Urkunde 1566 Februar 22: Unterschied zwischen den Versionen
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Wessell von der <''Heimbach''>, Richter zu Boickem, bekundet, daß vor ihm Johan von Lohe zu Overdiekh und Lutgarde, Eheleute, bekannten, eine jährliche Erbrente von 54 Goldgulden, welche auf Martini aus ihrem Erbgut Vitinghoff zu Westenfelde, im Amt und Kirchspiel van Bockum und Kirchspiel von Wattenscheidt gelegen, ferner aus ihren anderen Gütern zu entrichten ist, an Johan Amts genannt Gordelmacher, Bürger zu Essen, und Magarethe, Eheleute mit der Bestimmung verkauft haben, diese binnen der Stadt Essen zu Schultrecht zu bezahlen.<br /> | Wessell von der <''Heimbach''>, Richter zu Boickem, bekundet, daß vor ihm [[Von Loe (Adelsgeschlecht)|Johan von Lohe]] zu [[Haus Overdyck (Bochum)|Overdiekh]] und Lutgarde, Eheleute, bekannten, eine jährliche Erbrente von 54 Goldgulden, welche auf Martini aus ihrem Erbgut Vitinghoff zu Westenfelde, im Amt und Kirchspiel van Bockum und Kirchspiel von Wattenscheidt gelegen, ferner aus ihren anderen Gütern zu entrichten ist, an Johan Amts genannt Gordelmacher, Bürger zu Essen, und Magarethe, Eheleute mit der Bestimmung verkauft haben, diese binnen der Stadt Essen zu Schultrecht zu bezahlen.<br /> | ||
Die Käufer dürfen sich, falls die Zahlung nicht erfolgt, aus dem vorbenannten Vitinghoff und dem übrigen Besitz schadlos halten.<br /> | Die Käufer dürfen sich, falls die Zahlung nicht erfolgt, aus dem vorbenannten Vitinghoff und dem übrigen Besitz schadlos halten.<br /> | ||
Die Verkäufer können die Rente jedes Jahr auf Petri ad cathedram oder 8 Tage vorher oder darnach nach vorheriger halbjähriger Kündigung, mit 900 rheinischen Goldgulden wieder einlösen nach Zahlung aller fälligen Renten. Die Käufer dagegen sollen 1 Jahr vorher kündigen.<br /> | Die Verkäufer können die Rente jedes Jahr auf Petri ad cathedram oder 8 Tage vorher oder darnach nach vorheriger halbjähriger Kündigung, mit 900 rheinischen Goldgulden wieder einlösen nach Zahlung aller fälligen Renten. Die Käufer dagegen sollen 1 Jahr vorher kündigen.<br /> | ||
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Der Richter siegelt,- Johan von Lohe siegelt mit seinem eigenem angeborenen Siegel für sich und seine Frau und unterschreibt. Auf seine Bitte siegelt gleichfalls Johan von der Brüggeney genannt Hasenkamp zu Weithmar als ihr lieber Schwager und Bruder.<br /> | Der Richter siegelt,- Johan von Lohe siegelt mit seinem eigenem angeborenen Siegel für sich und seine Frau und unterschreibt. Auf seine Bitte siegelt gleichfalls Johan von der Brüggeney genannt Hasenkamp zu Weithmar als ihr lieber Schwager und Bruder.<br /> | ||
Unterschrift: Johan von Lohe zu Overdickh etc.<br /> | Unterschrift: Johan von Lohe zu Overdickh etc.<br /> | ||
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==Literatur== | ==Literatur== | ||
*[[Symann 1925]] S. 47-48 Nr. 87 | *[[Symann 1925]] S. 47-48 Nr. 87 | ||
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Aktuelle Version vom 21. April 2017, 08:21 Uhr
Urkundentext
22. Februar 1566
Wessell von der <Heimbach>, Richter zu Boickem, bekundet, daß vor ihm Johan von Lohe zu Overdiekh und Lutgarde, Eheleute, bekannten, eine jährliche Erbrente von 54 Goldgulden, welche auf Martini aus ihrem Erbgut Vitinghoff zu Westenfelde, im Amt und Kirchspiel van Bockum und Kirchspiel von Wattenscheidt gelegen, ferner aus ihren anderen Gütern zu entrichten ist, an Johan Amts genannt Gordelmacher, Bürger zu Essen, und Magarethe, Eheleute mit der Bestimmung verkauft haben, diese binnen der Stadt Essen zu Schultrecht zu bezahlen.
Die Käufer dürfen sich, falls die Zahlung nicht erfolgt, aus dem vorbenannten Vitinghoff und dem übrigen Besitz schadlos halten.
Die Verkäufer können die Rente jedes Jahr auf Petri ad cathedram oder 8 Tage vorher oder darnach nach vorheriger halbjähriger Kündigung, mit 900 rheinischen Goldgulden wieder einlösen nach Zahlung aller fälligen Renten. Die Käufer dagegen sollen 1 Jahr vorher kündigen.
Zeugen: Christoffer Putman und Henrich Honsched, gehuldete Fronen.
Der Richter siegelt,- Johan von Lohe siegelt mit seinem eigenem angeborenen Siegel für sich und seine Frau und unterschreibt. Auf seine Bitte siegelt gleichfalls Johan von der Brüggeney genannt Hasenkamp zu Weithmar als ihr lieber Schwager und Bruder.
Unterschrift: Johan von Lohe zu Overdickh etc.
Beglaubigte Kopie des Notars Johan Everhard Havestat und 1 einfache Kopie. [1]
Literatur
- Symann 1925 S. 47-48 Nr. 87
- Werbeck 1999
Siehe auch
- 1654 (← Links)
- Urkunde 1649 Juli 28 (← Links)
- Urkunde 1654 Oktober 10 (← Links)
Quelle
- ↑ Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand