Die Limburger Lehen der Strünkeder XII.

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel

Leo Reiners widmete sich in den Jahren 1938/39 in einer Artikelserie den Limburger Lehen der Strünkede.

Herner Anzeiger
Samstag, den 25. Februar 1939
Nr. 48 (Drittes Blatt)

Die Limburger Lehen der Strünkeder

'Die Dorneburger Linie auf Strünkede stirbt aus. / Irrtum In Styrum über Heimfall der Lehen. / Eine Reise ins Vest bringt Aufschluß. / Vergebliche Suche nach dem Hof zu Berge. / Bekanntmachung im Duisburger Intelligenz-Zettel / Neue Bewerber aus dem Strünkeder Geschlecht.
XII.[1]

Freiherr Conrad Ludwig von Strünkede ist 1777 im Alter von 33 Jahren gestorben. Er war nach Wickrath zum Besuch seiner Mutter gereist, legte sich aber gleich bei der Ankunft aufs Krankenbett, um sich nicht wieder zu erheben. Er starb am 4. September 1777 und wurde am 8. September im Wickrathschen Erbbegräbnis zu Wickrathberg beigesetzt. Wie im reformierten Herner Kirchenbuch vermerkt steht, hat er von Jugend auf einen kränklichen Körper und eine schwache Brust gehabt und starb an der Auszehrung. Da er unverheiratet war, erlosch mit ihm auch die Dorneburger Linie auf Strünkede im Mannesstamm. Wirtschaftlicher Zerfall und biologische Schwäche waren also das Ende des Strünkeder Geschlechtes.
Da Conrad Ludwig keine Leibeserben hinterließ und auch nicht, wie sein Großvater, eine vom Lehnsherrn genehmigte Erbübertragung der Lehen auf einen Verwandten vorgesehen hatte, fielen die Lehen nunmehr an den Lehnsherrn zurück. Infolgedessen schrieb am 17. März 1778 Lehnsdirektor Kopstadt an den Notar Sybel in Werden: Da die Strünkeder Lehen durch den ohne Hinterlassung männlicher lehnsfähiger Leibeserben erfolgten Tod des Freiherrn Conrad Ludwig von Strünkede an den Grafen von Limburg=Styrum heimgefallen seien, sei es „von nöthen, daß diese Lehnstücker durch förmliche Besitzerereifung dem gndsten Lehnherrn versichert werden. Daher werde er ersucht, sich in Gesellschaft des ausdrücklich dazu autorisierten Kammerrats und Lehnsaktuars Martin Marcks und unter Zuziehung von zwei glaubhaften Zeugen nach nachbenannten Gütern zu begeben und 1) den Hof zu Berge im Vest Recklinghausen mit allem seinem An und Zubehör. 2) den Zehnten zu Pöppinghausen im Gericht Strünkede, 3) den Hemmerts Hof oder Schulten Hof in der Langfurt vor dem Hause Strünkede mit all dessen An= und Zubehör, Rechten und Gerechtigkeiten, 5) den Zehnten zu Holthausen aus den beiden Gütern Risse und Büchte namens des hochgräflichen Hauses Styrum mit den gewöhnlichen Feierlichkeiten in Besitz zu nehmen und den Bewohnern dieser Güter und Zehntgebern nachdrücklich zu bedeuten, daß sie bis auf fernere weitere Verfügung niemand anders als den Grafen von Limburg=Styrum als ihren rechtmäßigen Herrn erkennen sollten.
Der Bericht des Notars Sydel über seine Reise zu den Lehnsgütern liegt unter den Styrumer Archivalien im Original vor. Er hat folgenden Wortlaut: „Im Namen der Heilichen Dreyeinigkeit! Kund und zu wißen sey hiemit öffentlich denen daran gelegen, daß im Jahr unsers Herren und Heylandes Jesu Christi ein Tausend sieben hundert acht und siebenzig indictione undecima[2] bei Hersch und Regierung des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten und unüberwindlichsten Fürsten und Herrn, Herrn Josephi II di erwählten Römischen Kayßers, allzeit Mehrern des Reichs in Germanien und zu Jerusalem Königs Tot: Tit: cap: im Neunten Jahre[3] er Königl Mayestat von Preußen Fridrici Ildi Marg Grafen zu Brandenburg, des Heil. Rom. Reichs ErtzCämmerern und Churfürsten pp. Unsers Allergnädigsten Herren Regierung im 38sten Jahre, Freytags den 13ten Marty, ich Ends unterschriebener der Rechten Doctor auch Kayßerl. und Königl. Preußischer öffentlich geschworner imatriculirter Notarius Von dem Hochgräfl Limburg=Styrumschen Hrn Lehn Rath und Secretario Marcks schrifflich ersuchet worden, mich auf Montag morgends früh um 7 Uhr in Essen zu sistiren und von dort mit ihm zu Verrichtung eines Notarial=Actus weiter zu reisen. Wie nun solches Ambts halber nicht Verweigern dürfen und mich zur bestimbten Zeit und Orts, nehmlich an des ältern Hrn Bürger Meistern zu Essen und Styrumschen Lehndirectoris Kopstadts Behausung eingefunden, so wurde mir von letztern die in originali hiebey angefügte requisition[4] zur Bewürkung ein gehändiget.
Worauf mich dann mit Vorbenandtem Hrn Lehn- und Cammer Rath Marcks zuförderst nach der Horst im Bruch[5] begeben, umb uns allda nach der Situation des Specificirten erstern Lehnstücks, nehmlich des Hofes zum Berge, so im Vest Recklinghausen und zwar im Kirchspiel Boer (= Buer) liegen solle, zu erkundigen: Da aber der Gastwirth, gerichtsschreiber Füncke zur Horst, versicherte, daß im ganten Kirchspiel Boer kein dergleichen Hoff vorhanden sey, so haben wir uns von dannen nach der Stadt Recklinghausen erhoben und wie wir daselbst vernommen, daß allda kein Catastrum oder Lagerbuch derer im Kirchspiel Boer gelegenen Bauern Güther erfindlich, so hat zum überfluß der Advocatus Dickershoff, den wir hieben zu Rathe zogen, so fort einen Botten mit einem Schreiben dieserhalb an den H. Pastoren Fiege nach Boer gesandt, jedoch auch von diesem zur Antwort erhalten, daß ein solcher Hoff zum Berge im ganten Kirchspiel Boer nicht anzutreffen; Gleich dann auch besagter Advocatus zur Erforschung dieses und übriger erledigter Lehn=Parcelen noch einen anderen expressen Botten nach Waltrop gesandt;
Weilen gleichwohl mittlerweile ebengemelter H. Advocat Dickershof, welcher in dort benachbarter Gegend gebohren und erzogen, biß hiehin auch daselbst seine praxim geführet, deme folglich die Umbstände der von Strünckedischen Famille genau und eigentlich bekandt sind, versicherte, daß der Männliche von Strünckedische Lehnstamm noch nicht erloschen, noch die benandte Lehn Stücker der hochgräfl. Styrumschen Lehn Cammer ausgestorben oder anheim gefallen, vielmehr bekandt, daß noch ein männlicher Lehns Erbe von Strünckede zu Crudenburg da seye, So haben wir bey der vorhabenden Besitz Ergreifung, um keine actus frustraneos (= vergebliche Akte) zu machen, stille stehen, bedenken tragen und zur Einhohlung näherer instruction gleich andern Tages den 17ten Curr. von Recklinghausen einsweilen unsern Rückweg recta auf Essen nehmen müßen, woselbst wir dann Domino requiriren und Hrn Lehn Directoris Kopstadt mündlich umbständliche Relation erstattet und Von demselben biß auf beßere Zuverläßige Gewißheit hierab, oder anderweitige Zufälle und Verordnungen dimittiret worven.
Außgefertiget Werden an der Ruhr den 18ten Marty 1778
Sybel
für 2 Tägige Notarial Diäten
4 rth.
Die Folge der Reiseerlebnisse des Notars Sybel war, daß man die angeblich noch vorhandenen mannlichen Blutsverwandten des verstorbenen Freiherrn von Strünkede suchte. Dies geschah in einer mehrmaligen Bekanntmachung im Duisburger Intelligenz=Zettel. Das Manuskript des Bekanntmachungstextes sowie zwei Belegexemplare des Duisburger Intelligenz=Zettels (Nr. 14, Dienstag, den 7. April 1778, und Nr. 15, Dienstag, den 14. April 1778) liegen noch vor. Die Bekanntmachung hatte folgenden Wortlaut:

Demnach weiland Conrad Ludwig Freyherr von und zu Strünckede im vorigen Jahre ohne hinterlassung männlicher lehensfähiger Leides=Erben mit Tode abgegangen, und mit demselben der gesamte von Strünckedische Mannsstamm somehrs gäntzlich erloschen zu seyn scheinet, da sich bis hiehin keine derselben zur Succession in die von demselben besessene, zur Gräflich=Limburg=Styrumischen Lehn- und Manns=Cammer gehörige Mannlehnstücke angemeldet, nach vorher gegangener gebührender Qualification diese Lehnstücker auf rechtl. Weise gemuthet, und um der würcklichen Belehnung mit denenselben ziemende Nachsuchung gethan hätte: Als werden alle und jede noch unbekannte lehnsfähige von dnenen Freyherrn von und zu Strünkede etwa abstammende männliche Leibes=Erben hiemit und Kraft dieses ex Officio verabladet, daß dieselbe m Zeit eines 4tel jahrs wovon ihnen 4 Wochen für den iten, 4 Wochen für den 2ten, und 4 Wochen für den dritten und letzten Termin hiemit peremtorie (= unumftößlich, zwingend) bestimmet worden, sich auf dem gräflichen Schloß zu Styrum ohnweit Mülheim an der Ruhr bey der Lehncammer geziemend anmelden, sich zu der Succession in den erledigten Lehnstückern gedührend qualificiren, die Belehnung mit denenselben auf rechts behörige Weise nachsuchen, und damit sich proestitis proestandis belehnen lassen, da sonsten im wiedrigen zu gewärtigen haben sollen. daß nach abgelaufener peremtorischer Frist damit nicht weiter gehöret, sondern nach vorangegangener ordunngsmässiger Instruction der Sachen. die Lehne durch Urtheil und Recht für heimgefallen erkläret, und zum Nutzen des gnädigsten Lehnherrn eingezogen werden sollen.

Schloß Styrum an der Ruhr, den 20. März 1778.
Kopstadt, Gräflich Limburg=Styrumscher Rath und Lehn Cantzeley=Director und Richter
Marcks. Gräfl. Lind. Styrums. Sammerratz, und Lehn= Secretarius.
Nach dem Lehnsprotokoll ergab sich nun folgendes: Am 3. Mai 1778 meldete sich Sigismund Ludwig Friedrich Karl Freiherr von Strünkede zu Crudenburg, am 13. Mai meldete sich die Schwester des verstorbenen Freiherrn, Caroline Freifräulein von und zu Strünkede. und schließlich bat noch ein F. W. von Clutenberg zu Diepenbeck, der in Cleve wohnte, um Belehnung und Mutschein. Die Styrumer Archivalien beweisen jedoch, daß die beiden ersten Bewerber sich schon früher gemeldet hatten. Schon am 24. Februar 1778 hatte der Advokat Krane in Recklinghausen an die Styrumer Lehnskammer geschrieben, nur die Freiin Caroline von und zu Strünkede sei von den Nachkommen des Präsidenten von Strünkede noch da. „Bis hiehin ist zu Strunckede noch alles Versiegelt, und deswegen kann die Freyfraulein sich aus dasigen Briefschaften nicht informiren". Er fragt daher an, ob sie nach Absterben ihres Vaters und Bruders als für die Lehnsfolge qualificiert zu halten sei und ob sie um Mutschein und Belehnung anhalten dürfe. „Die Freyfraulein begehrt sich Ew. Hochedelgb. zum Patronen aus, und hat sie übrigens Hofnung zur Belehnung mit den zu Strünkede auch Vorhandenen Königl. Preußischen Lehen zu gelangen und die Behandigungen mit Essendischen und Werdenschen Behandigungsgütern sind ihr wirklich gestattet". In ihrer eigenen Eingabe vom 13. Mai geht Caroline von Strünkede auf die Erbfolge von dem Prasidenten von Strünkede über ihren Vater Ludwig zu ihrem Bruder Conrad Ludwig ein und fährt dann fort: „Nun ist unterm 3ten 7her (nach dem Herner Kirchenbuch am 4. Sept.) nechst abgewichenen Jahrs mein Bruder, der letz Belehnte Conrad Ludwig Frhr. von Strünkede ohne Hinterlassung einiger Leides Erben Verstorben. Und wie ich also als die Vollbürtige schwester... und als die nunmehrige einzige Descendence des Vorhin Belehnten Ludwig Freiherrn von Strünckede... zu diesen Lehngütern beruffen bin, so offerire mich als neue Vasallin... und bitte... demühtig mir dieserhalb fordersambft einen Muthschein ertheilen und demnegst zur neuen Belehnung terminum praefigiren zu lassen“.
Diese Eingabe unterstützt Krane mit einem Empfehlungsschreiben (Recklinghausen, d. 15. 5. 1778) in dem er den Lehnsdirektor Kopstadt bittet, das Gesuch der Caroline von Strünckede zu unterstützen. Die Strünkeder Guter seien zwar, wie bekannt, durchgehends verschuldet, das Freifraulein meine aber, falls es mit den Limburger Höfen belehnt werde, diese wieder befreien zu wollen. Am 19. Mai erinnert Krane an die Angelegenheit.

Zurück | (Schluß folgt.) Dr. L. Reiners.

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Quellen

  1. Online auf Zeitpunkt.nrw
  2. Anmerkung Reiners: Indiktion 11. Die Indiktions= oder kaiserliche Zahl. die aus dem ägyptischen Steuersystem stammte und in der mittelalterlichen Zeitrechnung eine große Rolle spielte, gibt an, welche Stelle ein Jahr in einem Zyklus von 15 Jahren einnimmt.
  3. Anmerkung Reiners: Joseph II. war allerdings schon seit 1765, also im 13. Jahre, Kaiser und Mitregent seiner Mutter Maria Theresia
  4. Anmerkung Reiners: Es handelt sich offenbar um das oben erwähnte Schreiben Kopstadts vom 17. März, so daß dieses nicht als Benachrichtigung, sondern als juristische Vollmacht anzusehen ist, die bei Antritt der Reise ausgehändigt wurde.
  5. Anmerkung Reiners: Horst bei Gelsenkirchen hieß Horst im Bruch zur Unterscheidung von Horst an der Ruhr.