Urkunde 1669 Februar 1: Unterschied zwischen den Versionen
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| kurzinhalt = Aussteller: Conrad(t) Philipp von Romberg, Präsident der (kurbrandenburgischen) Justizkammer zu Kleve — eine gut dokumentierte Person (1620–1703). Empfänger/Grundherr: Abt Adolf (Borcken) von Werden und Helmstedt. Rechtsgeschäft: Ein Reversbrief über ein der Abtei zinspflichtiges (Behandigungs-/Lehn-)Gut — das Hülßen-/Düßen-Gut — mit einer jährlich auf Martini (11. November) fälligen Pflicht. Romberg verpflichtet sich, das Gut nicht zu verändern, zu verpfänden oder ohne Konsens des Abtes in andere Hände zu bringen, und es jeweils beim Tod eines Mitbelehnten neu zu „empfangen". Ort/Datum: Werden, 1. Februar 1669. Beglaubigung: eigenhändige Unterschrift + aufgedrücktes Petschaft (Siegel). |
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| kurzinhalt = 3seitige Urkunde. Es handelt sich um einen Reversbrief (Revers), ausgestellt von Conrad(t) Philipp von Romberg, Präsident der Justizkammer zu Kleve. Conrad Philipp von Romberg (1620–1703) ist gut belegt: Er wurde zum Präsidenten der Hofkammer Kleve und war zugleich Sprecher der märkischen Landstände; nach 1648 wurde er ein wichtiger Beamter am brandenburgisch-preußischen Hof. |
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| siegel = Rundes Siegel in schwarz |
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Konrad Philipp von Romberg, Präsident der kurbrandenburgischen Justizkammer zu Kleve, bekundet, daß Abt Adolf ihn und anstelle der Elisabeth von Schaden, Witwe von Virmundt, seinen Sohn Otto Caspar von Romberg mit der anderen Hand an dem Pachtgut Hülsen oder [[Hof Büchte (Holthausen)|Büchtengut]] zu Castrop bei [[Holthausen]] behandigt hat, obwohl das Gut bereits wegen nicht entrichteter Jahrpachten caduc war. Die jährliche Pacht sind 4 Schilling Werdener Geldes. |
Konrad Philipp von Romberg, Präsident der kurbrandenburgischen Justizkammer zu Kleve, bekundet, daß Abt Adolf ihn und anstelle der Elisabeth von Schaden, Witwe von Virmundt, seinen Sohn Otto Caspar von Romberg mit der anderen Hand an dem Pachtgut Hülsen oder [[Hof Büchte (Holthausen)|Büchtengut]] zu Castrop bei [[Holthausen]] behandigt hat, obwohl das Gut bereits wegen nicht entrichteter Jahrpachten caduc war. Die jährliche Pacht sind 4 Schilling Werdener Geldes. |
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Reversbrief des Conrad Philipp von Romberg gegenüber der Abtei Werden, Werden, 1. Februar 1669 |
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Ich, Conrad Philipp von Romberg, kurfürstlich-brandenburgischer Präsident der Justizkammer zu Kleve, bekenne und bekunde mit diesem meinem Reversbrief: |
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Nachdem dem hochwürdigen Herrn, Herrn Adolf [Borcken], Abt der freien und exemten heiligen Reichsstifte Werden und Helmstedt, das [Hülßen-] Gut mit der darauf vorbehaltenen jährlichen Pflicht von Rechts und Tat wegen (ipso jure et facto) heimgefallen war, hat mir Seine Hochwürden aus besonderer Gnade und in Ansehung der von mir vielfach erwiesenen Freundschaft und treuen Dienste diesen Heimfall (caducität) für dieses Mal erlassen – jedoch ohne Folge oder Nachteil (Präjudiz) für die Zukunft – und mir, dem obgenannten Conrad Philipp, gestattet, [das Gut wieder zu empfangen]. |
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[Dies geschieht] anstelle der Elisabeth von Schaden, Witwe von Viermund, [und] nunmehr meines [Vaters] Caspar von Romberg, [die] mit der anderen Hand belehnt waren – und zwar mit höchster [Bewilligung] Ihrer Hochwürden und ihres [Stiftes]. Das Pflichtgut, Hülßen oder Düßen genannt, gelegen bei Hochkirchen, [bleibt] der Hochwürden und ihrer Pflicht [unterworfen], mich aber in meinem Recht und jedermann in seinem hieran gebührenden Recht unbeeinträchtigt lassend. |
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Hierüber [verspreche] ich besagter Hochwürden und ihrem Stift, jährlich und alljährlich auf Martini (11. November) als erste Pflicht [die Abgabe zu] geben, und ich erweise der Abtei Werden Liebe und Wohlgefallen. |
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Ich gelobe daneben, das Gut nicht zu verschließen, zu verhauen, zu verschlechtern, zu versetzen oder zu verpfänden, es auf keinerlei Weise in andere Hände zu bringen oder kommen zu lassen – ohne Vorwissen und ausdrücklich erbetenen Konsens der vorgenannten Ihrer Hochwürden und ihrer Nachfolger. |
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Sooft eine Pflicht auf die andere folgt, soll [die vorige] gänzlich und vollständig erloschen sein, und jedes Gut bleibt Ihrer Hochwürden und ihrer Pflicht vorbehalten. Dieses Gut soll stets zu zweier Hände [verliehen] sein: Wenn [ein Mitbelehnter] vom Leben zum Tode kommt, so soll der nächste Erbe in gebührlicher Frist dem Gut nachfolgen; und nach dem Tod der anderen Hand soll es ihrer Art entsprechend von der obgenannten Hochwürden oder deren [Nachfolger] aufs Neue verliehen und nach Pflichtrecht wiederum [empfangen] werden. |
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Dies alles ohne Arglist. Zu Urkund der Wahrheit habe ich, Conrad Philipp von Romberg, der obgenannte, diesen meinen Reversbrief eigenhändig unterschrieben und mit meinem Petschaft besiegelt. |
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So geschehen und gegeben zu Werden, am 1. Februar im Jahr eintausendsechshundertneunundsechzig [1669]. |
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Conrad Philipp von Romberg [aufgedrücktes Siegel] |
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== Siehe auch == |
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* [https://www.landesarchiv-nrw.de/iiif/data02/Abt_Rheinland/AA_0544_Werden_Urkunden/~032/03298/R_AA_0544_03298_0001.jp2/full/max/0/default.jpg Seite 1] |
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[[Kategorie:Urkunden Landesarchiv Rheinland]] |
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Aktuelle Version vom 29. Mai 2026, 18:43 Uhr
Rundes Siegel in schwarz
Ausstellungsort Kleve
Aussteller Konrad Philipp von Romberg
Aufbewahrungsort Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland Signatur: Werden, Urkunden AA 0544, Nr. 3298
Original erhalten ✔ Original
Urkundentext
1. Februar 1669
Konrad Philipp von Romberg, Präsident der kurbrandenburgischen Justizkammer zu Kleve, bekundet, daß Abt Adolf ihn und anstelle der Elisabeth von Schaden, Witwe von Virmundt, seinen Sohn Otto Caspar von Romberg mit der anderen Hand an dem Pachtgut Hülsen oder Büchtengut zu Castrop bei Holthausen behandigt hat, obwohl das Gut bereits wegen nicht entrichteter Jahrpachten caduc war. Die jährliche Pacht sind 4 Schilling Werdener Geldes.
Reversbrief des Conrad Philipp von Romberg gegenüber der Abtei Werden, Werden, 1. Februar 1669
Ich, Conrad Philipp von Romberg, kurfürstlich-brandenburgischer Präsident der Justizkammer zu Kleve, bekenne und bekunde mit diesem meinem Reversbrief:
Nachdem dem hochwürdigen Herrn, Herrn Adolf [Borcken], Abt der freien und exemten heiligen Reichsstifte Werden und Helmstedt, das [Hülßen-] Gut mit der darauf vorbehaltenen jährlichen Pflicht von Rechts und Tat wegen (ipso jure et facto) heimgefallen war, hat mir Seine Hochwürden aus besonderer Gnade und in Ansehung der von mir vielfach erwiesenen Freundschaft und treuen Dienste diesen Heimfall (caducität) für dieses Mal erlassen – jedoch ohne Folge oder Nachteil (Präjudiz) für die Zukunft – und mir, dem obgenannten Conrad Philipp, gestattet, [das Gut wieder zu empfangen].
[Dies geschieht] anstelle der Elisabeth von Schaden, Witwe von Viermund, [und] nunmehr meines [Vaters] Caspar von Romberg, [die] mit der anderen Hand belehnt waren – und zwar mit höchster [Bewilligung] Ihrer Hochwürden und ihres [Stiftes]. Das Pflichtgut, Hülßen oder Düßen genannt, gelegen bei Hochkirchen, [bleibt] der Hochwürden und ihrer Pflicht [unterworfen], mich aber in meinem Recht und jedermann in seinem hieran gebührenden Recht unbeeinträchtigt lassend.
Hierüber [verspreche] ich besagter Hochwürden und ihrem Stift, jährlich und alljährlich auf Martini (11. November) als erste Pflicht [die Abgabe zu] geben, und ich erweise der Abtei Werden Liebe und Wohlgefallen.
Ich gelobe daneben, das Gut nicht zu verschließen, zu verhauen, zu verschlechtern, zu versetzen oder zu verpfänden, es auf keinerlei Weise in andere Hände zu bringen oder kommen zu lassen – ohne Vorwissen und ausdrücklich erbetenen Konsens der vorgenannten Ihrer Hochwürden und ihrer Nachfolger.
Sooft eine Pflicht auf die andere folgt, soll [die vorige] gänzlich und vollständig erloschen sein, und jedes Gut bleibt Ihrer Hochwürden und ihrer Pflicht vorbehalten. Dieses Gut soll stets zu zweier Hände [verliehen] sein: Wenn [ein Mitbelehnter] vom Leben zum Tode kommt, so soll der nächste Erbe in gebührlicher Frist dem Gut nachfolgen; und nach dem Tod der anderen Hand soll es ihrer Art entsprechend von der obgenannten Hochwürden oder deren [Nachfolger] aufs Neue verliehen und nach Pflichtrecht wiederum [empfangen] werden.
Dies alles ohne Arglist. Zu Urkund der Wahrheit habe ich, Conrad Philipp von Romberg, der obgenannte, diesen meinen Reversbrief eigenhändig unterschrieben und mit meinem Petschaft besiegelt.
So geschehen und gegeben zu Werden, am 1. Februar im Jahr eintausendsechshundertneunundsechzig [1669].
Conrad Philipp von Romberg [aufgedrücktes Siegel]
Siehe auch
