Tätigkeitsbericht 10 des Lehrlings Gerd Schug

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
Historisches Zeitdokument
Tätigkeitsbericht 10

Bericht eines Lehrlings über die Orga­ni­sa­tion und die Be­triebs­abläufe in einem mittel­stän­dischen Indus­trie­unter­nehmen der 1950er Jahre.

Tätigkeitsbericht des Lehrlings Gerd Schug
für die Zeit vom bis 18.5.1956
Arbeitsgebiet (Abteilung): Die Mängelrüge und die Annahmeverweigerung Bericht Nr. 10
Der Kaufmann ist verpflichtet, Mängel an der Ware, die er bei der Prüfung festgestellt hat, dem Lieferer unverzüglich zu melden. Dieses bezeichnet man dann als Mängelrüge.
Der Kaufmann kann bei der Mängelrüge zwischen verschiedenen Ansprüchen wählen, Er kann vom Vertrag zurücktreten. Ferner kann er einen Preisnachlass, eine Ersatzlieferung oder einen Schadenersatz verlangen.
Einen Preisnachlaß wird der Kaufmann verlangen, wenn die Ware nur kleine Fehler hat und er sie zu einem niedrigerem Preise verkaufen kann. Bei einer Ersatzlieferung verlangt der Käufer eine einwandfreie Ware als Ersatz. Schadenersatz kann nur gefordert werden, wenn, der Verkäufer die Garantie für fehlerfreie. Lieferung übernommen hat, Auch für arglistig verschwiegene Fehler kann der Käufer Schadenersatz ver1angen.
Bis zur Klärung der Mängelrüge hat Käufer für die einstweilige Sachgemäße Aufbewahrung zu sorgen. Eine sofortige Rücksendung der Ware ist nicht zulässig.
Wenn der Käufer aber die bestellte und ordnungsgemäß gelieferte Ware nicht annimmt, dann gerät er in Annahmeverzug. Der Lieferer kann dann die Ware bei einem Spediteur auf Kosten des Käufers lagern. Dann kann er den Käufer auf Abnahme der Ware und auf Erstattung der entstandenen Kosten verklagen, oder aber den Selbsthilfeverkauf vornehmen. in der Kegel aber wird der Lieferer nicht klagen, weil er durch den Selbsthilfeverkauf schneller zu seinem Gelde kommt. Der Lieferer muß in diesem Kalle dem Käufer mitteilen, daß die bare untergebracht ist, und ihm androhen, dass die Ware nach einer bestimmten Frist verkauft wird. Der verkauf muß durch eine öffentliche Versteigerung am Orte des Käufers erfolgen.
Ist dieses der Fall, so muß der Lieferer den Käufer von Ort und Zeit der Versteigerung rechtzeitig benachrichtigen. Der Käufer und der Lieferer können bei der Versteigerung mitbieten. Der Selbsthilfeverkauf erfolgt immer für Rechnung des Käufers. Die entstandenen Kosten und den Mindererlös hat der Käufer zu tragen. [1]

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Einzelnachweise

  1. Aus dem Privatarchiv von Gerd E. Schug