Tätigkeitsbericht 11 des Lehrlings Gerd Schug

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
Version vom 2. Dezember 2018, 09:33 Uhr von Thorsten Schmidt (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{Gerd1|200px|center|Tätigkeitsbericht 11}} {| |- style="font-size:12pt;font-weight:bold" align="cent…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Historisches Zeitdokument
Tätigkeitsbericht 11

Bericht eines Lehrlings über die Orga­ni­sa­tion und die Be­triebs­abläufe in einem mittel­stän­dischen Indus­trie­unter­nehmen der 1950er Jahre.

Tätigkeitsbericht des Lehrlings Gerd Schug
für die Zeit vom bis 12.10.1956
Arbeitsgebiet (Abteilung): Der Begriff "Kaufmann" Bericht Nr. 11
Wer ein Handelsgewerbe betreibt ist ohne weiteres Kaufmann. Er muß eine der im HGB aufgezählten Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben. Dieses sind die sogenannten Mußkaufleute. Zu ihnen gehören z. B. Warenhandelsbetriebe, Fabrikbetriebe, Bankbetriebe usw. Macht der Geschäftsbetrieb eine kaufmännische Organisation erforderlich, dann gelten die betreffenden Kaufleute als Vollkaufleute. Nur Vollkaufleute können eine Firma führen. Die Firma ist der feststehende Geschäftsname, unter dem der Kaufmann seine Handelsgeschäfte betreibt.
Die Kleingewerbetreibenden nennt man Minderkaufleute. Sie können aber keine Firma führen oder einen Prokuristen bestellen.
Die Kaufmannseigenschaft kann aber auch erworben werden durch die Eintragung in das Handelsregister. Wer eine der im HGB aufgeführten Tätigkeiten nicht nachgeht, aber deren Betrieb kaufmännisch eingerichtet ist, erhält durch die Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft. Dieses sind z. B. Bauunternehmer, Auskunfteien und Ziegeleien. Man nennt sie dann Sollkaufleute. Land- und Forstwirte können sich für einen Nebenbetrieb in das Handelsregister eintragen lassen, meistens ist der Nebenbetrieb eine Brauerei oder ein Sägewerk. Hier spricht man dann von Kannkaufleuten. Auch alle Formkaufleute müssen in das Handelsregister eingetragen sein. Dieses sind alle Kapitalgesellschaften.
Das Handelsregister wird bei jedem Amtsgericht geführt. Es ist öffentlich, d. h, jeder darf gebührenfrei in das Handelsregister einsehen. Gegen Erstattung von Kosten kann man eine Abschrift von den Eintragungen bekommen. Alle Eintragungen in das Handelsregister werden aber sowieso öffentlich bekanntgegeben. Die Anmeldung für die Eintragung in das Handelsregister kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Das Handelsregister wird in zwei Abteilungen geführt u. z.
A. für Einzelkaufleute und Personengesellschaften
B: für Kapitalgesellschaften

⇦ vorheriger Bericht | alle Berichte | nächster Bericht ⇨

Lesen Sie auch

Einzelnachweise

  1. Aus dem Privatarchiv von Gerd E. Schug