Urkunde 1569 August 13 I.

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
Version vom 21. April 2017, 08:46 Uhr von Thorsten Schmidt (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)


Urkundentext

13. August 1569
Vor Wessel von der Hembeck, Richter zu Bochum, erscheint Ursula von Asbeck verw. Freitag und klagt gegen Hinrich Knippinck zum Grymberch, der sich vor Jahren für sie verbürgt und wofür sich Goddert von Strünckede als Rückbürge gestellt hat.
Sie habe ihr Hab und Gut ihrer Schwester Margarethe von Asbeck verw. Strunckede und den Eheleuten Goddarth von Strunckede und Anna von Boennen, ihrem Vetter und ihrer Schwägerin, am 7. Mai 1549 zum Pfand gesetzt, worüber diese ihr ein Reversal ausgestellt hattet, gemäß dem sie, wenn sie ihrer Schwester, ihrem Vetter und ihrer Schwägerin die dem Knippinck ausgestellte Urkunde aushändige, von der Verpflichtung befreit sei.
Obgleich sie nun diese dem Knippinck gegebene Urkunde ihren gen. Verwandten zugestellt habe, sei der Pfandschein nicht für ungültig erklärt worden.
Sie begehre deshalb gerichtliche Ungültigkeitserklärung. (Regest)

Allgemeine Formalbeschreibung : Vermerke: Inseriert in der Urkunde von 1569 August 13 [Nr. 136] [1]

Siehe auch

Quelle

  1. Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, A 434 Ach Familie von Wendt (Dep.), Gut Achtermberg Nr. 136 b http://www.archive.nrw.de/LAV_NRW/jsp/findbuch.jsp?archivNr=1&verzguid=Vz_b2508f36-08f4-443e-a062-a097062926f8