beiden Beamten eingeleitet hatte. Betonen möchte ich noch ganz besonders, daß ich im stillen Einverständnis mit Wilhelm Magnus dann sämtliche Listen, in welchen Beamte und andere aufgezählt waren, die bei Juden gekauft hatten vernichtet habe. Aufgefallen ist mir auch, daß Wilhelm Magnus mit dem Kreisleiter einigemale Meinungsverschiedenheiten hatte, weil der Kreisleiter Kritik darüber übte, daß Verfahren zu milde durchgeführt waren. Magnus war aber nicht zu schärferem Vorgehen zu bewegen.
Über die Person des Wilhelm Magnus kann ich aussagen, daß er wohl ein überzeugter Nationalsozialist war, mir aber zu erkennen gab, daß der Krieg hätte vermieden werden müssen. Ich fühlte aus dieser seiner Meinung heraus, daß er gegen die Anwendung von Machtmitteln war und für die friedliche Lösung aller Fragen eintrat. Oft ließ Magnus auch durchblicken, daß ihm das Verhalten einiger Parteiführer nicht gefiel und diese anstatt der Bevölkerung mit gutem Beispiel voranzugehen, nur böses Blut erzeugten. Magnus zeigte stets einen offenen Charakter und war jedem gegenüber hilfsbereit. Deutlich war zu erkennen, daß seine Zugehörigkeit zur Partei nicht aus eigennützigem Interessen erfolgt ist. Er lebte immer solide, lehnte jede ihm von seiten der Partei angebotene Besserstellung seiner Lebenslage ab und war mit dem zufrieden, was er hatte.
Gez. Hermann Waßmann
Kriminalpolizeiobermeister
bei dem Kriminalpolizeiaußenposten
Elmshorn/Holstein.
[Handschriftlicher Vermerk:] Für die Richtigkeit der Abschrift!
Herne, den 22. Mai 1947.
[Stempel der Stadt Herne]
Der Oberstadtdirektor
i.A. [Unterschrift]
Stadtinspektor.
Persilschein von Frau Luise Ruzinski 17. April 1947
NW 1037-A/REG / 17777 / 006
A b s c h r i f t .
Herne, den 17.4.1947
E i d e s s t a t t l i c h e - E r k l ä r u n g .
Im Jahre 1935 wurde ich als früherer Angestellte des Städt. Altersheims von dem Heimleiter Wilhelm Magnus übernommen. Herr Magnus war mir stets ein guter und gerechter Vorgesetzter, der für Insassen und Personal des Altersheimes in jeder Weise eintrat und manche Verbesserung und Erleichterung einführte. Die Insassen wurden von ihm sehr gut behandelt und keine Unterschiede in politischer, konfessioneller oder jüdischer Richtung gemacht. Als im Jahre 1940 der langjährige jüdische Insasse Arthur Benjamin[3] auf Anordnung der Stadt Herne in das kath. Elisabethstift verlegt wurde, hat Herr Magnus sich sehr für ihn eingesetzt und darum gebeten, Herrn Benjamin im Städtischen Altersheim zu belassen. Herr Benjamin kam noch oft ins Städtische Altersheim mit der Bitte, Herr Magnus möchte ihm doch wieder in die Pflege zurücknehmen.
Ich habe bis Mai 1943 mit Herrn Magnus in der Verwaltung des Heimes gearbeitet und kann über ihn nur das Beste sagen.
gez. Frau Luise Ruzinski geb. Urbaniak
Herne, den 17.4.1947
gez. Frau Hedwig Kriatkorski geb. Küper
Persilschein des Wohnungsvereins Herne vom 17. April 1947
A b s c h r i f t .
Wohnungsverein Herne Herne, den 17. April 1947
eingetr. Genossenschaft
mit beschr. Haftpflicht
Leumundszeugnis.
Herr Wilh. Magnus geb. 2.7.1891 hat in der Zeit vom 1.4.1928 bis 31. Jan. 1935 in unserem Genossenschaftshause Göbenstr. 12 gewohnt.
Sein persönliches Verhalten sowie auch das seiner Familienangehörigen hat niemals zu Klagen Anlass gegeben. Mit den übrigen Hauseinwohnern herrschte das beste Einvernehmen. Seine politische Vorangestellung hat er nicht dazu benutzt andere zu bedrängen oder zu belästigen bezw. politisch zu beeinflussen.
Aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsratmitglied ist er uns als ein Mensch des Ausgleichs bekannt, der mit seinen Mitmenschen in Frieden zu leben suchte.
Wohnungsverein Herne e.G.m.b.H.
gez. Stockhausen, Hundeshagen, Witt
Persilschein Josef Hundeshagen 14. April 1947
NW 1037-A/REG / 17777 / 007
Abschrift.
Herne, den 14. April 1947
Bescheinigung.
Herrn Wilh. Magnus wird hiermit auf Wunsch bescheinigt, dass er vom Jahre 1919 bis 1928 die Ortsgruppe Herne der Gewerkschaft Deutscher Eisenbahner geleitet hat, und auch zu gleicher Zeit Vorsitzender des Betriebsrats der Bahnmeisterei 38 in Herne war. Er hat in dieser Zt. seine Tätigkeit in einwandfreier und gerechter Weise ausgeführt. Wie ich im Jahre 1933 als Bezirksleiter der Gewerkschaft Deutscher Eisenbahner aus allen meinen Ämtern entfernt, und in das Hilfsarbeiterverhältnis überführt werden sollte, ist Herr Magnus für mich und verschiedene Berufskollegen eingetreten, damit uns der Arbeitsplatz erhalten blieb. Nach 1933 habe ich oft festgestellt, dass er seine Parteifunktion gegen jeder Mann in unparteiischen gerechter Weise ausgeführt hat.
gez. Josef Hundeshagen[4]
Eisenbahner i.R.
Persilschein Mimmi Kaiser 14. April 1947
Abschrift.
E i d e s s t a t t l i c h e - E r k l ä r u n g .
Als frühere Angestellte des Wirtschaftsamtes Herne, (Ausgabestelle "Schule Schützenplatz") erkläre ich hiermit, dass Herr Wilh. Magnus allgemein als gewissenhafter und korrekter Dienststellenleiter galt. Das er stets dafür Sorge trug, dass die Zuteilungen von Spinnstoff und Lederwaren, sowie Haushaltsartikel gerecht vorgenommen wurden. Magnus, machte keine Ausnahme, ob der Bedürftige, politischer, konfess. oder jüdischer Richtung war. Allen Antragstellern liess er eine gleichberechtigte Behandlung zu Teil werden. Sogar über die Dienststunden hinaus, sorgte er für eine restlose Abfertigung der Bedürftigen. Als seine damalige Stellvertreterin hatte ich dienstlich viel Umgang mit Herrn Magnus. Daher kann ich es auch bestätigen, daß er stets hilfsbereit und gerecht in seinen Amtshandlungen war.
gez. Frau Mimmi Kaiser
Herne, den 14.4.1947
Persilschein Josef Wüsthoff 20. März 1947
Abschrift.
Eidesstattliche Erklärung.
Hiermit bestätige ich, dass ich mit Herrn Wilh. Magnus im Hause Wiescherstr. 36 zusammen 10 Jahre in friedlicher Beziehung gewohnt habe. Ich war kein Mitglied der N.S.D.A.P.[5] Herr Magnus hat einen sehr guten und verträglichen Charakter und ist niemals an mich herangetreten, um mich für die Partei zu gewinnen. Ich bin kathl. Konfession und bin ich sowie auch meine Familie niemals in religiöser Beziehung gestört worden. Sein Verhalten war einwandfrei und hat uns des öfteren in ehrlicher Gesinnung mit Rat und Tat zur Hilfe beigestanden.
gez. Josef Wüsthoff
Herne, den 20. März 1947
Persilschein Heinrich Kramer
Abschrift.
Eidesstattliche Erklärung.
Ende 1937 wurde ich vor das Parteigericht in Herne geladen, weil ich bei Juden Einkäufe getätigt und mich daher als ehemaliger Polizeibeamter gegen die bestandenen Parteivorschriften schwer vergangen hatte. Herr Wilh. Magnus der den Vorsitz am Parteigericht führte, zeigte sich als reell und großzügig denkender Mensch und brachte die Angelegenheit zur Niederschlagung.
gez. Heinrich Kramer
Maler
Persilschein Hans Diedrich vom 14. April 1947
NW 1037-A/REG / 17777 / 009
Abschrift.
Auf Wunsch bescheinige ich dem früherem Heimleiter Wilh. Magnus, das er in meinem Parteigerichtsverfahren, in welchem ich wegen Interessenlosigkeit gegenüber dem Belangen der Partei angeklagt war, das Verfahren als Kreisrichter gegen mich eingestellt bezw. niedergeschlagen hat. Herr Magnus hat sich mir gegenüber immer sehr zuvorkommend und menschlich benommen. Er hat sich nie als fanatischer Nationalsozialist gezeigt.
Herne, den 14. April 1947
gez. Hans Diederich, Stadtinspektor.
Persilschein Konstantin Guillot vom 14. April 1947
Abschrift.
Dem früheren Heimleiter Wilh. Magnus von hier, bescheinige ich hiermit, dass er das im Jahre 1937 gegen mich wegen Verstoßes gegen die Weltanschaulichen Bestrebungen der Partei anhängig gemachten Verfahren vor dem Parteigericht in Herne nach Durchführung einiger Vernehmungen niedergeschlagen hat. Er hat sich mir gegenüber sachlich und wohlwollend verhalten. Ebenso hat er sich in der Angelegenheit betr. Wiedererlangung der mir widerrechtlich entzogenen Stellenzulage mit Erfolg vermittelnd für mich eingesetzt.
Herne, den 14. April 1947
gez. Konstantin Guillot[6]
Stadtoberinspektor
Anmerkung des Oberstadtdirektor Meyerhoff vom 17. Mai 1951
NW 1037-A/REG / 17777 / 010
Stadt Herne Herne, den 17. Mai 1951
[Eingangsstempel: 23. MAI 1951]
An den
Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung
im Lande Nordrhein-Westfalen
D ü s s e l d o r f
Mainzerstr. 34
Betr.: Entnazifizierungsverfahren des früheren Stadtobersekretärs Wilhelm M a g n u s, Herne, Altenhöfenerstr. 63.
Bezug: Schreiben vom 26.4.1951 – So.E. A/17777 –.
In der Anlage übersende ich die Personalakte des früheren Stadtobersekretärs Wilhelm M a g n u s.
Zu der Frage der beruflichen Förderung aus politischen Gründen nehme ich Bezug auf meinen Aktenvermerk vom 27.4.1951 (s. Bl. 122). Für den Fall der Verbesserung seiner Kategorisierung nach Gruppe IV bitte ich jedoch eine Einschränkung wegen der Versorgungsbezüge dahin vorzunehmen, dass ihm diese nur aus der Bez.-Gr. A 7a zu zahlen sind. Die Beförderung zum Stadtobersekretär kann unter keinen Umständen anerkannt werden.
Der Oberstadtdirektor:
[Handzeichen/Paraphe]
Weitere Einlassung des Wilhelm Magnus am 21. Mai 1951
NW 1037-A/REG / 17777 / 011
Wilh. Magnus
Herne, den 21. Mai 1951
Altenhöfenerstr. 63
An den
Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung
im Lande Nordrhein Westf.
Düsseldorf.
[Eingangsstempel: 23. MAI 1951]
Betr.: So.E.A/17777-Wilh. Magnus Herne, Altenhöfenerstr. 63
Zur weiteren Begründung meines Antrages vom 9.4.1951 auf Wiederaufnahme meines Entnazifizierungsverfahrens, oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, reiche ich Ihnen folgende Ausführungen zu obigen Akten mit der Bitte, diese bei Ihren Entscheidungen gütige Berücksichtigung finden zu lassen.
Zu meinem Kreisrichteramt:
Im Jahre 1932 wurde ich Beisitzer, 1937 Vorsitzender des Kreisgerichts Herne und 1944 Leiter des Kreisgerichts Herne-Castrop-Rauxel. Letztere Amtsbezeichnung ergab sich aus der Zusammenlegung der beiden Kreisgerichte Herne und Castrop-Rauxel innerhalb eines Kreisgebietes. In Verfahrensangelegenheiten blieb jedes Kreisgericht selbständig. Letztere Berufung durch das oberste Parteigericht hat mich jedoch nicht mehr erreicht. Als Parteirichter der N.S.D.A.P. war mir jedes Amt eines Politischen Leiters oder die Zugehörigkeit zur S.A., S.S. usw. untersagt. Disziplinarisch und personell unterstand ich dem Gaugericht bezw. dem Obersten Parteigericht der N.S.D.A.P. Die Zuständigkeit des Kreisgerichts beschränkte sich auf den Kreis der Parteimitglieder. Das Kreisgericht hatte die Aufgabe in Streitfällen versöhnend und schlichtend zu wirken, oder auch den Fall für die ordentliche Gerichtsbarkeit freizugeben. Ebenso hatte das Kreisgericht verstöße der Mitglieder gegen die Parteisatzungen nach den Richtlinien für Parteigerichte der N.S.D.A.P. mit Verweis Verwarnung oder Ausschluss aus der Partei zu ahnden. Dem Kreisleiter der N.S.D.A.P. oblag es die Beschlüsse seines Kreisgerichts zu bestätigen und zu vollstrecken, andernfalls hatte er dass Einspruchsrecht beim Gaugericht. Als Kreisrichter gehörte ich dem Politischen Leiterkorps laut Anordnung des Englischen Oberkommandos nicht an und viel somit auch nicht unter Nürnberger Gesetze und dem Deutschen Spruchgerichtsverfahren. Wir Parteirichter haben diese Anordnung des Englischen Oberkommandos im Jahre 1947 so aufgefasst, dass wir aus dem Kreis der Aktivisten herausgenommen waren.
Zu meiner Beamtenstellung bei der Stadtverwaltung Herne.
Vom 15. April 1913 bis 1.8.1933 war ich bei der Reichsbahn beschäftigt. Auf Drängen des Herrn Oberbürgermeister Meister löste ich mein Dienstverhältnis bei der Reichsbahn und übernahm die seit Monaten verwaiste Stelle des Häuserverwalters am 1.8.1933 bei der Stadt Herne. Die bei der Reichsbahn von mir geleisteten 11 Jahre Hilfsbeamtenzeit, wurden von der Stadt Herne auf mein Besoldungsdienstalter angerechnet. Als Häuserverwalter war ich Angestellter. Am 8.1.1935 wurde ich zum Städt. Altersheim versetzt, um die dort freigewordene Stelle eines Heimleiters anzutreten. Auch als Heimleiter war ich zunächst 2 1/2 Jahre Angestellter, obwohl meine Vorgänger Beamte waren. Diese Heimleiterstelle wurde vor meinen Antritt aus Sparsamkeitsgründen vom damaligen nationalsozialistischem Regime in eine Angestelltenstelle umgewandelt. Nachdem gegen alle Erwartung ein Aufschwung in der Rentabilität des Altersheims unter meiner Leitung eingetreten war, hat man von Seiten der Stadtverwaltung, unter anderm auch meine Stelle als Heimleiter durch Antrag bei der Regierung in Arnsberg wieder in eine Beamtenstelle umzuwandeln, versucht.
Dieser Antrag der Stadt Herne wurde im Sommer 1937 erneuert und dann auch vom Regierungspräsidenten in Arnsberg zugestimmt. Da meine Stelle nunmehr wieder in eine Beamtenstelle umgewandelt war, wurde ich am 1.8.37 Beamter nach der Besoldungsgruppe A.7a. Im Jahre 1938 erhielt ich von der Stadtverwaltung Herne das Treuedienstehrenzeichen für 25 jährige ununterbrochener Tätigkeit in öffentlichen Betrieben. Im Jahre 1943 wurden die alten Leute des Städtischen Altersheims nach Landsberg evakuiert. Darauf erfolgte am 1.8.43 meine Versetzung zur Ausgabestelle Schule – Schützenplatz, dessen Leiter ich wurde. Diese Ausgabestelle umfasste den gesamten Stadtkern und war das größte und schwierigste Dienststelle dieser Art. Nachdem ich über ein Jahr diese Stelle innegehabt hatte, hat man mich für die reibungslose Arbeit mit der Bevölkerung zum Stadtobersekretär nach Besoldungsgruppe A 5a. befördert. Diese Stelle habe ich bis zum Zusammenbruch 1945 innegehabt. Ich war natürlich vorgesehen, nach Rückkehr der evakuierten Leute die Heimleiterstelle im Städt. Altersheim wieder zu übernehmen. Alle die von mir bei der Stadtverwaltung Herne bekleideten Stellen haben weder bei meinen Vorgängern, noch bei meinem Nachfolger eine Verwaltungsprüfung vorausgesetzt, da es sich hier in allen Fällen um Städt. Betriebe technischer Art handelte und mit Verwaltungsdienst nicht das geringste zu tun hatten. Mein Nachfolger im Städt. Altersheim ist als Heimleiter anstatt wie bis dahin üblich, nicht nach A7a, sondern nach Besoldungsgruppe A5a eingestuft worden. Es stimmt auch nicht, dass ich auf Grund einer Verfügung des Innenministers Beamte wurde, weil ich „Alter Kämpfer“ war. Soweit mir bekannt ist, handelt es sich hier um 2 Verfügungen die etwa 4–6 Monate später erlassen wurde, als meine Ernennung zum Beamten erfolgt war.
In der Vergleichsverhandlung mit der Stadtverwaltung Herne wegen Aufhebung der vorsorglichen Kündigung nach § 6 Abs. 2 der ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein Westf. wurde an Hand meiner Personalakte gerade bezgl. meiner Anstellung und Beförderung einiges Unrichtigkeiten festgestellt. Es war bis dahin von Seitens der Stadtverwaltung immer angeführt worden, dass meine Beförderung und Anstellungen auf meine Eigenschaft als „Alter Kämpfer“ zurück zu führen sei. Da der Herr Rechtsrat Raabe und der Beamte vom Lohnbüro Herr Böttcher sich überzeugen lassen mussten, dass meine Anstellung und Beförderungen nicht auf meine Eigenschaft als „Alter Kämpfer“ zurück zuführen sind, konnte ich in der Vergleichsverhandlung vom 20. April 1951 die Aufhebung meiner vorsorglichen Kündigung durch den Herrn Oberstadtdirektor Meyerhoff, die nach §6 Abs. 2 erfolgt war, erreichen. Ebenso die Zusicherung bekommen, dass ich zu einem späterem Zeitpunkt, falls ich ausserhalb der periodischen Überprüfung in die Kategorie 4 eingereiht würde, mir die Versorgungsbezüge nach den jeweilig geltenden Vorschriften aus der Besoldungsgruppe A7a. RBO. gezahlt würde. Erwähnen möchte ich noch zu meiner Anstellung als Heimleiter zum Beamten, dass hierüber die entscheidenden Vorgänge über die Umwandlung der Heimleiterstelle in eine Beamtenstelle, in den Personalakten fehlen. Es wird angenommen, dass die sich in den Generalakten befinden oder evtl. auch in Akten anderer Fälle, die seiner Zt. mit der Umwandlung meiner Stelle parallel liefen.
Ich habe vorstehende Angaben wahrheitsgetreu und gewissenhaft gemacht und bitte nunmehr den Herrn Sonderbeauftragten, da der Einreihungsbescheid des Entnazifizierungsausschusses Herne vom 20.1.1948 für mich eine unbillige Härte dastellt, diesen aufzuheben und eine neue Entscheidung herbeizuführen.
Anlage – Schreiben der Stadtverwaltung Herne vom 27 April 1951.
[Unterschrift] Wilhelm Magnus
Vergleichsannahme durch den Oberstadtdirektor Meyerhoff 27. April 1951
A b s c h r i f t .
Stadt Herne Herne, den 27. April 1951
Herrn
Wilhelm Magnus,
H e r n e.
Altenhöfenerstr. 63
St. A I-P
Ich nehme hiermit den von Ihnen am 20. April zu Protokoll gegebenen Vergleichsvorschlag an. In Ausführung dieses Vergleichs hebe ich die mit Schreiben vom 22.11.1949 ausgesprochene vorsorgliche Entlassung aus dem Dienst der Stadtverwaltung Herne gemäß § 6 Abs. 2 der ersten Sparverordnung und meinen Einspruchsbescheid vom 12.4.1950 auf. Nach den z. Zt. geltenden Vorschriften kann Ihnen eine Versorgung nicht gezahlt werden, da Sie der Kategorie III angehören. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt in einem Verfahren ausserhalb der periodischen Überprüfung in die Kategorie IV eingereiht werden, erkläre ich mich bereit, Ihnen die Versorgungsbezüge nach den jeweilig geltenden Vorschriften aus der Bes.-Gr. A 7a RBO. zu zahlen. Ich erwarte nunmehr von Ihnen die Erfüllung des Punktes 2. des Vergleichsvorschlags, wonach Sie sich verpflichtet haben, die Klage beim Landesverwaltungsgericht in Gelsenkirchen zurückzuziehen und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
Der Oberstadtdirektor.
gez. Unterschrift.
Beschluss des Sonderbeauftragte vom 25. Mai 1951
Der Sonderbeauftragte Düsseldorf, den 25.5.1951
für die Entnazifizierung
im Lande Nordrhein-Westfalen
So.E. A/ 17777
B e s c h l u s s
In der Entnazifizierungssache des Wilhelm Magnus, Herne i. W., Altenhöfenerstr. 63, geb. 2.7.1891, wird gemäss § 28 der Verfahrensordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Betroffenen vor dem Entnazifizierungs-Hauptausschuss Reg.Bez. Düsseldorf angeordnet.
G r ü n d e :
Der Betroffene ist durch Entscheidung des Entnazifizierungs-Hauptausschusses Herne vom 29.12.1947 in Kat. III mit den aus der Entscheidung ersichtlichen Beschränkungen eingestuft worden. In der periodischen Überprüfung ist er am 19.5.1950 durch den Entnazifizierungs-Hauptausschuss Hagen in Kat. V umgestuft worden. Gegen die erstgenannte Entscheidung richten sich seine Wiederaufnahmeanträge vom 9.4. und 21.5.1951. Den Anträgen konnte entsprochen werden. Nach den neu vorgelegten Entlastungszeugnissen wird zunächst die Einstufung des Betroffenen nach Kat. III zu überprüfen sein. Dabei erscheint es allerdings zweifelhaft, ob dem Antrage des Betroffenen, der Mitglied der NSDAP seit 1928 war und bedeutende Ämter bekleidet hat, auch unter Würdigung des neuen Entlastungsmaterials entsprochen werden kann. Auch wenn der Betroffene in Kat. III bleibt, wird sein beruflicher Werdegang und die Aberkennung der Beamtenrechte im Hinblick auf die Stellungnahme der Stadt Herne vom 17.5.51 zu überprüfen sein. Zu der Verhandlung ist ein Vertreter der Stadt Herne zuzuziehen.
In Vertretung:
[Unterschrift]
Bedenken des Justizministeriums vom 8. Juni 1951
Der Justizminister Düsseldorf, den 8. Juni 1951.
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Herrn Sonderbeauftragten
für die Entnazifizierung
in D ü s s e l d o r f
Betr.: Abänderung von Entscheidungen.
Bezug: Schreiben vom 25.5.1951 – So.E. A/17777.
Anlg.: 1 E.-Akte, 1 Pers.-Akte, 1 Retent A 17777.
Gegen die Entscheidung vom 25.5.1951 habe ich insofern Bedenken, als die Überprüfung sich auch darauf erstrecken soll, ob Einstufung in Kat. III gerechtfertigt ist. Auch aus den Gründen der dortigen Entscheidung vom 25.5.1951 ergibt sich, dass die Einstufung in Kat. III eben nicht offensichtlich verfehlt ist. Hinsichtlich der Zubilligung von Versorgungsbezügen habe ich gegen eine neue Entscheidung keine Bedenken, bitte aber zu prüfen, ob diese nicht von dort aus erfolgen kann.
Im Auftrage:
gez. Husemann
Beschluss des Sonderbeauftragten vom 14. Juni 1951
Der Sonderbeauftragte Düsseldorf, den 14.6.1951 für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen So.E. A/ 17777
B e s c h l u s s
In der Entnazifizierungssache des Wilhelm M a g n u s, Herne i.W., Altenhöfenerstr. 63, geb. 2.7.1891, wird die Entscheidung des Entnazifizierungs-Hauptausschusses Herne vom 29.12.1947 gemäß § 28 der Verfahrensordnung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens dahin abgeändert, daß dem Betroffenen die Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 7a unter Anrechnung der Dienstzeit bis 1.6.1945 gezahlt werden können.
G r ü n d e : Der Betroffene ist durch Entscheidung des Entnazifizierungs-Hauptausschusses Herne vom 29.12.1947 in Kat. III mit den aus der Entscheidung ersichtlichen Beschränkungen eingestuft worden. In der periodischen Überprüfung ist er am 19.5.1950 durch den Entnazifizierungs-Hauptausschuss Hagen in Kat. V umgestuft worden. Gegen die erstgenannte Entscheidung richten sich seine Wiederaufnahmeanträge vom 9.4. und 21.5.1951. Auf diese Anträge wird Bezug genommen. Den Anträgen konnte, so weit geschehen, entsprochen werden.
Auch unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Entlastungsmaterials muss die Einstufung des Betroffenen nach Kat. III im Hinblick auf seine frühere Zugehörigkeit zur NSDAP, ihren Gliederungen und die von ihm bekleideten Ämter nach wie vor als zutreffend angesehen werden. Aus der Stellungnahme der Stadt Herne vom 17.5.1951 ergibt sich jedoch, daß der Betroffene nicht ausschliesslich als alter Nationalsozialist Beamter geworden ist. Die Versorgungsbezüge der Besoldungsgruppe A 7a konnten ihm zugesprochen werden. Dagegen mußte seine Beförderung zum Stadtobersekretär nach Lage der Sache unberücksichtigt bleiben. Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, konnte im Einvernehmen mit dem Herrn Justizminister ohne erneute mündliche Verhandlung entschieden werden.
In Vertretung: [Unterschrift: Husemann]
Vertrauliche Personalsache des Sonderbeauftragten vom 14. JUni 1951
Der Sonderbeauftragte Düsseldorf, den 14.6.1951 für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen So.E. N. 17777
Vertraulich! Personalsache
An die Stadtverwaltung in H e r n e
Betr.: Entn.Verf. des fr. Stadtobersekr. Wilhelm Magnus, Herne.-
Bezug: Dortiges Schreiben vom 17.5.1951 - St. A. I-P. Anl.: 1 Bd. Pers. Akten -1-
Anliegend werden die Personalakten betreffend den Obengenannten zurückgesandt. Begl. Abschrift des Beschlusses vom heutigen Tage wird zur Kenntnisnahme beigefügt.
Auf Anordnung:
[Unterschrift] Angestellter.
________________________________________
So.E. i.A./17777...
Vfg.
1. ) Vorlage des Beschlusses (mit begl. Abschrift) Herrn Just. Min.
2. ) Nach Rückkehr und Nichtbeanstandung begl. Abschrift des Beschl. an
a) Betroffenen, z.Hd. von ...............................
b) Abwicklungsstelle - Reg. Präs. Arnsberg mit E.- u. Pers. Akten mit der Bitte um weitere Veranl.
c) Stadtverwaltung in Herne
3. ) Nachricht von der Weitergabe der Pers. Akten an .....................................................
4. ) Personalakten zurücksenden.
5. ) Nach 1 Monat (Bestätigung)
6. ) Weglegen.
Düsseldorf, den 14.6.1951 [Handzeichen]
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Quelle
- ↑ Geb. 16.08.1899 in Langenbielau. Altenhöfener Straße 80, Mitgl. Nr. 4685882. Eingetreten am 1. Mai 1937. Archiv: Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland - NW 1094-POLIZEI / SBE Hauptausschuss Stadtkreis Bochum NW 1094-POLIZEI, Nr. 1899 - Entnazifizierung Richard Foerster , geb. 16.08.1899 (Polizeihauptwachtmeister)
- ↑ Geb. 7. April 1892 in Elversberg. Feldkamp 5. Mitgl. Nr. 4001263. eingetreten am 1. Mai 1937. Archiv: Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland - NW 1094-POLIZEI / SBE Hauptausschuss Stadtkreis Bochum NW 1094-POLIZEI, Nr. 1805 - Entnazifizierung Johann Odermann , geb. 07.04.1892 (Polizeibeamter)
- ↑ Geb. am 11. Januar 1877 in Zablatz (Zabłocie) Schlesien, von Herne über die Heil und Pflegeanstalt Bendorf Sayn am 22. März 1942 ins Ghetto nach Izbica deportiert. 1945 für Tod erklärt.
- ↑ Hundeshagen, geb. am 8. Juli 1878 in Bickenriede, wohnhaft in der Auguststraße 12, war seit dem 1. Dezember 1939 Mitglied der NSDAP. Mitgl. Nr. 7337925.
- ↑ Was nicht stimmt. Der am 7. Januar 1901 in Herne geborene war am 1. Juli 1941 in die NSDAP eingetreten. Mitgliedsnummer: 8329556.
- ↑ Geb. am 3. Oktober 1887 in Wanne-Eickel, Wohnt AH-Platz6, Eintritt am 1. Mai 1937, antrag aber erst am 8. Juli 1937 gestellt!. Mitgl. Nr.: 4451836. Archiv: Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland - NW 1102 / SBE Hauptausschuss Stadtkreis Herne NW 1102, Nr. 2962 - Entnazifizierung Konstantin Guillot , geb. 03.10.1887 (Stadtoberinspektor)
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