Der Meineidsprozeß gegen die deutschen Bergarbeiter (Baukau 1895) V

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel

Nachfolgend befindet sich ein Zitat zum Thema aus dem Buch "Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung. Darstellung merkwürdiger Strafrechtsfälle aus Gegenwart und Jüngstvergangenheit. Nach eigenen Erlebnissen von Hugo Friedländer, Gerichtsberichterstatter. Eingeleitet von Justizrat Dr. Sello", Berlin. Band 4. Berlin: Hermann Barsdorf Verlag bzw. Berliner Buchversand, 1911-1921. S. 163ff. Die Zahlen in [] sind die Seitenzahlen.

Im ersten Teil konnten die Gerichtssache ansich, im zweiten Teil verschiedene Begleitartikel nachgelesen werden. Es folgte im dritten Teil der Veruch einer Wiederaufnahme im Jahre 1897. Im vierten Teil ging es über das Ende der Prozesse. Davon berichtet auch hier Hugo Friedländer abschließend. Beachten sie bitte, diesen Artikel im Kontext und mit dem Hintergrund der gesellschaftlichen Umschichtungen seiner Zeit zu betrachten. Die Rechtschreibung ist, mit einigen Veränderungen, Original.

Im Juni 1895 fand eines Sonntags in Baukau bei Herne eine vom christlichen Bergarbeiterverband einberufene öffentliche Bergarbeiterversammlung statt, in der der jetzige Landtagsabgeordnete Brust (Zentrum) den Vorsitz führte. In dieser Versammlung erschienen auch einige sozialdemokratische Bergarbeiter, unter diesen die »Kaiserdelegierten« Schröder, Bunte und Siegel. Diese drei wurden im Sommer 1889 aus Anlaß eines sehr umfangreichen Bergarbeiterausstandes im rheinisch-westfälischen Industriebezirk vom Kaiser im Königlichen Schloß zu Berlin empfangen. In der Baukauer Versammlung meldete sich Schröder zum Wort. Brust verweigerte die Worterteilung an Schröder und forderte letzteren auf, den Saal zu verlassen. Da Schröder zögerte – es war eine öffentliche Bergarbeiterversammlung – so wurde er auf Veranlassung Brusts von dem Gendarmen Münter zum Verlassen des Lokals aufgefordert. Nunmehr leistete Schröder Folge, er verlangte aber an der Kasse das Eintrittsgeld von zehn Pfennigen zurück. Daraufhin soll er von dem Gendarmen Münter derartig aus dem Saale gestoßen worden sein, daß er zur Erde gefallen sei. Die »Deutsche Bergarbeiterzeitung« berichtete über diesen Vorgang. Aus Anlaß dieses Berichtes stellte Gendarm Münter gegen den Redakteur der »Deutschen Bergarbeiterzeitung«, Margraf, Strafantrag wegen Beleidigung. Margraf hatte sich vor der Strafkammer in Essen zu verantworten. Mehrere Bergarbeiter beschworen, der Vorgang sei in der »Deutschen Bergarbeiterzeitung« wahrheitsgemäß geschildert worden. Gendarm Münter beschwor aber das Gegenteil. Margraf wurde daraufhin wegen Beleidigung des Münter zu einem Monat Gefängnis verurteilt[164] und gegen die Zeugen Schröder und Genossen wegen wissentlichen Meineids Anklage erhoben. Im August 1895 hatten sich Schröder und Genossen vor dem Schwurgericht des Landgerichts Essen – es war eine außerordentliche Schwurgerichtssitzung anberaumt – zu verantworten. Fast sämtliche vernommenen nen Zeugen, auch die dem christlichen und Hirsch-Dunkerschen Verbande angehörenden, bekundeten: der Vorgang sei in der »Deutschen Bergarbeiterzeitung« wahrheitsgemäß geschildert. Gendarm Münter trat jedoch – ich war in der Verhandlung als Berichterstatter tätig – in einer Weise als Zeuge auf, die die Würde des Gerichts in hohem Maße verletzte. Dies Auftreten wurde eigentümlicherweise mit keinem Worte gerügt. Münter hielt selbstverständlich mit größter Entschiedenheit seine frühere Bekundung vollständig aufrecht. Trotzdem haben die Angehörigen aller politischen Parteien den Freispruch mit vollster Sicherheit erwartet. Man glaubte allgemein, die Geschworenen werden kaum länger als zwanzig Minuten beraten. Sie hatten sich gegen 7 3/4 Uhr abends zurückgezogen und traten erst nach Mitternacht wieder in den Saal. Sie bejahten alle Schuldfragen, die Angeklagten wurden daher sämtlich zu mehrjährigen Zuchthausstrafen verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht verworfen. Von verschiedenen Seiten wurde den Angeklagten geraten, Gnadengesuche einzureichen. Sie lehnten aber sämtlich dies Ansinnen mit dem Bemerken ab: Sie wollten keine Gnade, sondern Recht. Die Angeklagten haben sämtlich die Zuchthausstrafen verbüßt.

Rechtsanwalt Dr. Victor Niemeyer (Essen, Ruhr), ein damals noch sehr junger Anwalt, der einige Wochen chen vorher mit großem Geschick vor dem Landgericht zu Aachen in Gemeinschaft mit dem verstorbenen Reichstagsabgeordneten Justizrat Lenzmann (Lennep) Mellage und Genossen wegen Beleidigung der Brüder des Aachener Alexianerklosters verteidigt hatte (siehe erster Band ⇒»Die Geheimnisse des Alexianer-Klosters Mariaberg [Bruder Heinrich]«), war Verteidiger des Redakteurs Margraf und auch in dem Meineidsprozeß Schröder und Genossen vor dem Schwurgericht. Dieser glänzende Verteidiger, der schon damals in ganz Rheinland-Westfalen[165] in allen Gesellschaftskreisen sich der größten Hochachtung erfreute und daher zweifellos selbst auf die Essener Geschworenen einen großen Eindruck gemacht hätte, wurde unbegreiflicherweise von den anderen Verteidigern als Zeuge in Anspruch genommen und somit von der Verteidigungsbank gedrängt, obwohl sein Zeugnis ganz belanglos war und obwohl ein Geschworener erklärte: Es ist durchaus nicht nötig, daß Herr Rechtsanwalt Dr. Niemeyer die Verteidigung niederlegt und als Zeuge auftritt. Wenn Herr Dr. Niemeyer etwas versichert, dann wird es von den Geschworenen geglaubt, ohne daß er es beschwört. Herr Rechtsanwalt Dr. Niemeyer gab sich die größte Mühe, das Wiederaufnahmeverfahren durchzusetzen. Endlich, nach fast vollen fünfzehn Jahren, im Frühjahr 1910, gelang es Herrn Rechtsanwalt Dr. Niemeyer, den Nachweis zu führen, daß der inzwischen verstorbene Gendarm Münter dem Alkohol ungemein gefrönt und in seiner Amtseigenschaft die ärgsten Ausschreitungen gegen harmlose, friedliche Bürger begangen habe. Es waren so viele Klagen über diesen gewaltigen »Hüter der staatlichen Ordnung« eingegangen, daß das Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und auf Dienstentlassung erkannt wurde. Er war alsdann bei einer Gemeindebehörde in der Nähe von Berlin als Bureauarbeiter tätig. Es wurde auch der Nachweis geführt, daß der Mann sich mehrfach des wissentlichen Meineids schuldig gemacht hatte. Wenn er nicht vorzeitig gestorben wäre, dann wäre er wegen wissentlichen Meineids angeklagt und wohl auch verurteilt worden. Diese Vorgänge gaben endlich dem Oberlandesgericht zu Hamm Veranlassung, die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Schröder und Genossen zu beschließen.


Ende Januar bzw. in den ersten Tagen des Februar 1911 wurde vor dem Essener Schwurgericht der Meineidsprozeß Schröder und Genossen noch einmal verhandelt. In dieser Verhandlung ergab es sich, daß einige Angeklagte bereits verstorben waren, einer, der Bureaubeamte Johann Meyer, infolge der erlittenen Zuchthausstrafe in dauerndes Siechtum verfallen war. Die anwesenden Angeklagten waren sämtlich an Geist und Körper gebrochen. Die Verhandlung ergab die erschütternde schütternde Tatsache, daß die[166] Angeklagten im August 1895 auf Grund der Aussagen eines gewalttätigen, verbrecherischen, ja meineidigen Beamten, der in kaltblütigster Weise vor Gericht wissentlich die Unwahrheit beschworen hatte, zu langjährigem Zuchthaus verurteilt worden sind. Unbegreiflich ist es, daß der damalige Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen, die sich doch zweifellos zuungunsten der Angeklagten geirrt hatten, nicht aufgehoben und die Sache vor ein anderes Schwurgericht verwiesen hat.[1]

Literatur

Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 179.[2]

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Quelle