Urkunde 1718 November 1: Unterschied zwischen den Versionen

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[[1. November]] [[1718]], ([[Haus Overdyck (Bochum)|Overdick]])<br />
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Witwe [Hedwig Elisabeth] [[Von Loe (Adelsgeschlecht)|von Loe]], geborene von den Busch, regelt unter Mitwirkung des Johan Ehrenreich von Galen zu Halswich die Verwaltung der Overdickschen und Leuchtenbergischen Güter, die Kindesteile ihrer Söhne und Töchter, sowie die Verpflichtung ihres ältesten Sohnes Clamor Vincent von Loe ihr gegenüber wegen des vorbehaltenen Heiratsgutes. <br />
Witwe [Hedwig Elisabeth] [[Von Loe (Adelsgeschlecht)|von Loe]], geborene von den Busch, regelt unter Mitwirkung des Johan Ehrenreich von Galen zu Halswich die Verwaltung der Overdickschen und Leuchtenbergischen Güter, die Kindesteile ihrer Söhne und Töchter, sowie die Verpflichtung ihres ältesten Sohnes Clamor Vincent von Loe ihr gegenüber wegen des vorbehaltenen Heiratsgutes. <br />
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Aktuelle Version vom 20. Januar 2018, 02:01 Uhr


Urkundentext

1. November 1718, (Overdick)
Witwe [Hedwig Elisabeth] von Loe, geborene von den Busch, regelt unter Mitwirkung des Johan Ehrenreich von Galen zu Halswich die Verwaltung der Overdickschen und Leuchtenbergischen Güter, die Kindesteile ihrer Söhne und Töchter, sowie die Verpflichtung ihres ältesten Sohnes Clamor Vincent von Loe ihr gegenüber wegen des vorbehaltenen Heiratsgutes.
Sobald dieser sich verheiratet, würde sie sich mit den Pächten aus Stratmans Hof und 50 Rtlr. Zinsen begnügen und diese selbst erheben.
Sie behält sich adelige Verpflegung mit 1 Magd, 2 Zimmer, Kutsche und Pferde zum gelegentlichen Gebrauch bevor, außerdem jährliche Zahlung von 100 Rtlr., falls sie ihren Aufenthalt anderswo nimmt. Hierfür haften die Einkünfte der Höfe Dücker zu Westenfeld und Nocke zu Hamm.
Ihr ältester Sohn Clamor Vincent zahlt seinen Geschwistern je 2000 Rtlr. Jedem Bruder sind bei seinem Aufenthalt im elterlichen Hause 2 Pferde mit Verpflegung und 1 Diener zu stellen. Die Brüder erheben Anspruch auf die auf dem Hause Overdick gewohnte Verpflegung. Der älteste Sohn ist verpflichtet, ihnen bei Verschaffung der zum Ankauf einer Kompagnie nötigen Gelder Hülfe zu leisten. In dringenden Fällen können sie ihr Kapital verlangen, dieses kann aber nicht gegen ihren Willen ausgezahlt werden. Die Rechte ihrer † Tochter Antonette, Ehefrau des Obristleutnant von Hackebom, wegen ihres Kindesteils sind durch die Ehepakte geregelt. Den übrigen Schwestern sind 1500 Rtlr. Brautschatzgelder und 500 Rtlr. Ausstattungsgelder auszuzahlen; hiervon erhält eine jede jährlich 75 Rtlr. Zinsen. Für die Tochter Sophie ist eine Praebende in dem adeligen Stift Gevelsberg gekauft, der hierfür angewandte Betrag wird von ihrem Dotalgeld gekürzt, jedoch soll sie bis zum Genuß der Präbende die vollen Zinsen erhalten. Jede Tochter ist berechtigt, sich eine Kammermagd zu halten. Zwei Viertel Leinsaat soll für jede mitgesäet werden, wie bisher. Für die Rechte der Geschwister haftet das gesamte Vermögen des ältesten Sohnes, insbesonders für die Ansprüche der Brüder die Höfe Relinghaus zu Grame [Grume] und Grügel zu Stalleicken - für die der Schwestern die Höfe Schulte zu Berringhausen, Stemberg zu Riemcke und Haverkamp zu Westenfeld.
Die Zahlung der Zinsen beginnt 1720, und zwar für die Brüder Ostern und die Schwestern Michaelis. Durch diesen Vergleich werden alle sonstigen Ansprüche, insbesonders auf die väterliche Nachlassenschaft, nichtig. Stirbt der der älteste Sohn ohne eheliche Leibeserben, so soll nach Gemeinem- und im Lande hergebrachten Successionsrecht verfahren werden.
Der Rezeß ist in 3 gleichlautenden Originalen ausgestellt.
Frhr. von den Busch, Witwe von Loe, Clamor Vincent Adolph von Loe, im Auftrage seines Bruders Diederich Philip von Loe, Friederich Moritz von Loe, Philip Theodor von Loe, Anna Dorothea Philipina von Loe, Anna Gottlieb von Loe, Johan Ehrenreich von Galen siegeln und unterschreiben.
Kopie.
Acta manualia in Sachen des Frhrn. von Düngellen zu Dahlhausen / von Loe-Overdickschen Contradictoren Jacobi, betr. die Grenzstreitigkeit in der Heide. II, Fol. 189—193

Quelle

Literatur

Siehe auch


Einzelnachweise