Reichsfreiherrendiplom für Conrad von und zu Strünkede (1636)

Das Reichsfreiherrendiplom für Conrad von und zu Strünkede war eine historische Urkunde, die am 28. Oktober 1636 von Kaiser Ferdinand II. in Regensburg ausgestellt wurde. Mit diesem kaiserlichen Gnadenakt wurde das alte westfälische Adelsgeschlecht derer von Strünkede, ansässig auf Schloss Strünkede in Herne, offiziell in den Reichsfreiherrenstand (wieder-)erhoben. Das Original des Diploms ging an die Familie v. Jacobi und ist gilt seit 1907 als verschollen.
1. Hintergrund und Kontext
Die Familie von Strünkede gehörte zum Uradel im Raum Herne/Dortmund (Westfalen). Die Urkunde begründet die Standeserhebung mit dem hohen Alter des Geschlechts und verweist auf historische Ahnenbeziehungen, wie die Ehe von Bernhard von Strünkede mit Reingard Gräfin von Solms im Jahr 1210 sowie die Ehe von Reinhard von Strünkede mit Sophia von Limburg und Styrum um 1514. Dem kaiserlichen Text zufolge hatte die Familie in früheren Zeiten bereits den Herren- bzw. Bannerherrenstand inne, ließ diesen jedoch im Laufe der Zeit („pro temporum varietate“[1]) zugunsten des ritterlichen Lebensstils ruhen. Das Diplom stellt somit eine Restitution (Wiederherstellung) des alten Standes dar.
2. Inhalt des Diploms
Kaiser Ferdinand II. restituiert Conrad von und zu Strünkede sowie alle seine ehelichen Leibserben beiderlei Geschlechts in den Freiherrenstand des Heiligen Römischen Reiches und der kaiserlichen Erbkönigreiche. Die Begünstigten erhielten das Vorrecht, sich als „Edle Banner- oder Freiherren“ zu bezeichnen, und bekamen das Prädikat „Wohlgeboren“ verliehen. Damit verbunden waren das Recht auf Sitz und Stimme in Reichs- und anderen Versammlungen, der Zugang zu Domstiften und das Privileg, Lehen und Afterlehen zu empfangen und auszutun.
3. Text
Wir Ferdinandt der Ander, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeithen Mehrer des Reichs u. s. w. Bekhennen für uns und unsere Nachkommen am Heyligen Römischen Reich, auch unsern Erbkönigreich, Fürstenthumb und Landen, offentlich mit diesem Brieff, und thun kundt aller menniglich. Wiewoll die Höche der Römischen Kayserlichen würdigkeit, darein uns der Allmechtige Gott nach seinem Vätterlichen Willen gesetzt hat durch Macht Ihres erleuten Throns, mit vielen herrlich edlen Geschlechten und unterthanen gezieret ist, jedoch weil solche Kayserliche Hochheit, yemehr die uhralt edle Geschlechte ihrem adelichen fürtrefflichem Herkommen, Tugenden und Verdhinen nach mit Ehren, würden und wolthaten begabt werden, ye herrlicher der Thron Kayserlicher Mayestätt glantzet und scheinbarlicher gemacht wirdt, auch die unterthanen durch Erkandtnus Kayserlicher Mildtigkeit zu desto mehr schuldiger gehorsamben Verhaltnus, ritterlichen, redlichen Thaten und getrewen stäethen bestendigen Diensten bewegt und veruhrsacht werden. und wir dann - geneigt seind, aller und yeglicher unserer und des Heyligen Römischen Reichs, auch unserer Erbkönigreich, Fürstenthumb und Landen unterthanen und Getrewen Ehr, Würde, Auffnehmen und Wohlstandt zu betrachten und zu befördern, so seind wir doch mehrers geneigt und begirlicher gewogen, deren Nahmen, Stammen und Geschlecht in höhere Ehr und Würde zu erheben und zu setzen, deren Voreltern und sie selbst von uhralt adelich, rittermäßigem Stand gebohren und herkommen, auch sich in unseren und des Heyl. Röm. reichs - obliegenden wichtigen Sachen und Geschäfften mit getrewen gehorsamben Dinsten standthafftig erzeigen. Wann wir nun gnediglich angesehen, wahrgenohmen und betrachtet, was massen das uhralt, adelich und ritterlich Geschlächt und Stamm deren von Strünckede von dem Haus und Herrschaft Strünckede, vormahls Herren zu Caßdrop und Hattingen, Pfandherren zu orschon und Leinnep genandt, ansehendlich herkommen und entsprossen, wie dan unterschiedliche dieses Geschlechts Stiffsfreylein in dem Gräfflichen Stifft Essen gewesen und ihnen offt gräffliche Freylein zur Ehe gegeben, auch Bernard von Strünckede, Herr zu Strünkede, Caßdrop und Hattingen im Jahr Christi tausend zweyhundert zehn zur Ehe gehabt habe Reingardt Gravin von Solms und das sie selbigen Jahrs der Kirchen zu Herne donirt haben und sonst das umb das Jahr tausend fünffhundert vierzehn Reinhard von Strünckede zu Strünckede mit Sophia von Limburg und Stirum Eheleuth gewesen und das von denselben alle die noch lebende von Strünckede, Herren zu Str. genandr, in absteigender Lini in continna serie bies auff unser und des Reichs lieben getrewen Conrad von und zu Strünckede entsprossen, wie durch uhralt, in Schrifften und Siegelen untadelhaffte und unversehrte Documenta auffgerichte Fundationes, Heyratspacten, Testamenta, Verträg und Theilbrieff erweißlich, und sich ferner in Historien befündet, woraus erscheint, das dies uhralt Geschlecht anfänglich den Herrn- und Ritterstandt von vielen hundert Jahren geführt; hernach aber, wie offtmahls geschicht, den Herrnstandt mit der Zeith fahren lassen und pro temporum varietate im adelichen Ritterstadt lieber leben als den Herrnstandt führen wollen. Darzu Wir dann beherzigt die angenemb getrew gehorsambst willig, allgemeinnutzlich und wollerspriestiche Dienste, welche unsern hochgeehrten Vorfahren am Reich, Römischer Kaysern und Königen auch unserem löblichen Ertzhaus Oesterreich genante von und zu Strünckede in vielen unterschiedlichen Occasionen in Kriegs- und Friedenszeithen mit Auffsetzung Leib, Guth und Bluths ihrem und der ihrigen immerwehrendem unaußleschlichem Lob und Rhum standthafft und getrewist zu ieder Begebenheit erzeigt und bewiesen, deren Fußstapfen und rhumlichen Exempel mehrernenter Conrad von und zu Strünckede nachzufolgen sich eußerstem seinem Vermögen nach beflissen und zu embsig angelegen sein lassen, in solcher getrewester Devotion bies in sein Gruben zu verharren des allerunterthenigsten Erbiethens ist, auch woll thun kann, mag und solle. Als haben wir solchem allem nach gnädiglich wahrgenohmen und füer billich erachtet, das obgenanter Conrad v. u. z. Str. seiner und seiner Voreltern unsern hochlöblichsten Vorfahrn am Reich - so woll auch uns selbsten in mehr mannigfaltige Weiß gelaister getrewister und erspießlicher Dienst : umb deren willen er hinwider aller Gnaden würdig: würcklich geniessen auch dannenhero von uns, dem Heyl. Röm. Reich und unseren hochgeehrten Ertzhaus Oesterreich mit allen Kayserlichen wollverdienten Gnaden und Ehren bedacht und versehen werden solle. und haben darauf zu etwas Erkandtnus und Ergötzlichkeit dieses uhralten Geschlechts und Stammens derer v. u. z. Str. wollhergebrachten rhümlichen Verhaltens und langwirig getrewisten Verdienens, mit wollbedachtem Muth, gutem Rath, rechtem wißen und aus selbst aigner wollgewogner Bewegnus mehrgedachten Conraden v. u. z. Str. mit allen seinen ietzigen und künfftigen ehelichen Leibserben und deren selben Erbens Erben Manns und Frawen Personen absteigender Linj für und für in ewig Zeith in den von seinen Voreltern vor viel hundert Jahren, als ob eingeführt, geführten Herrn oder Freyherrn Standt wieder restituirt, auch in die Würde und Ehr unserer und des Heyligen Reichs auch unserer Erbkönigreich, Fürstenthumb und Lande, Manner oder Freyherren, Frawen und Frewlein widerumb erhebt und gesetzt, auch der Schaar, Gesellschafft und Gemeinschafft unserer und des Heyl. Röm. Reichs wollgebohrnen, Edlen Manner oder Freyherrn, Frawen und Freylein vollkommentlich einverleibt, allermassen und gestaldt, als ob sie von Ihren vier Ahnen, Vatter, Mutter und Geschlechten zu beederseits acht altgebohrne freyherrn und Freyinnen wehren: Thuen das erheben, würdigen und setzen, einverleiben, gleichen und füegen sie auch wie obgemelt in den Standt, Ehr und würde unserer und des Heyl. Röm. Reichs -wollgebohren Freyherrn und Freyinnen, alles von Röm. Kayserl. Machtvollkommenheit wissentlich in Krafft dieses Brieffs. und mainen, setzen und wollen, das nun hinführo mehr obgenanter Conrad v. u. z. Str., seine ehelichen Leibserben - dieses Nahmens, Stammes und Geschlechts von Geburth Schildt und Helm füer und füer in ewig Zeith wollgebohrne Edle Manner oder Freyherrn, Frawen und Freylein sein und sich Edle Manner oder Freyherrn nennen, schreiben, auch von uns und unseren Nachkommen - auch dann ferner auß allen unsern und ihren Cantzelleyen und sonst jedermenniglich neben dem Titul und Ehrenworth Wollgebohn" also geehrt, genent, erkendt, geschrieben und dafüer gehalten werden, darzue auch alle und jegliche Gnad, Ehr, Würde, Fortheil, Freyheit, Vorgang, Standt, Session, Stimm - im Reichs- und anderen Versamblungen, Ritterspillen, auff Beneficien, Thumbstifftern, hochen und nidern Geist- und weltlichen Ständten auch allen andern Ortten und Enden haben und dann insonderheit Edler auch Manner und Freyherrn und Freyinnen Lehen und Affterlehen zu empfahen, zu haben und zu tragen, auch alle und jede adeliche rittermessige Lehen anderen vom Adel und der Ritterschafft desgleichen all anderen Lehen verleihen und sich dessen frewen, gebrauchen, geniessen sollen und mögen wie andere Unsere - Wollgebohrne edle Manner - solches alles haben, gebrauchen und geniessen von Recht und Gewonheit wegen von allermenniglich unverhindert. und gebietten darauff allen und jeden Churfürsten Fürsten, geistlichen und Weltlichen, Praelaten, Graven u.s.w.u.s.w. und sonst allen anderen Unsern und des Reichs - unterthanen und Getrewen, was ürden, Standt oder Wesens die seindt, ernstlich und festiglich mit diesem Brieff und wollen, das sie obberührten Conraden v.u.z. Strünckede Freyherrn, auch seine eheliche Leibserben - für und für in ewige Zeith Frey - und Edle Manner oder Freyherrn und Freylein sambt dem Praedicat Wollgebohrn schreiben und nennen, sie auch also in allen - adelichen und ritterlichen Sachen- zuelassen - darzue auch aller und jeder Gnaden und Freyheiten - geniessen und gebrauchen Lassen und hierwider nicht thun noch das jemandts anderu zu thun gestatten in kein Weiß noch Wege, als lieb einem Jeden sey, unser und des Reichs schwere ungnad und darzue ein Pöen, nemblich Ainhundert Marckh löttiges Goldts zu vermeiden, die ein Jeder so offt er fräventlich hierwider thete, uns halb in unser und des Reichs Cammer und den andern halben Theil vielgenanten Conraden v. u. z. str. Freyherrn seinen ehelichen Leibserben - unnachläslich zu bezahlen verfallen sein und nicht weniger dieselben alle und Jede bey oberzehlten ihren Ehren, Standt, würden und Freyheiten verbleiben, auch von uns und Unseren Nachkommen am Reich, Röm. Kaysern, Königen und Landtsfürsten geschützt und gehandhabt werden sollen. und dies ist unser ernstlich und wollbedachter willen und Mainung. - Dessen zu wahrer uhrkundt haben wir unsere Kayserliche Gnedige Bull an diesen Brieff hangen lassen. Der geben ist in unserer und des Heyligen Reichs Statt Regenspurg, den acht und zwäntzigsten Tag des Monats Octobris, nach Christi unseres lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreichen Geburth im sechtzehnhundert sechs und dreissigsten, Unserer Reiche des Römischen im achtzehenden, des Hungarischen im Neunzehenden und des Böheimischen im zwäntzigsten Jahre.
Ferdinandt I.
Ad mandatum sacae Caesae Maiestatis proprium. Phs v. Nabendorff Arnoldin von Clarstein.
4. Literatur und Quellen
- Dr. Rother: Zur Geschichte der Familie v. Strünkede. In: Jahrbuch des Vereins für die evangelische Kirchengeschichte Westfalens, Jg. 9, Gütersloh 1907, S. 60–65.
- ↑ pro temporum varietate = infolge der Veränderlichkeit der Zeiten
