Urkunde 1693 November 24: Unterschied zwischen den Versionen
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Vor Georg Ripperda, Herrn zu Verwolde, ersten Rat und Statthalter der Lehn des Fürstentums Geldern (Gelve) und der Grafschaft Zütphen, erscheinen [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Joost Vincent van Dungelen]] tot [[Haus Dahlhausen|Daelhuisen]] als Bevollmächtigter seiner abwesenden clevischen und märkischen Freunde,<br /> | Vor Georg Ripperda, Herrn zu Verwolde, ersten Rat und Statthalter der Lehn des Fürstentums Geldern (Gelve) und der Grafschaft Zütphen, erscheinen [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Joost Vincent van Dungelen]] tot [[Haus Dahlhausen|Daelhuisen]] als Bevollmächtigter seiner abwesenden clevischen und märkischen Freunde,<br /> | ||
sowie Johan van Ommeren und Reinier Brandt im Namen seiner Mutter Willemina van Thieldt und seiner Muhme Hadewich van Esvelt.<br /> | sowie Johan van Ommeren und Reinier Brandt im Namen seiner Mutter Willemina van Thieldt und seiner Muhme Hadewich van Esvelt.<br /> | ||
Joost Vincent van Dungelen tot Daelhuysen legt ein verschlossenes Schreiben vor, worin sich nach seiner Erklärung das Testament von Maurits Vincent van Ommeren befinden sollte, mit dem | Joost Vincent van Dungelen tot Daelhuysen legt ein verschlossenes Schreiben vor, worin sich nach seiner Erklärung das Testament von Maurits Vincent van Ommeren befinden sollte, mit dem Ersuchen, dieses zu öffnen. <br /> | ||
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Maurits Vincent van Ommeren setzt seinen Vetter Joost Vincent van Dungelen von | Maurits Vincent van Ommeren setzt seinen Vetter Joost Vincent van Dungelen von Daelhausen zum Erben aller seiner Güter ein gelegen auf der Veluwe und im Stift Utrecht, aller Mobilien, Immobilien, Kapitalien usw. Hierdurch soll über die Verfügung, welche der Erblasser zu Lebzeiten seiner † Frau Elisabet von Dungelen gemeinschaftlich mit dieser getroffen hat, nicht aufgehoben werden, sondern in Kraft bleiben. Stirbt Joost Vincent von Dungelen ohne Leibeserben, soll sein Bruder Diederich Johan van Dungelen alles allein erben. <br /> | ||
seiner † Frau Elisabet von Dungelen gemeinschaftlich mit dieser getroffen hat, nicht aufgehoben werden, sondern in Kraft bleiben. Stirbt Joost Vincent von Dungelen ohne Leibeserben, soll sein Bruder Diederich Johan van Dungelen alles allein erben. <br /> | |||
Das Testament, welches am 15. April 1671 abgefaßt worden, wird abgeschrieben und in das Lehnbuch von Gelderland eine Eintragung hiervon gemacht.<br /> | Das Testament, welches am 15. April 1671 abgefaßt worden, wird abgeschrieben und in das Lehnbuch von Gelderland eine Eintragung hiervon gemacht.<br /> | ||
Zeugen: Doktor Johan op ten Voorth, Bürgermeister zu Arnhem und Hendrich Voot.<br /> | Zeugen: Doktor Johan op ten Voorth, Bürgermeister zu Arnhem und Hendrich Voot.<br /> | ||
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==Literatur== | ==Literatur== |
Aktuelle Version vom 24. November 2018, 17:34 Uhr
Urkundentext
24. November 1693, Arnheim
Vor Georg Ripperda, Herrn zu Verwolde, ersten Rat und Statthalter der Lehn des Fürstentums Geldern (Gelve) und der Grafschaft Zütphen, erscheinen Joost Vincent van Dungelen tot Daelhuisen als Bevollmächtigter seiner abwesenden clevischen und märkischen Freunde,
sowie Johan van Ommeren und Reinier Brandt im Namen seiner Mutter Willemina van Thieldt und seiner Muhme Hadewich van Esvelt.
Joost Vincent van Dungelen tot Daelhuysen legt ein verschlossenes Schreiben vor, worin sich nach seiner Erklärung das Testament von Maurits Vincent van Ommeren befinden sollte, mit dem Ersuchen, dieses zu öffnen.
Nach Untersuchung der Siegel, die unversehrt waren, wurde das Testament durch den Gerichtsschreiber (Griffier) geöffnet und öffentlich vorgelesen. Dieses hatte folgenden Inhalt:
Maurits Vincent van Ommeren setzt seinen Vetter Joost Vincent van Dungelen von Daelhausen zum Erben aller seiner Güter ein gelegen auf der Veluwe und im Stift Utrecht, aller Mobilien, Immobilien, Kapitalien usw. Hierdurch soll über die Verfügung, welche der Erblasser zu Lebzeiten seiner † Frau Elisabet von Dungelen gemeinschaftlich mit dieser getroffen hat, nicht aufgehoben werden, sondern in Kraft bleiben. Stirbt Joost Vincent von Dungelen ohne Leibeserben, soll sein Bruder Diederich Johan van Dungelen alles allein erben.
Das Testament, welches am 15. April 1671 abgefaßt worden, wird abgeschrieben und in das Lehnbuch von Gelderland eine Eintragung hiervon gemacht.
Zeugen: Doktor Johan op ten Voorth, Bürgermeister zu Arnhem und Hendrich Voot.
Original, Pergament, Siegel ab.
Literatur
- Symann 1929 S. 149 Nr. 360
- Werbeck 1999
Siehe auch
Quelle
- Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand