Die Limburger Lehen der Strünkeder IV.
Leo Reiners widmete sich in den Jahren 1938/39 in einer Artikelserie den Limburger Lehen der Strünkede.
Herner Anzeiger
Samstag, den 3. Dezember 1938
Die Limburger Lehen der Strünkeder
Die Belehnungen von 1604 bis 1642. - Streit um das Heergeweide. - Kriegsvolk macht die Gegend unsicher.
IV. [1]
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Das schon erwähnte Schreiben von 1604, in dem Henrica von Hatzfeld, die Witwe des „gelehrten“ Jobst, „abermals“ ausgefordert wird, an der Styrumer Mannkammer zu Mülheim bei der Mauer (bei der Muirr) zu erscheinen, um „gepuerlichen bericht zu thuen“ über die einzeln aufgezählten Lehnsstücke, deren letzter Träger nach dem Lehenbuche der verstorbene Jobst von Strünkede gewesen sei, leitet eine Reihe von Schriftstücken ein. Zunächst ist da eine am 1. 9. 1604 ausgestellte Vollmacht, in der „Heinrich“ (Henrica von Hatfeld nennt sich auch in ihren Unterschriften Hynricus) „weilandt Jobsten von Strunckede zu Strunckede hinterlassene wittib, geporne von Haetzfeldl.... nachdem der wolgeborne Herr Johan Graff zu Lymborch und Brunckhorst, Herr zu Styrumb, wysch ond Borckeloe p. mich zu empfahungh etlicher Styrumbscher Lehen verschriben“, den Georg Kumphof, der Rechten Doktor „ond dieses Hauses Strunckede Advocate" bevollmächtigt, die Belehnung nach Inhalt der vorigen Lehenbriefe und wie sie Jobst von Strünkede hatte, zu behuf der drei Brüder und Söhne von Strunckede Conrad, Hans Jürgen und Jobst als der rechten Manns= und Lehnserben zu empfangen. Doch am 15. September schreibt sie, es sei ihr unmöglich, den Belehnungstermin wahrnehmen zu lassen, und bittet um Aufschub. Es muß dann aber zur Aushändigung eines Lehnbriefes gekommen sein, der aber wegen Nichtbezahlung der Gebühren zurückgefordert wurde. Am 18. 1. 1605 schreibt nämlich D. von der Recke[2] zu Styrum an Otto von Dale, Verwalter des Hauses Strünkede, ihm sei vor zehn oder elf Tagen verheißen worden, daß die restierenden Jura zu Händen des Tillman Bartscherer erlegt werden sollten. Dies sei aber nicht geschehen, weshalb er dem Briefempfänger kein Wort mehr glauben werde. Und da mit ihm gespottet werde, solle am künftigen Lehnstag von den gemeinen Lehenleuten erkannt werden, was rechtens sei, sofern nicht erster Tage das Geld erlegt werde. Auch begehre er den Lehenbrief, der vertrauenderweise mitgegeben worden sei, zurück. „Ich sollte nitt gemeint haben das ir nit besser euwer wortt soltt gehaltten haben, hierüber beger ich euwer schriftlich antwort. Valete.“
Was weiter geschehen ist, ist nicht ersichtlich, erst am Mittwoch, dem 12. April 1600, wird in den Styrumer Lehensprotokollen vermerkt, daß an diesem Tage, der zur Vergebung und zum Empfang einiger Lehengeschäfte bestimmt worden sei, der Anwalt der unmündigen Pupillen weiland des edlen Jobst von Strünkede erschienen sei und angezeigt habe, daß seine Principalen „in minorennitate constituirt, auch unbevormundet“ seien, daß der Graf ihnen daher zum Empfang ihrer Lehenschaft eine Zeit mitteilen möge, „biß daran sie bevormundet oder ihr Persohn halber genugsam qualifizirt und justiziret, gedachte ihre Lehenschaften zu empfangen und gebührende juramenta (= Eide) darüber zu praestiren (= leisten); wo anders würden sie verursacht seyn, de nullitate zu protestieren". „Anno 1606 am Mittwochen, d. 30. Aug.“, so heißt es dann im Lehenprotokoll, „ist nochmalen Lehen Gericht gehalten worden. An selbigen Tage ist der Edle Ehrenveste Georg von Strunckede[3] vor Lehen Richtern und Mannen vom Lehen mit gebührender Vollmacht erschienen, und hat in Behuf des minderjährigen Sohnes Weyl. des Edlen Ehrenvesten Jobst von Strunckede den Hof zu Berge. gelegen im Gerichte Recklinghausen und Kirchspiel Bur mit dem Zehnten zu Pöppinghausen, das andere genannt Hemmers Guth gelegen vor Strunckede zu Mannlehens Rechten empfangen und gebührliche Eidleistung altem Gebrauch nach davon praestirt".
Doch auch diese Belehnung führt zu Weiterungen. Am 19. September 1606 schreibt Henrica von Hatzfeld in den Grafen von Limburg: daß er ihre minderährigen Söhne am 30. August belehnt habe, wie ihr verstorbener „Ehejunker“ und seine Voreltern belehnt gewesen seien, und daß er für diesmal auch das Heergeweide[4] gnädig „nachgeben", dafür wolle sie sich demütig bedanken. Obwohl sie auch die vorige Gebühr, wie von altersher gebräuchlich gewesen, zu verrichten erbötig sei, so finde sie doch, daß diese Gebühr und das nachgelassene Heergeweide, die sich zusammen über 33 Goldgulden beliefen, zu hoch und über die alten Gebräuche angeschlagen worden seien. Nach Ausweis eines schriftlichen Berichts ihres gottseligen Ehejunkern und dem, was sonst die Voreltern auf die Lehenbriefe geschrieben hätten, sei zum Heergeweide niemals mehr als 6 Goldgulden, in das Haus einen halben Goldgulden und für den Schreiber zwei Hornsche Gulden gefordert und gegeben worden. Und obwohl man im Jahre 1555, wo ihr Ehejunker für seine Person belehnt worden sei, das Heergeweide etwas höher und zu 7½ Goldgulden anzuschlagen (sich) unterstanden, so sei es doch auf einen Bericht über das alte Herkommen hin bei 6 Goldgulden Heergeweide, in das Haus und für den Richter wie angeführt, belassen worden. Da sie nun nicht hoffe, „daß E(eur) G(naden) an Jetzo meyne Vatterlosen Shöne bey dieser Irer minder Ihärigkeit onnd meynem betrubtten wittibenstande, einige erhöhungen aufftringen werden“, bittet sie, es für diesmal noch bei der alten Gebühr zu lassen und gegen ihre Erlegung und Reversal (= Bestätigungs- und Verpflichtungsschreiben des Belehnten) den Lehnbrief auszuhändigen.
Eine Antwort des Grafen von Limburg ist nicht bekannt, er hat jedoch Termin auf den 17. Okt. 1606 festgesetzt, aber unter diesem Datum schreibt Joh. v. Effern D(iener?) auf Strünkede, an Wolther von der Becke, Styrumschen Sekretär, Georg von Strünkede sei „anderwegs etwas verritten“, aber der Meinung gewesen, vor dem Lehengerichtstermin wiederzukommen und dort zu erscheinen; zweifellos werde er aber „wegen Itzo durchziehenden Und beydter Theill hier Umbher Tegelich streuffenden Kreigßvolks“ verhindert, weshalb die Frau Witwe von Strünkede ihn (den Schreiber) beauftragt habe, dies in Styrum anzuzeigen. Darauf antwortet am 1. November 1606 der Styrumsche Lehenrichter Wilhelmus Mulhemius, da Georg von Strünkede im Oktober vor dem Lehengericht nicht erschienen sei, „So ist auff deßen auspleiben Vor Mir Und Mannen vor Lehen gerichtlich erkandt worden, das E. E. abermalig als Principal lehendrager von wegen des Minderjehrigen Sohns von Strunckede, allhie auff Mittwochen den achten Nouembris in bemelte Mankhamer zu compariren abgeladen werden solte, Umb anzuhoeren was deßfals wegen nit herausgiebungh des Heergewerths Von den anwesenden Vasallen mogte Rechtmeßig erkandt werden".[5]
Wie es nun weiter gegangen ist, darüber besagen die Styrumer Archivalien nichts, nur aus dem Jahre 1616, Montag, den 5. Dezember, enthält das Lehneprotokoll noch den Eintrag: „Wegen den Strünckede hat der WohlEdelVeste Conrad von Boenen angezeiget, daß die Archiv durch die Vormünde noch nicht eröfnet, und sie auch nicht bey einander in der Eil kommen könnten, bat derowegen dilation (= Aufschub) und das Ausbleiben für entschuldigt zu halten".
Wie die Nachricht von der Belehnung des Diederich Boekman mit dem Gut zu Düngeln und dem Zehnten zu Holthausen im Jahre 1616 zu erkennen gibt, ist in diesem Jahre eine Lehnserneuerung erfolgt. Die Strünkeder haben also offenbar wieder Gründe gefunden, sich davon fernzuhalten. Im Jahre 1631 bittet dann Conrad von Strünkede von sich aus um Lehnserneuerung, eine solche wird aber nicht verzeichnet. Erst im Jahre 1642, nachdem der schon geschilderte Erwerb der von Diederich Boekman innegehabten Lehen Hof zu Düngeln und Zehnte zu Holthausen durch Conrad von Strünkede erfolgt war, ist eine neue Belehnung, diesmal die erste, die beide Gruppen Limburger Lehen an die Strünkeder umfaßte, vor sich gegangen. Diese Belehnung erfolgte, wie ausdrücklich vermerkt wird, unentgeltlich und zwar „in modificationem“ einer von den Strünkedern geltend gemachten alten Forderung.
Zurück (Fortsetzung folgt.) Dr. L. Reiners.
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Quellen
- ↑ Online auf Zeitpunkt.nrw
- ↑ Anmerkung Reiners: In einem Brief von 1606 wird ein Wolther von der Becker Styrumscher Sekretär genannt, wahrscheinlich handelt es sich in beiden Fällen um denselben.
- ↑ Anmerkung Reiners: Es handelt sich um den in Neheim verheirateten Bruder des verstorbenen Jobst von Strünkede
- ↑ Anmerkung Reiners: Bei jeder Neubelehnung war neben einer Kanzlerigebühr eine Lehensabgabe, das Heergeweide, fällig.
- ↑ Anmerkung Reiners: Aus dem inhaltlichen Zusammenhang dieses (im Entwurd im Styrumer Archiv vorliegenden) Schreibens mit den vorausgehenden ergibt sich, dass die unten auf der Seite des Entwurfsschreibens stehende Bemerkung „Uber die Lehengutter Suderhoue Und Ronsedeck“ und die auf der Rückseite verzeichnete Aufschrift „Citatio Duderhoff Und Graßdeick“ nicht stimmt, weshalb ja auch das Schriftstück bei den Strünkeder Lehnsachen über Hof zu Berge, Zenht zu Pöppinghausen usw. eingeordnet ist. Die Lehnsgüter Duderhof und Grasdick lagen in Hundhamme bei Bochum. Schon 1442 waren Engelbert Briesendorp und Henrich van Hamme, 1450 Henrich van Hamme damit belehnt; 1466, „des saterdages an der hilligen dry Konyngen Dage hefft Bernt van Dungelen entfangen die gueder to Hamme als myt namen den grosdycke und die suderhoue so woe dysse ueder legen syns myt oern glyngen tobehoer in den Kerspel und gerichte van Boichem“ Von dieser Zeit an waren immer die von Düngelen damit belehnt. Im Jahre 1787 (1. August) hat Cal Frhr. V. Düngelen zu Dahlhausen an Philipp Frhrn von der Reck (auf Haus Overdick) zu einem Lehen den Hof Grasdick in der Bauerschaft Hundhamm mit allen Grundstücken, sodann das Haus aufm Nokken, ebenfalls Suderhoff genannt, vorbehaltlich der Genehmigung der Limburg-Stryrumschen Lehnkammer verkauft (Veröffentlichungen des Stadtarchivs Wanne-Eickel, Bd. II, Heft 3, Nr. 1264). Die Genehmigung scheint aber nicht so schnell erfolgt zu sein, denn 1802 ist noch Karl Schragmüller, der Erbe auf Dahlhausen, und erst auf dessen Verzicht 1804 Philipp von der Reck mit dem beiden Gütern belehnt worden.