Urkunde 1725 September 26: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Strünkede (Adelsgeschlecht)|Carl Freiherr von Strünckede]], Herr zu Dorneburg, Gosewinckel, Eckel etc., Königlich Preußischer Kammerherr, bekundet, dass er seinen Eigenhörigen Eheleuten .. . Overhof. . und Schufut den [[Strünkede (Besitz)|Hof Schufut zu Gerte]] lebenslänglich für ein in bar gezahltes Geld in Gewinn getan habe. Die Eheleute sind verpflichtet, jährlich, bei Verlust des Gewinnrechts, die Pacht auf Martini zu zahlen, die am Hof haftenden gewöhnlichen Steuern und andere öffentliche und private Lasten zu entrichten. Pachtrückstände dürfen die Jahresfrist nicht überschreiten. Die Pächter dürfen weder vom Hofe etwas versetzen, veräußern, versplittern, noch auch ohne Einwilligung des Gutsherrn Gehölz fällen.<br /> | [[Strünkede (Adelsgeschlecht)|Carl Freiherr von Strünckede]], Herr zu Dorneburg, Gosewinckel, Eckel etc., Königlich Preußischer Kammerherr, bekundet, dass er seinen Eigenhörigen Eheleuten .. . Overhof. . und Schufut den [[Strünkede (Besitz)|Hof Schufut zu Gerte]] lebenslänglich für ein in bar gezahltes Geld in Gewinn getan habe. Die Eheleute sind verpflichtet, jährlich, bei Verlust des Gewinnrechts, die Pacht auf Martini zu zahlen, die am Hof haftenden gewöhnlichen Steuern und andere öffentliche und private Lasten zu entrichten. Pachtrückstände dürfen die Jahresfrist nicht überschreiten. Die Pächter dürfen weder vom Hofe etwas versetzen, veräußern, versplittern, noch auch ohne Einwilligung des Gutsherrn Gehölz fällen.<br /> | ||
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Aktuelle Version vom 20. Januar 2018, 05:22 Uhr
Urkundentext
26. September 1725, Dorneburg
Carl Freiherr von Strünckede, Herr zu Dorneburg, Gosewinckel, Eckel etc., Königlich Preußischer Kammerherr, bekundet, dass er seinen Eigenhörigen Eheleuten .. . Overhof. . und Schufut den Hof Schufut zu Gerte lebenslänglich für ein in bar gezahltes Geld in Gewinn getan habe. Die Eheleute sind verpflichtet, jährlich, bei Verlust des Gewinnrechts, die Pacht auf Martini zu zahlen, die am Hof haftenden gewöhnlichen Steuern und andere öffentliche und private Lasten zu entrichten. Pachtrückstände dürfen die Jahresfrist nicht überschreiten. Die Pächter dürfen weder vom Hofe etwas versetzen, veräußern, versplittern, noch auch ohne Einwilligung des Gutsherrn Gehölz fällen.
Der Aussteller siegelt und unterschreibt.
Original.
Loses Blatt
Literatur
- Symann 1929 S. 235f. Nr. 504
- Werbeck 1999
Siehe auch
Quelle
- Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand