Cranger Heide (Historisch)

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
Version vom 1. November 2022, 22:53 Uhr von Andreas Janik (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Die „Riemker Mark" ist im 19. Jhdt. nach Angaben von Dr. Höfken[1], mit der angrenzenden Cranger Heide, eine rund 2000 Morgen große Wald-, Bruch- und Heidefläche zwischen Eickel, Crange und Herne gewesen.

Ursprungsartikel von Michael Bulitta (Bonn) in wiki-de.genealogy.net[2]

Riemker Mark im 19. Jhdt.

Marken- und Holzgericht

Das „Holtding" (Holtgericht) und Markengericht fand bei der „Holtbank" auf dem Schultenhof in Eickel statt.

Marken und Holzrichteramt

Im Rahmen einer Güterteilung im Jahr 1375 erhieltlt Dietrich von Eickel, Sohn Heinrichs, den Schultenhof in Eickel, eine Weide im Eickeler Bruch, die beiden Wiesen im Gosewinkel mit der Kornmühle, das „Friedgras“ (eine große Weide) und das Holzrichteramt in der Riemker Mark. Im weiteren Zeitverlauf war das Amt des Amt des Marken- und Holzrichters an den zeitlichen Aufsitzer des Hauses Dorneburg gekommen. Ob dies durch Kauf oder Erbe geschah, ist zur Zeit (2006) noch ungewiss.

Geschworene

Zum Holzgericht gehörte immer ein Gerichtsschreiber. Weiterhin standen dem Holz- und Markenrichter als „Geschworene" oder Gerichtsbeisitzer die drei Schulten von Eickel, Holsterhausen und Alte-Dorneburg zur Seite.

Scherner

Zwei Scherner führten ganzjährich die Markenaufsicht und achteten auf die von den Markgenossen beschlossene Markenordnung.

Jährliche Mastquote

Die Scherner und / oder die Geschworenen stellten stellten gemeinsam mit dem Markenrichter oder seinem Beauftragten am Sommerende, vor der Tagung des Markengerichts, bei einem Rundgang fest, wie hoch der voraussichtliche Ertrag der fruchttragenden Bäume (Eichen, Buchen) sein würde und legten dann fest ob es zur vollen Mast, halben Mast oder weniger reichte.

Markenanteile

Die freideligen Güter Dorneburg und Hasenwinkel waren „Erbexen“ und hatten zum Beispiel Rechte über 397 ¼ Scharen und „2 Brand Eisen und Schütters" in der Riemker Mark. Die Branseisen waren bis zum Einbrennen der Tiere wegen der Fälschungssicherheit unter Verschluß zu halten. In den beiden „Schüttekoven“ wurde das sich unberechtigt in der Mark befindliche Vieh „geschüttet“ (beschlagnaht). Dies wurde dann erst nach Entrichtung der Strafe und der Erstattung der Futterkosten auf Grundlage der Markenordnung wieder herausgegeben. Die Höhe der Anteilrechte eines jeden Bauernhofes an die Markengenossenschaft als Eigentümer, war akso nach „Scharen" oder „Wahren“ berechnet; so hatten nach Angaben von Dr. Höfken z. B. der Hof von Hasenkamp in Hoffstede 10 Scharen, der Hof Budde 10, Schmidt in Riemke 7 ½ und Steinberg 22 ½ Scharen.

Berechnung des Auftriebs

Berechnung des Auftriebs an Schweinen am Beispiel des Hofes Budde mit 10 Scharen oder Wahren: Wenn er bei verkündeter voller Mast hätte 10 Schweine auftreiben dürfen, wären es bei halber Mast 5 Schweine gewesen, bei drittel Mast dann 3 1/3 Schweine. Um das restliche Drittel zu nutzen müsste er dann entweder 2/3 Rechte hinzu erwerben oder sei 1/3 abgeben. Je nach den anklebenden Gemeinheitsrechten eines markenberechtigten Erbes nach Anteilen in Scharen, konnte dann die volle, halbe oder sonst festgelegte Anzahl der Schweine eingebrannt und zur Mast in die Gemeinheit getrieben werden.

Weitere Rechte

Die Berechtigungen in diesen Gemeinheiten bestanden in der Weide mit dem zugelassenen Vieh, Schafdrift, Laubscharren, (Plaggenmahd), Raff- und Leseholz-Sammeln, Sand-, Mergel- und Lehmgraben, Wachholdersträucher-Hauen, Mast- und Nachmast.

Qualifikationsgruppen

Das Markenrecht unterschied die beteiligten in Qualifikationsgruppen.Zur den Berechtigten gehörten

Adelige Häuser (Erbexen)

A. Adelige Häuser, und zwar im 19, Jahrhundert:

Markgenossen (Echtwerke)

B. Andere Markgenossen, nämlich:

  • 8. von Rump als Eigentümer des früher mit dem Wemberhof verbunden gewesenen Markenrechts,
  • 9. derselbe bezüglich des Craney-Hofes,
  • 10. von Elverfeldt als Eigentümer des Schultenhofes in Eickel,
  • 11. Eßmann,.
  • 12. Westermann,
  • 13. Schulte (Höfe in Holsterhausen),
  • 14. Papenhof in Marmelshagen, später Möllenhof genannt Koch in Crange),
  • 15. Möllerskotten in Hoffstede, der zur Blutvikarie in Harpen in gutsherrlichem Verband stand,
  • 16. Scharpwinkel auf der Landwehr an der Cranger Heide als Erwerber des früher mit dem Schmitts Kotten zu Riemke verbunden gewesenen Markenrechts,
  • 17. Klostermann in den Bickedörnen als Eigentümer des 1777 angekauften Markenrechts des Budden-Hofes zu Hoffstede,
  • 18. Kellers Hof in Riemke,
  • 19. Springobs Hof in Riemke, dessen Besitzer auch die Hälfte des dem Tiemanns Hofe zu Riemke früher zugestandene Holzrechtes in der Riemker Mark erworben hatte,
  • 20. Tiemanns Hof,
  • 21. Eßmann in Riemke,
  • 22. Grothof als Eigentümer des früher mit dem Schriewers und Wegmanns Kotten verbunden gewesenen Markenrechts,
  • 23. Bußmannshof in Grumme,
  • 24. Röttgers Hof zu Bergen,
  • 25. Stembergs Hof zu Riemke (Markenrecht abgetreten an Hermann zu Bickern),
  • 26. Garthmann auf der Kranger Heide als Erwerber der bis zum Jahre 1774 bezw. 1820 mit Vierhaus Hof in Grumme und Ostermanns Hof in Riemke verbunden gewesenen Markenrechte.
  • 27. Harpen Hof in Marmelshagen,
  • 28. Hasenkamp ebendort,
  • 29. Romberg zu Hoffstede,
  • 30. Kampmann in Holsterhausen,
  • 31. Feldmann,
  • 32. Eikmanns Hof zu Holsterhausen.

Vergünstigte Rechte

C. Außer diesen Markenberechtigten waren als Markeninteressenten vorhanden:

  • 1. Weideberechtigte, welche Weidegeld zahlen mußten (Kötter von Holsterhausen, „auf den Horsthöfen" und in der Kranger Heide),
  • 2. Weidegenossen aus der Braubauerschaft (9 Kötter),
  • 3. Weidegenossen aus anderen Bauernschaften (25 Bauern und Kötter aus Eickel, Holsterhausen, Bickern),

+ 4. Eingesessene zu Krange (Pastorat, Schule, Kirche und 25 Kotten)

Unter diesen Weide- (aber nicht Mark-) berechtigten sind die zu 1. genannten ursprünglich (bei der Siedlungsgründung) sicher nicht vorhanden gewesen, sondern erst nach der späteren Erbauung ihrer Kotten (vermulich ab dem 16. Jhdt.) zur Weide zugelassen worden (Je auf welchem Recht sie ihre Kotten erbaut hatten: Gemeinheitsrecht oder auf dem Recht eines Hofes oder im Rahmen einer Erbteilung).

Zu den Weidegenossen unter 3. zählten die Besitzer folgender Höfe und Kotten: Langenbeckmann in Eickel, Rusche genannt Vogelsang, Wieskämper, Lindemann in Holsterhausen, Bömertkotten in Bickern, Stöckmann in Bickedörnen, Endemann auf den Horsthöfen, Lepeler, Bauer, ebendort, Knopp Kotten, Scharpwinkel auf der Cranger Heide, Ludwig, Herrmann in Bickern, Kukmann, Drögkamps Kotten in Baukau, Rusche Kotten auf der Cranger Heide, Altdorneburg in Eickel, Wilhelm in Bickern, Heitkamp Kotten, Hellermann Kotten, Abendroth, Beisenmann, Bilks Kotten in Holsterhausen, Möller in den Bickdörnen, Darwe Kotten in Bickern.

Die 25 Kotten der zu 4. genannten Eingesessenen von Crange gehörten sämtlich dem Freiherrn von Rump, da sie auf ursprünglich zum Rittergut Crange gehörigen Grunde errichtet worden waren.

Quellen

  • Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, D 002 / Kleve-Märkische Regierung, Landessachen, Nr. 834: Ausübung der Holzgerichtsbarkeit sowie Nutzung der Holz- und Mastrechte durch genannte Markengenossen in der Riemker Mark Beschreibung: Protokollbuch, "Ordnung dre Rimecker mark mit Einbrennen und Holzweisung, auch was da für Erben und Markgenossen und wo feil Scharen eyn ider hat, wo hier tho seien is. Anno 1588." Schriften mehrerer Schreiberhände, 354 Seiten, beschriftet S. 1-314, mit Pappeinband. Digitalisat der Originalurkunden.

Verwandte Artikel

Einzelnachweise