Urkunde 1725 Juni 28: Unterschied zwischen den Versionen

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Frhr. von Düngellen zu Dahlhausen, Beklagter / Frhr. von Grüter zu Altendorff, Kläger. Fol. II.</small>
Frhr. von Düngellen zu Dahlhausen, Beklagter / Frhr. von Grüter zu Altendorff, Kläger. Fol. II.</small>


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==Quelle==
==Quelle==

Version vom 18. Januar 2018, 21:22 Uhr

Urkundentext

28. Juni 1725, Altendorff
Jobst Adam von Grüter bekundet, — gemäß Anweisung des J. M. W. v. Düngellen [zu Dahlhausen] an die Witwe von Berchem in Stockum vom 26. März 1725 — einen Betrag von 200 Rtlr. als Abschlag auf den Kindesteil seiner Frau erhalten zu haben.
Unterschrift des Ausstellers.
Original,
Frhr. von Düngellen zu Dahlhausen, Beklagter / Frhr. von Grüter zu Altendorff, Kläger. Fol. II.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Anmerkungen