Katholische Schulordnung 1883
Schulordnung für die katholischen Volksschulen zu Herne
Für das Schulleben mehrklassiger Schulen ist eine Übereinstimmung auch in der äußeren Einrichtung notwendig; daher wird nachstehende Schulordnung für die katholischen Unterrichts-Anstalten zu Herne hierdurch aufgestellt.
§1
In jedem Schulgebäude führt eine Lehrkraft vor und nach Beginn des Unterrichts sowie während der Pause die Aufsicht,
§2
Diese Aufsichtsfuhrung wechselt unter den Lehrkräften, deren Klassen in dem betreffenden Gebäude unterrichtet werden, von Woche zu Woche, Der Wechsel wird durch die Ferien nicht unterbrochen.
§3
Die sämtlichen Lehrkräfte führen morgens die Schulkinder geschlossen in die Kirche zur Frühmesse, beaufsichtigen die Kinder während des Gottesdienstes und führen sie danach in das Schulgebäude zurück.
§4
Zu Anfang und beim Schlusse des Unterrichts sowie bei den Pausen wird mit der Schulglocke geläutet. Den Auftrag zum Läuten gibt der Lehrer oder die Lehrerin der höchsten im Gebäude untergebrachten Schulklasse, und zwar einem Kinde aus der betreffenden Klasse.
§5
Morgens nach Schluss der beiden ersten Unterrichtsstunden findet für sämtliche Klassen eine Pause von 15 Minuten statt. Außerdem finden Nebenpausen statt für die 5. und 4. Klasse (1. - 3. Jahrgang) nach der 1. Unterrichtsstunde am Vor- sowie am Nachmittage in der Dauer von je 5 Minuten, Zu Anfang und Schluss dieser Nebenpausen wird nicht geläutet.
§6
Die Aufsichtsführenden Lehrkräfte (§ 1) haben ihr Augenmerk zu richten auf das Verhalten der Kinder auf dem Schulplatz und in den Aborten. Sie müssen daher eine Viertelstunde vor Beginn des Abmarsches zur Frühmesse und vor Beginn des Nachmittagsunterrichts zur Stelle sein. Unarten pp. der Kinder sind sofort zu rektifizieren und außerdem der Lehrkraft der betreffenden Klasse mitzuteilen. Für den Verschluss und die Reinlichkeit der Abtrittshäuschen ist die betreffende Lehrkraft, welcher das Häuschen zugewiesen wurde, verantwortlich. Für die Reinlichkeit der Pissoirs haften solidarisch die beteiligten Lehrer.
§7
Während der Nebenpausen haben die Lehrkräfte der 4. und 5. Klasse die Kinder genau zu beaufsichtigen, damit keine Störungen für die anderen Klassen auftreten.
§8
Kein Kind, welches nicht unpässlich ist oder zur Strafe zurückgehalten wird, darf während der Pausen in der Klasse zurückbleiben, auch nicht ohne Erlaubnis den Schulplatz verlassen.
§9
Sowohl beim Beginn als auch beim Wiederbeginn des Unterrichtes nach der Pause stellen die Kinder auf das gegebene Glockensignal sich klassen- und bankweise geordnet vor der betreffenden Haustüre auf. Die Kinder der niedrigsten Klasse marschieren zuerst in das Gebäude, diejenigen der höchsten zuletzt mit der Änderung, dass die Kinder der jeweilig Aufsichtsführenden Lehrkraft stets zuletzt das Lokal betreten. Bei gleicher Klassennummer gehen die Mädchen den Knaben voran.
§10
Bei regnerischer oder kalter Witterung können die Schulkinder - nach Ermessen der Aufsichtsführenden -auch ohne Aufstellung vor den Haustüren Eintritt erhalten.
§ 11
Vor Eintritt der Schüler und Schülerinnen in das Schulgebäude haben sie ihre Schuhe auf dem bei der Türe befindlichen Abkratzer zu reinigen, worauf insbesondere bei Regen- und Schneewetter zu achten ist.
§ 12
Der Lehrer muß vor dem Glockenschlage in seiner Klasse sein, den Unterricht mit dem Schlage beginnen und mit dem Schlage schließen.
§13
Jedes Schulkind, welches einem Lehrer oder einer Lehrerin im Schulhause oder außerhalb desselben begegnet, hat die Pflicht zu grüßen.
§ 14
An Sonntagen pp. haben die Lehrkräfte ihre Schulkinder zum kirchlichen Hochamte zu führen und während des Gottesdienstes dieselben zu beaufsichtigen.
Vom Schulvorstande am 18. July 1883 genehmigt.
Der Amtmann
Schaefer[1]
Weblinks
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Quellen
- ↑ Vgl.: Stache 1964, S. 108-111.