Urkunde 1662 März 25
Urkundentext
25. März 1662
Willem Schulte zu Eickel und Henrich Middeldorf, Markgenossen des Eickeler Bruchs, bekunden, heule von den Eheleuten Henrich Rottberg zum Gosewinckel und Agnes Klocken ein Darlehn von 100 Rtlr. für die Durchführung des mit dem von Aschebroch zu Nosthausen wegen des vorbenannten Bruchs schwebenden Prozesses erhalten zu haben.
Sie versprechen, die landesüblichen Zinsen = 5 Rtlr. jährlich auf Petri cathedra (22. Februar), 8 Tage vor- oder nachher zu bezahlen.
Zur Sicherheit verpfänden sie den Haberbruch. Die Ablösung bleibt beiden Teilen nach vorheriger 1/4 jähriger Kündigung vorbehalten. Wilhelm Schulte und Henrich Middeldorf verbürgen sich ebenfalls mit ihrem gesamten Besitz für sämtliche Markengenossen.
Unterschrift der Aussteller, auf ihre Bitten unterschreiben ferner Johan von Hugenpoth zum Gosewinckel, zu Hilbeck, Hemerde und Horst etc. als Schutzherr des Eickeler Bruchs wie auch Johan von Aschenbroch als ein Miterbe des Bruchs.
Unterschrift des Notars Phi. Herrn. Springorum.
Kopie.
Loses Blatt [1]
Literatur
- Symann 1929 S. 80 Nr. 238
- Werbeck 1999
Siehe auch
Quelle
- ↑ Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand