Martinsbuch 1770: Unterschied zwischen den Versionen
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Was '''Vorster''' und '''Mummenhoff''' betrift, ist von anwesender Nach=Bahrschaft Beschloßen worden, selbige durch 2 Deputierte zu ihrer Schuldigkeit vorerst, weilen der '''Vorster''' in Organisten Hauß ein Fremder Einkömling ist, in Bescheidenheit an Mahnen zu laßen, in unverhofften weigerungsfall aber selbige sofort, mittels aufziehung eines todten Pfandes zum gehorsam zu bringen. Nach '''Mummenhoff''' und '''Lonnis''' sind '''Schulte''' zur alten Dorneburg und '''Vitinghoff''' im Lohhofe als Executores gesand worden. | Was '''Vorster''' und '''Mummenhoff''' betrift, ist von anwesender Nach=Bahrschaft Beschloßen worden, selbige durch 2 Deputierte zu ihrer Schuldigkeit vorerst, weilen der '''Vorster''' in Organisten Hauß ein Fremder Einkömling ist, in Bescheidenheit an Mahnen zu laßen, in unverhofften weigerungsfall aber selbige sofort, mittels aufziehung eines todten Pfandes zum gehorsam zu bringen. Nach '''Mummenhoff''' und '''Lonnis''' sind '''Schulte''' zur alten Dorneburg und '''Vitinghoff''' im Lohhofe als Executores gesand worden. | ||
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Hierauf ist von anwesender Gesellschaft Beschloßen worden, selbiger als ein Ungehorsamer in der Nachbahrschaft auszulöschen, und dabey festgesetzet worden selbigen in Noth und todt als ein sonderling nicht zu assistiren, Indessen ist der Schleicfstein so Bey demselben vorm Jahr<ref>Vgl. [[Martinsbuch 1769]]</ref> gepfändet an '''Monstadt''' vor 8 stb verkaufet worden. Expost ist '''Mummenhoff''' erschienen und sein ratam abgeführet. '''Vorster''' ist ebenmäßig erschienen und sein ratam in Gelde zu einem halben Viertel Roggen abgeführet. Da der Herr Gerichtsschreiber '''v. Oven''' seine wohnung im dorfe verlaßen, und anjetzo auf dem Hause berge wohnhaft, so ist derselbe, ob in der Nachbahrschaft sich mit einlaßen wolle, dazu mit aller Höflichkeit und Bescheidenheit zu invitiren maßen selbiger sich nicht entziehen wird, indem Frau '''von [[Strünkede (Adelsgeschlecht)|Strünkede]]''' sich gleichfalß in hiesiger Nachbahrschaft mit eingelaßen hat. | Hierauf ist von anwesender Gesellschaft Beschloßen worden, selbiger als ein Ungehorsamer in der Nachbahrschaft auszulöschen, und dabey festgesetzet worden selbigen in Noth und todt als ein sonderling nicht zu assistiren, Indessen ist der Schleicfstein so Bey demselben vorm Jahr<ref>Vgl. [[Martinsbuch 1769]]</ref> gepfändet an '''Monstadt''' vor 8 stb verkaufet worden. Expost ist '''Mummenhoff''' erschienen und sein ratam abgeführet. '''Vorster''' ist ebenmäßig erschienen und sein ratam in Gelde zu einem halben Viertel Roggen abgeführet. Da der Herr Gerichtsschreiber '''v. Oven''' seine wohnung im dorfe verlaßen, und anjetzo auf dem Hause berge wohnhaft, so ist derselbe, ob in der Nachbahrschaft sich mit einlaßen wolle, dazu mit aller Höflichkeit und Bescheidenheit zu invitiren maßen selbiger sich nicht entziehen wird, indem Frau '''von [[Strünkede (Adelsgeschlecht)|Strünkede]]''' sich gleichfalß in hiesiger Nachbahrschaft mit eingelaßen hat. | ||
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'''Bönninghaus''' und '''Moritz Schilling''' sind dahin deputiretm aber unverrichteter Sache, weilen die Thore verloßen gewesen, zurückgekommen. | '''Bönninghaus''' und '''Moritz Schilling''' sind dahin deputiretm aber unverrichteter Sache, weilen die Thore verloßen gewesen, zurückgekommen. | ||
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Schließlich wird noch erinnert, daß da Verschiedene Eingeseßene nur spreu oder dorrt für Korn abliefern, anjetzo ein vor alle mahl festgesetzet, daß ein jeder unsträflich Korn abliefern soll, sonsten damit wieder abgewiesen werden solle, auch wird der Böttiger Marckman ersucht, ein Viertel und ein halb Viertel, alt Maas zu verfertigen, und solche künftig Jahr gegen Bezahlung abzuliefern, damit einem jeden sein ratam ordentlich nachgemeßen werden könnte, übrigens ist anheute das Martinshauß in ruhe und friede abgehalten und geschloßen worden. | |||
Signum et actum ut supra<br /> | |||
in fidem Protoc<br /> | |||
P.G. Schulte. | |||
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==Quelle== | ==Quelle== | ||
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[[Kategorie:Martinsbuch]] | [[Kategorie:Martinsbuch]] |
Aktuelle Version vom 27. April 2018, 13:10 Uhr
wurde anheute hirselbst das so genante St. Martins oder Nach=Bahr Hauß Bey D. H. von Haltern abgehalten, und sind darauf sämtliche Eingeseßenen, außer
Kiepenberg
Died. Löns
Vorster wegen Organisten Hauß
Meering
Salomon Arndt wegen Delmans Hauß
Mummenhoff
Bömcken
erschienen und hat ein jeder seine praestanda teils in Roggen in Natura und teils in Gelde das Viertel zu 15 stbr gerechnet, richtig abgeführet,
Expost ist Meering noch erschienen, und sein ratam richtig abgeführet.
In Ansehung der ausgebliebenen
Kiepenberg
Salomon Arndt und
Bömcken
hat der wirth Haltern sich Erkläret, selbige annehmen zu wollen.
Was Vorster und Mummenhoff betrift, ist von anwesender Nach=Bahrschaft Beschloßen worden, selbige durch 2 Deputierte zu ihrer Schuldigkeit vorerst, weilen der Vorster in Organisten Hauß ein Fremder Einkömling ist, in Bescheidenheit an Mahnen zu laßen, in unverhofften weigerungsfall aber selbige sofort, mittels aufziehung eines todten Pfandes zum gehorsam zu bringen. Nach Mummenhoff und Lonnis sind Schulte zur alten Dorneburg und Vitinghoff im Lohhofe als Executores gesand worden.
Nach Vorster sind Deputiret der Schulte zu Eickel, Markmann, und Küster Ortmann.
Erstere Schulte zur alten Dorneburg referieren, daß Died. Löns gantz und gar in der Nachbahrschaft sich nicht einlaßen wolte, mithin auch nicht schuldig, weilen er Römisch=Cathl. wäre, das geringste an den luth. Prediger oder der Nachbahrschaft abzutragen,
Hierauf ist von anwesender Gesellschaft Beschloßen worden, selbiger als ein Ungehorsamer in der Nachbahrschaft auszulöschen, und dabey festgesetzet worden selbigen in Noth und todt als ein sonderling nicht zu assistiren, Indessen ist der Schleicfstein so Bey demselben vorm Jahr[1] gepfändet an Monstadt vor 8 stb verkaufet worden. Expost ist Mummenhoff erschienen und sein ratam abgeführet. Vorster ist ebenmäßig erschienen und sein ratam in Gelde zu einem halben Viertel Roggen abgeführet. Da der Herr Gerichtsschreiber v. Oven seine wohnung im dorfe verlaßen, und anjetzo auf dem Hause berge wohnhaft, so ist derselbe, ob in der Nachbahrschaft sich mit einlaßen wolle, dazu mit aller Höflichkeit und Bescheidenheit zu invitiren maßen selbiger sich nicht entziehen wird, indem Frau von Strünkede sich gleichfalß in hiesiger Nachbahrschaft mit eingelaßen hat.
Bönninghaus und Moritz Schilling sind dahin deputiretm aber unverrichteter Sache, weilen die Thore verloßen gewesen, zurückgekommen.
Der junge Schulte zu Eickel, welcher Bereits die regierung des Hofes angetertten, ist Schuldig, die festgesetzte Gewinnung zu einer halben Tonne Bier anjetzo abzuführen, erklärte sich aber, weilen anjetzo dazu nicht im Stande, Besagte Tonne Bier Künftig Jahr abführen zu wollen.
Dem Vitinghoff ist vor Dießmahl die Gewinnung belaßen für 20stb, dem Fischer in dem neuen Hause für eine Kanne Fusel ab 18 stb
Hiernegst ist die Liquidation mit dem wirth wegen der zehrung Vorgenommen worden, und ist hereingekommen an Roggen nach abzug der 2 1/2 schfl, so der Prediger bekommen, 2 1/2 schfl Berl., so der wirth Haltern angenommen, p. schfl 1 rthlr 20 stb machen 3 rthlr 20 stb
Transp. | 3 | 20 | ||
an Gelde ist eingekommen | 1 | 53 | ||
Sa der Einnahme | 5 rthlr | 13 | ||
Hierzu die Gwinnungsgelder | dd | 38 | ||
Sa der Einnahme | 5 rthlr | 51 | ||
Hiervon gehen ab, die | ||||
Zehrung an Bier | 4 | 56 | ||
Zehrung an Fusel | 35 | |||
an weiß Brodt | 20 | |||
Noch an Fusel | 32 | |||
6 | 23 |
Bekömmt der wirth Haltern künftig noch pro hoc anno heraus 32 stb.
Schließlich wird noch erinnert, daß da Verschiedene Eingeseßene nur spreu oder dorrt für Korn abliefern, anjetzo ein vor alle mahl festgesetzet, daß ein jeder unsträflich Korn abliefern soll, sonsten damit wieder abgewiesen werden solle, auch wird der Böttiger Marckman ersucht, ein Viertel und ein halb Viertel, alt Maas zu verfertigen, und solche künftig Jahr gegen Bezahlung abzuliefern, damit einem jeden sein ratam ordentlich nachgemeßen werden könnte, übrigens ist anheute das Martinshauß in ruhe und friede abgehalten und geschloßen worden.
Signum et actum ut supra
in fidem Protoc
P.G. Schulte.
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Quelle
- ↑ Vgl. Martinsbuch 1769