Urkunde 1732 Oktober 11

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
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Urkundentext

11. Oktober 1732, Marten
W. C. von Melschede, Vormund der Mündel von Mumm zu Aldendorp, erklärt sein Einverständnis mit dem Vergleich, den Pastor Calle zu Herdecke mit seinem Bevollmächtigten, Doktor Bröckelmann, wegen seiner (Calles) Ansprüche (ex transactu uxorio nomine) an das Haus Aldendorf am 9. l. Mts. [9. Oktober] vor dem Kommissar Erckels, Königlich Preußischem Richter zu Wetter, geschlossen hat.
Hiernach erhält Calle als einmalige Abfindungssumme einen Betrag von 3520 Rtlr.; außerdem werden die Pfändungskosten im Betrage von 65 Rtlr. bezahlt.
Doctor Bröckelmann und der Kaufmann Joh. Bertr. Stribeck zu Hattnegen[1] haben sofort jeder 500 Rtlr. in barem Gelde an Calle gezahlt mit dem Versprechen, den Rest mit Zinsen innerhalb 6 Monaten zahlen zu wollen, wofür Doctor Bröckelmann einen Wechsel über 1063 Rtlr. und Striebeck einen solchen über 1520 Rtlr., beide auf sich selbst lautend, ausstellen.
Mit Einwilligung Stribecks übernimmt der Kaufmann Henrich Wilhelm zur Nedden einen Betrag von 520 Rtlr., von Melschede verspricht, für die Gesamtschuld = 3583 Rtlr. jährlich Martini 5% Zinsen (= 179 Rtlr. 9 Stbr.) von 1733 ab pünktlich in der Behausung der Gläubiger binnen Hattingen zu zahlen.
Zur Sicherheit verpfändet er das Haus Aldendorf mit allen Einkünften, Rechten und Gerechtigkeiten, insbesonders die dazugehörigen 3 Weiden: die vorderste und kleine Hüserweide und den sogenannten Ochsenkamp. Die Gläubiger können, falls die Einkünfte aus den Weiden nicht ausreichen, diese, insbesondere die Hüserweide, nach den Pachtjahren des jetzigen Pächters. Jörgen Bernd Bergmann, anderweitig verpachten. Damit die Pächter ihre Pachtgelder besser zahlen können, sollen die Weiden von Dornen, Sträuchern und Unkraut gereinigt, die Zäune in guten, dauerhaften Stand gesetzt und dem Einbruch der Ruhr durch Anlage von Wehren (Flügeln) vorgebeugt werden, von Melschede bitte den Königlich Preußischen Richter des Amtes Blanqenstein, Johan Caspar Märcker, Doktor der Rechte, diese 3fach ausgefertigte Pfandverschreibung, wovon jedem Gläubiger 1 Exemplar ausgehändigt worden, zu bestätigen und ihre Eintragung in das Grundbuch zu vollziehen.
W. C. von Melschede siegelt und unterschreibt.
Abschrift.
Specifacationes pertinentiarum verschiedener adeliger GüterAltendorff. Fol. 42—48.
Vgl.: Urkunde 1732 Oktober 23

Quelle

Literatur

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. = Hattingen