Urkunde 1725 September 26: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
(Die Seite wurde neu angelegt: „__NOTOC__ <div class="inhalt" style="background-color:#FAF9E3;border-style: ridge; margin-bottom:1em; padding:1.2em 6.8em 1.2em 6.8em;font-size:17px;max-width:…“)
 
K (Textersetzung - „== Urkundentext == <blockquote>“ durch „==Urkundentext==“)
 
(3 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
__NOTOC__
__NOTOC__
<div class="inhalt" style="background-color:#FAF9E3;border-style: ridge; margin-bottom:1em; padding:1.2em 6.8em 1.2em 6.8em;font-size:17px;max-width:650px;text-align:justify">
{{Urkunde}}
== Urkundentext ==
==Urkundentext==
<blockquote>
[[26. September]] [[1725]], [[Haus Dorneburg|Dorneburg]]<br />
[[26. September]] [[1725]], [[Haus Dorneburg|Dorneburg]]<br />
[[Strünkede (Adelsgeschlecht)|Carl Freiherr von Strünckede]], Herr zu Dorneburg, Gosewinckel, Eckel etc., Königlich Preußischer Kammerherr, bekundet, dass er seinen Eigenhörigen Eheleuten .. . Overhof. . und Schufut den [[Strünkede (Besitz)|Hof Schufut zu Gerte]] lebenslänglich für ein in bar gezahltes Geld in Gewinn getan habe. Die Eheleute sind verpflichtet, jährlich, bei Verlust des Gewinnrechts, die Pacht auf Martini zu zahlen, die am Hof haftenden gewöhnlichen Steuern und andere öffentliche und private Lasten zu entrichten. Pachtrückstände dürfen die Jahresfrist nicht überschreiten. Die Pächter dürfen weder vom Hofe etwas versetzen, veräußern, versplittern, noch auch ohne Einwilligung des Gutsherrn Gehölz fällen.<br />
[[Strünkede (Adelsgeschlecht)|Carl Freiherr von Strünckede]], Herr zu Dorneburg, Gosewinckel, Eckel etc., Königlich Preußischer Kammerherr, bekundet, dass er seinen Eigenhörigen Eheleuten .. . Overhof. . und Schufut den [[Strünkede (Besitz)|Hof Schufut zu Gerte]] lebenslänglich für ein in bar gezahltes Geld in Gewinn getan habe. Die Eheleute sind verpflichtet, jährlich, bei Verlust des Gewinnrechts, die Pacht auf Martini zu zahlen, die am Hof haftenden gewöhnlichen Steuern und andere öffentliche und private Lasten zu entrichten. Pachtrückstände dürfen die Jahresfrist nicht überschreiten. Die Pächter dürfen weder vom Hofe etwas versetzen, veräußern, versplittern, noch auch ohne Einwilligung des Gutsherrn Gehölz fällen.<br />
Zeile 9: Zeile 8:
Loses Blatt</small>
Loses Blatt</small>


</blockquote>
</div>
 
</div>
==Quelle==
*[[Stadtarchiv Herne]]  - Urkundenbestand
 
==Literatur==
==Literatur==
*[[Symann 1929]] S. 235f. Nr. 504
*[[Symann 1929]] S. 235f. Nr. 504
Zeile 21: Zeile 17:
{{Spezial:Linkliste/{{PAGENAME}}|Limit:500|namespace=0}}
{{Spezial:Linkliste/{{PAGENAME}}|Limit:500|namespace=0}}


== Anmerkungen ==
==Quelle==
*[[Stadtarchiv Herne]]  - Urkundenbestand
<references/>
<references/>


Zeile 27: Zeile 24:
[[Kategorie:Urkunden Stadtarchiv Herne]]
[[Kategorie:Urkunden Stadtarchiv Herne]]
[[Kategorie:1700-1749]]
[[Kategorie:1700-1749]]
[[Kategorie:DAS]]

Aktuelle Version vom 20. Januar 2018, 06:22 Uhr


Urkundentext

26. September 1725, Dorneburg
Carl Freiherr von Strünckede, Herr zu Dorneburg, Gosewinckel, Eckel etc., Königlich Preußischer Kammerherr, bekundet, dass er seinen Eigenhörigen Eheleuten .. . Overhof. . und Schufut den Hof Schufut zu Gerte lebenslänglich für ein in bar gezahltes Geld in Gewinn getan habe. Die Eheleute sind verpflichtet, jährlich, bei Verlust des Gewinnrechts, die Pacht auf Martini zu zahlen, die am Hof haftenden gewöhnlichen Steuern und andere öffentliche und private Lasten zu entrichten. Pachtrückstände dürfen die Jahresfrist nicht überschreiten. Die Pächter dürfen weder vom Hofe etwas versetzen, veräußern, versplittern, noch auch ohne Einwilligung des Gutsherrn Gehölz fällen.
Der Aussteller siegelt und unterschreibt.
Original.
Loses Blatt

Literatur

Siehe auch


Quelle