Urkunde 1594 Mai 12: Unterschied zwischen den Versionen
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Vor Johan Berchman, des Fürsten Wilhelm, Herzogs zu Cleve, Jülich und Berge, Grafen zu der Marek und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein etc. Amtsrichter zu Bochum, erklären die Eheleute [[Von Loe (Adelsgeschlecht)|Wilhelm von Loe]] zu [[Haus Overdyck (Bochum)|Overdick]] und Margaretha von Aschenbruch, daß im Jahre 1546 die verstorbenen Eheleute Diederich von der Leithe zu Laer und seine erste Frau Gerdruth dem gleichfalls verstorbenen Jobst von der Leithe, Diederichs Bruder, auf die Güter in Marten ein Kapital von 200 Goldgulden, das mit den rückständigen Zinsen sich auf 300 Goldgulden belaufen, geliehen und diese Forderung während ihrer Lebzeit den Armen zu Bochum geschenkt hätten. <br /> | Vor Johan Berchman, des Fürsten Wilhelm, Herzogs zu Cleve, Jülich und Berge, Grafen zu der Marek und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein etc. Amtsrichter zu Bochum, erklären die Eheleute [[Von Loe (Adelsgeschlecht)|Wilhelm von Loe]] zu [[Haus Overdyck (Bochum)|Overdick]] und Margaretha von Aschenbruch, daß im Jahre 1546 die verstorbenen Eheleute Diederich von der Leithe zu Laer und seine erste Frau Gerdruth dem gleichfalls verstorbenen Jobst von der Leithe, Diederichs Bruder, auf die Güter in Marten ein Kapital von 200 Goldgulden, das mit den rückständigen Zinsen sich auf 300 Goldgulden belaufen, geliehen und diese Forderung während ihrer Lebzeit den Armen zu Bochum geschenkt hätten. <br /> | ||
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Beglaubigte Abschrift des Notars G. H. Lindeman | Beglaubigte Abschrift des Notars G. H. Lindeman <ref>[[Stadtarchiv Herne]] - Urkundenbestand</ref> | ||
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*[[Symann 1925]] S. 68 f. Nr. 122 | *[[Symann 1925]] S. 68 f. Nr. 122 | ||
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Aktuelle Version vom 21. April 2017, 11:55 Uhr
Urkundentext
12. Mai 1594
Vor Johan Berchman, des Fürsten Wilhelm, Herzogs zu Cleve, Jülich und Berge, Grafen zu der Marek und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein etc. Amtsrichter zu Bochum, erklären die Eheleute Wilhelm von Loe zu Overdick und Margaretha von Aschenbruch, daß im Jahre 1546 die verstorbenen Eheleute Diederich von der Leithe zu Laer und seine erste Frau Gerdruth dem gleichfalls verstorbenen Jobst von der Leithe, Diederichs Bruder, auf die Güter in Marten ein Kapital von 200 Goldgulden, das mit den rückständigen Zinsen sich auf 300 Goldgulden belaufen, geliehen und diese Forderung während ihrer Lebzeit den Armen zu Bochum geschenkt hätten.
Weil aber die Witwe des Jobst von der Leithe diese Schuldsumme nicht habe zurückzahlen können, sei verabredet, daß sie neben ihnen als nächsten Blutsverwandten dafür aus Westermans Gut eine Jahresrente von 18 Goldgulden leisten solle.
Dieser Vertrag sei am 6. Juli 1580 angenommen worden.
Inzwischen sei die Witwe gestorben, deshalb hätten sie, die obengenannten Eheleute, für
die Minderjährigen als Vormünder und für sich selbst die Verschreibung der Rente an Herrn Johan Boemcken und an Bernhard von Sodingen, ältesten Bürgermeister zu Bochum, Provisoren der Armen daselbst, übernommen. Gerhard von der Leithe zu Marten habe inzwischen die 300 Goldgulden gezahlt, und damit sei die Rente abgelöst. Sie bescheinigen dem Gerhard von der Leithe, dem Herrn Pastoren Johan Boemcken und
dem Henrich Ubelgün, ältesten Bürgermeister zu Bochum, Provisoren der Armen, den Empfang der Summe. Sie hätten sodann dem Pastor Johan Boemcken. und dem Bürgermeister Ubelgün zum Besten der Armen wiederum eine Jahresrente von 18 Goldgulden verkauft, um diese Summe nutzbar anzulegen. Diese Rente ist aus ihren Gütern Diekman zu Grumme und Henrich Terboven im Amte, Kirchspiel und Gericht zu Bochum, Bauerschaften Grumme und Goldhamme, vom künftigen Martini ab oder 8 Tage vor oder danach zu entrichten.
Diederich von der Leithe zu Laer habe den Armen eine Schenkung gemacht, wonach die armen Leute zu Bochum jährlich am Donnerstag in der Charwoche <den man nennt Mendeltag> durch die Provisoren mit Brot, aus 3 Malter Roggen gebacken, gespeist werden, außerdem soll ihnen auf Ursula, dem Sterbetage des Stifters, Tuch gekauft werden von der Pension.
Für die Sicherheit der Rente haften die Verkäufer mit den Gütern Dickman und Terboven sowie mit allen anderen Besitzungen.
Den Eheleuten bleibt die Wiedereinlöse der Rente am Verfalltage oder 8 Tage vorher oder nachher vorbehalten nach 2 monatiger Kündigung.
Der Richter bestätigt den Verkauf.
Standgenossen des Gerichts: Johan Püttman, Fron, Diederich Beckman, Schreiber.
Der Richter siegelt, ferner der Verkäufer.
Unterschrift der Eheleute Wilhelm und Margaretha vom Loe und des Gerichtsschreibers.
Beglaubigte Abschrift des Notars G. H. Lindeman [1]
Literatur
- Symann 1925 S. 68 f. Nr. 122
- Werbeck 1999
Siehe auch
Quelle
- ↑ Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand