Bladenhorster Mühle

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
Bladenhorster Mühle ✝
Bladenhorst-Mühle-Planausschnitt-1841.jpg
Letze Änderung: 11.11.2021
Geändert von: Ulrich Klonki
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Die Bladenhorster Mühle, gleich hinter der Stadtgrenze liegend, war die für die Bauerschaften Börnig, Horsthausen, Holthausen und dem Haus Schadeburg zuständige Mahlmühle.

Bereits 1482 wird sie in Urkunden als von den Düngelen begründet erwähnt. Ursprünglich eine reine Ölmühle, wurde sie um 1519 in eine Kornmühle umgewandelt, bzw. erweitert.[1]

1739 gehörten insgesamt 359 Mahlgenossen zu dieser Mühle.[2] Dazu gehörten: aus der Bauerschaft Pöppinghausen 88, Börnig 44, Beringhausen 26, Haus Pöppinghaus 17, Bauerschaft Holthausen 83, Voede und Rauxel 34, Bladenhorst 45, Schadeburg 16 und Bauerschaft Habinghorst 6.[3]

Wie ihr Gang war, erläutert folgende öffentliche Angabe:

"Der Rittergutsbesitzer Herr von Romberg zu Bladenhorst beabsichtigt, in der ihm eigenthümlich zugehörtgen auf dem Bladenhorster Bach gelegenen Fruchtmahlmühle den früheren einfachen Mahlgang durch zwei Gänge zu ersetzen und statt des oberschlächtigen Wasserrades ein mittelschlächtiges Rad aufzustellen, ohne daß jedoch eine Veränderung in der Lage der Mühle, noch eine Störung und Verlegung des Gefälles dadurch bewirkt wird. 
Diejenigen welche dieser Anlage glauben widersprechen zu können werden hiero durch aufgefordert binnen einer präclustpischen Frist von 8 Wochen, von heute an gerechnet, ihre Widersprüche bei dem Bauherrn und dem Unterzeichneten vorzutragenm widrigenfalß im Wege der Administration keine Rücksicht darauf genommen werden kann. Der Bauplan kann auf dem hiesigen Kreis Bureau eingesehen werden.
Bochum, den 16, Juni 1844 - Der Landrath"[4]

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Quellen

  1. Vgl.: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen U 194 / Gesamtarchiv von Romberg / Akten, Nr. 7619
  2. Vgl.: Dorider 1909, S.65
  3. Vgl.: Mahlgenossen 1740 in: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen U 194 / Gesamtarchiv von Romberg / Akten, Nr. 9651
  4. Vgl.: Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg, 1844, S. 321