Reichsfreiherrendiplom für Conrad von und zu Strünkede (1636)

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel e. V.
Adelsbrief Kaiser Ferdinands II. für Jakob von Friedrich 1630, unten rechts gegengezeichnet von Matthias Arnoldin von Clarstein, als Refendar der deutschen Expedition der Reichshofkanzlei, der selbe wie bei dem Strünkedische.

Das Reichsfreiherrendiplom für Conrad von und zu Strünkede war eine historische Urkunde, die am 28. Oktober 1636 von Kaiser Ferdinand II. in Regensburg ausgestellt wurde. Mit diesem kaiserlichen Gnadenakt wurde das alte westfälische Adelsgeschlecht derer von Strünkede, ansässig auf Schloss Strünkede in Herne, offiziell in den Reichsfreiherrenstand (wieder-)erhoben. Das Original des Diploms ging an die Familie v. Jacobi und ist gilt seit 1907 als verschollen.

1. Hintergrund und Kontext

Die Familie von Strünkede gehörte zum Uradel im Raum Herne/Dortmund (Westfalen). Die Urkunde begründet die Standeserhebung mit dem hohen Alter des Geschlechts und verweist auf historische Ahnenbeziehungen, wie die Ehe von Bernhard von Strünkede mit Reingard Gräfin von Solms im Jahr 1210 sowie die Ehe von Reinhard von Strünkede mit Sophia von Limburg und Styrum um 1514. Dem kaiserlichen Text zufolge hatte die Familie in früheren Zeiten bereits den Herren- bzw. Bannerherrenstand inne, ließ diesen jedoch im Laufe der Zeit („pro temporum varietate“[1]) zugunsten des ritterlichen Lebensstils ruhen. Das Diplom stellt somit eine Restitution (Wiederherstellung) des alten Standes dar.

2. Inhalt des Diploms

Kaiser Ferdinand II. restituiert Conrad von und zu Strünkede sowie alle seine ehelichen Leibserben beiderlei Geschlechts in den Freiherrenstand des Heiligen Römischen Reiches und der kaiserlichen Erbkönigreiche. Die Begünstigten erhielten das Vorrecht, sich als „Edle Banner- oder Freiherren“ zu bezeichnen, und bekamen das Prädikat „Wohlgeboren“ verliehen. Damit verbunden waren das Recht auf Sitz und Stimme in Reichs- und anderen Versammlungen, der Zugang zu Domstiften und das Privileg, Lehen und Afterlehen zu empfangen und auszutun.

3. Text

   Wir Ferdinandt der Ander, von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kayser, 
   zu allen Zeithen Mehrer des Reichs u. s. w. Bekhennen für uns und unsere
   Nachkommen am Heyligen Römischen Reich, auch unsern
   Erbkönigreich, Fürstenthumb und Landen,
   offentlich mit diesem Brieff, und thun kundt
   aller menniglich. Wiewoll die Höche der
   Römischen Kayserlichen würdigkeit, darein uns der
   Allmechtige Gott nach seinem Vätterlichen Willen
   gesetzt hat durch Macht Ihres erleuten Throns, mit
   vielen herrlich edlen Geschlechten und unterthanen gezieret ist, jedoch
   weil solche Kayserliche Hochheit, yemehr die uhralt edle Geschlechte
   ihrem adelichen fürtrefflichem Herkommen, Tugenden und Verdhinen
   nach mit Ehren, würden und wolthaten begabt werden, ye herrlicher
   der Thron Kayserlicher Mayestätt glantzet und scheinbarlicher
   gemacht wirdt, auch die unterthanen durch Erkandtnus
   Kayserlicher Mildtigkeit zu desto mehr schuldiger gehorsamben
   Verhaltnus, ritterlichen, redlichen Thaten und getrewen stäethen
   bestendigen Diensten bewegt und veruhrsacht werden. und wir
   dann - geneigt seind, aller und yeglicher unserer und des Heyligen
   Römischen Reichs, auch unserer Erbkönigreich, Fürstenthumb und
   Landen unterthanen und Getrewen Ehr, Würde, Auffnehmen und
   Wohlstandt zu betrachten und zu befördern, so seind wir doch mehrers
   geneigt und begirlicher gewogen, deren Nahmen, Stammen und
   Geschlecht in höhere Ehr und Würde zu erheben und zu setzen, deren
   Voreltern und sie selbst von uhralt adelich, rittermäßigem Stand
   gebohren und herkommen, auch sich in unseren und des Heyl. Röm.
   reichs - obliegenden wichtigen Sachen und Geschäfften mit getrewen
   gehorsamben Dinsten standthafftig erzeigen. Wann wir nun
   gnediglich angesehen, wahrgenohmen und betrachtet, was massen das
   uhralt, adelich und ritterlich Geschlächt und Stamm deren von
   Strünckede von dem Haus und Herrschaft Strünckede, vormahls
   Herren zu Caßdrop und Hattingen, Pfandherren zu orschon und
   Leinnep genandt, ansehendlich herkommen und entsprossen, wie dan
   unterschiedliche dieses Geschlechts Stiffsfreylein in dem Gräfflichen
   Stifft Essen gewesen und ihnen offt gräffliche Freylein zur Ehe
   gegeben, auch Bernard von Strünckede, Herr zu Strünkede,
   Caßdrop und Hattingen im Jahr Christi tausend zweyhundert zehn
   zur Ehe gehabt habe Reingardt Gravin von Solms und das
   sie selbigen Jahrs der Kirchen zu Herne donirt haben und sonst das umb
   das Jahr tausend fünffhundert vierzehn Reinhard von
   Strünckede zu Strünckede mit Sophia von Limburg und
   Stirum Eheleuth gewesen und das von denselben alle die noch lebende
   von Strünckede, Herren zu Str. genandr, in absteigender Lini in
   continna serie bies auff unser und des Reichs lieben getrewen Conrad
   von und zu Strünckede entsprossen, wie durch uhralt, in
   Schrifften und Siegelen untadelhaffte und unversehrte Documenta
   auffgerichte Fundationes, Heyratspacten, Testamenta, Verträg und
   Theilbrieff erweißlich, und sich ferner in Historien befündet, woraus
   erscheint, das dies uhralt Geschlecht anfänglich den Herrn- und
   Ritterstandt von vielen hundert Jahren geführt; hernach aber, wie
   offtmahls geschicht, den Herrnstandt mit der Zeith fahren lassen und
   pro temporum varietate im adelichen Ritterstadt lieber leben als den
   Herrnstandt führen wollen. Darzu Wir dann beherzigt die angenemb
   getrew gehorsambst willig, allgemeinnutzlich und wollerspriestiche
   Dienste, welche unsern hochgeehrten Vorfahren am Reich, Römischer
   Kaysern und Königen auch unserem löblichen Ertzhaus Oesterreich
   genante von und zu Strünckede in vielen unterschiedlichen
   Occasionen in Kriegs- und Friedenszeithen mit Auffsetzung Leib, Guth
   und Bluths ihrem und der ihrigen immerwehrendem
   unaußleschlichem Lob und Rhum standthafft und getrewist zu ieder
   Begebenheit erzeigt und bewiesen, deren Fußstapfen und rhumlichen
   Exempel mehrernenter Conrad von und zu Strünckede
   nachzufolgen sich eußerstem seinem Vermögen nach beflissen und zu
   embsig angelegen sein lassen, in solcher getrewester Devotion bies in sein
   Gruben zu verharren des allerunterthenigsten Erbiethens ist, auch
   woll thun kann, mag und solle. Als haben wir solchem allem nach
   gnädiglich wahrgenohmen und füer billich erachtet, das obgenanter
   Conrad v. u. z. Str. seiner und seiner Voreltern unsern
   hochlöblichsten Vorfahrn am Reich - so woll auch uns selbsten in mehr
   mannigfaltige Weiß gelaister getrewister und erspießlicher Dienst :
   umb deren willen er hinwider aller Gnaden würdig: würcklich
   geniessen auch dannenhero von uns, dem Heyl. Röm. Reich und
   unseren hochgeehrten Ertzhaus Oesterreich mit allen Kayserlichen
   wollverdienten Gnaden und Ehren bedacht und versehen werden solle.
   und haben darauf zu etwas Erkandtnus und Ergötzlichkeit dieses
   uhralten Geschlechts und Stammens derer v. u. z. Str.
   wollhergebrachten rhümlichen Verhaltens und langwirig getrewisten
   Verdienens, mit wollbedachtem Muth, gutem Rath, rechtem wißen
   und aus selbst aigner wollgewogner Bewegnus mehrgedachten
   Conraden v. u. z. Str. mit allen seinen ietzigen und
   künfftigen ehelichen Leibserben und deren selben Erbens Erben Manns
   und Frawen Personen absteigender Linj für und für in ewig Zeith in
   den von seinen Voreltern vor viel hundert Jahren, als ob eingeführt,
   geführten Herrn oder Freyherrn Standt wieder restituirt, auch in die
   Würde und Ehr unserer und des Heyligen Reichs auch unserer
   Erbkönigreich, Fürstenthumb und Lande, Manner oder Freyherren,
   Frawen und Frewlein widerumb erhebt und gesetzt, auch der Schaar,
   Gesellschafft und Gemeinschafft unserer und des Heyl. Röm. Reichs
   wollgebohrnen, Edlen Manner oder Freyherrn, Frawen und Freylein
   vollkommentlich einverleibt, allermassen und gestaldt, als ob sie von
   Ihren vier Ahnen, Vatter, Mutter und Geschlechten zu beederseits acht
   altgebohrne freyherrn und Freyinnen wehren: Thuen das erheben,
   würdigen und setzen, einverleiben, gleichen und füegen sie auch wie
   obgemelt in den Standt, Ehr und würde unserer und des Heyl. Röm.
   Reichs -wollgebohren Freyherrn und Freyinnen, alles von Röm.
   Kayserl. Machtvollkommenheit wissentlich in Krafft dieses Brieffs.
   und mainen, setzen und wollen, das nun hinführo mehr obgenanter
   Conrad v. u. z. Str., seine ehelichen Leibserben - dieses Nahmens,
   Stammes und Geschlechts von Geburth Schildt und Helm füer und füer
   in ewig Zeith wollgebohrne Edle Manner oder Freyherrn, Frawen und
   Freylein sein und sich Edle Manner oder Freyherrn nennen, schreiben,
   auch von uns und unseren Nachkommen - auch dann ferner auß
   allen unsern und ihren Cantzelleyen und sonst jedermenniglich neben
   dem Titul und Ehrenworth Wollgebohn" also geehrt, genent,
   erkendt, geschrieben und dafüer gehalten werden, darzue auch alle
   und jegliche Gnad, Ehr, Würde, Fortheil, Freyheit, Vorgang, Standt,
   Session, Stimm - im Reichs- und anderen Versamblungen,
   Ritterspillen, auff Beneficien, Thumbstifftern, hochen und nidern
   Geist- und weltlichen Ständten auch allen andern Ortten und Enden
   haben und dann insonderheit Edler auch Manner und Freyherrn
   und Freyinnen Lehen und Affterlehen zu empfahen, zu haben und zu
   tragen, auch alle und jede adeliche rittermessige Lehen anderen vom
   Adel und der Ritterschafft desgleichen all anderen Lehen verleihen
   und sich dessen frewen, gebrauchen, geniessen sollen und mögen wie
   andere Unsere - Wollgebohrne edle Manner - solches alles haben,
   gebrauchen und geniessen von Recht und Gewonheit wegen von
   allermenniglich unverhindert.
   und gebietten darauff allen und jeden Churfürsten Fürsten,
   geistlichen und Weltlichen, Praelaten, Graven u.s.w.u.s.w. und sonst
   allen anderen Unsern und des Reichs - unterthanen und Getrewen, was
   ürden, Standt oder Wesens die seindt, ernstlich und festiglich mit
   diesem Brieff und wollen, das sie obberührten Conraden v.u.z.
   Strünckede Freyherrn, auch seine eheliche Leibserben - für und für in
   ewige Zeith Frey - und Edle Manner oder Freyherrn und Freylein sambt
   dem Praedicat Wollgebohrn schreiben und nennen, sie auch also in
   allen - adelichen und ritterlichen Sachen- zuelassen - darzue auch
   aller und jeder Gnaden und Freyheiten - geniessen und gebrauchen
   Lassen und hierwider nicht thun noch das jemandts anderu zu thun
   gestatten in kein Weiß noch Wege, als lieb einem Jeden sey, unser und
   des Reichs schwere ungnad und darzue ein Pöen, nemblich Ainhundert
   Marckh löttiges Goldts zu vermeiden, die ein Jeder so offt er fräventlich
   hierwider thete, uns halb in unser und des Reichs Cammer und den
   andern halben Theil vielgenanten Conraden v. u. z. str. Freyherrn
   seinen ehelichen Leibserben - unnachläslich zu bezahlen verfallen
   sein und nicht weniger dieselben alle und Jede bey oberzehlten ihren
   Ehren, Standt, würden und Freyheiten verbleiben, auch von uns und
   Unseren Nachkommen am Reich, Röm. Kaysern, Königen und
   Landtsfürsten geschützt und gehandhabt werden sollen. und dies ist
   unser ernstlich und wollbedachter willen und Mainung. - Dessen zu
   wahrer uhrkundt haben wir unsere Kayserliche Gnedige Bull an
   diesen Brieff hangen lassen. Der geben ist in unserer und des Heyligen
   Reichs Statt Regenspurg, den acht und zwäntzigsten Tag des Monats
   Octobris, nach Christi unseres lieben Herrn und Seeligmachers
   gnadenreichen Geburth im sechtzehnhundert sechs und dreissigsten,
   Unserer Reiche des Römischen im achtzehenden, des Hungarischen im
   Neunzehenden und des Böheimischen im zwäntzigsten Jahre.
   Ferdinandt I.
   Ad mandatum sacae Caesae Maiestatis proprium.
   Phs v. Nabendorff
   Arnoldin von Clarstein.

4. Literatur und Quellen

  • Dr. Rother: Zur Geschichte der Familie v. Strünkede. In: Jahrbuch des Vereins für die evangelische Kirchengeschichte Westfalens, Jg. 9, Gütersloh 1907, S. 60–65.
  1. pro temporum varietate = infolge der Veränderlichkeit der Zeiten