1878 November 15 Herner Straßenordnung wird neu erlassen
Die Pflege der Straßen und Wege obliegt dem Eigentümer! Hält er sich nicht daran, so gab es schon immer Streitigkeiten und sogar gesundheitliche Probleme wie die Ruhr, Thyphus, Cholara etc. Um die Mißstände zu beseitigen, hatte der Gesetzgeber in seiner Tugend Maßnahmen ergriffen und Ordnung geschafft. Eine solche hatte - hier zum wiederholten Male, die Gemeinde Herne verfügt.
Veröffentlich wurde diese Ordnungsverfügung u.a. am 22.November 1878 in der Emscher Zeitung.
Straßen=Ordnung
für
die Gemeinde Herne.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird nach Berathung mit dem Gemeinde=Vorstande die nachstehende abgeänderte Straßen=Ordnung für das Dorf Herne mit Einschluß der Chausseestraße vom Dorf bis zum Hause des Herrn Schlenkhoff gen. Dux, des Juckweges und der Hochstraße[1] hierdurch als Polizei=Verordnung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
§ 1.
Jeder Eigenthümer oder Miether muß den vor seinem Hause, Garten und Hof gelegenen Theil der gepflasterten oder chaussirten Straßen und Gassen bis zur Mitte derselben, mit Einschluß der Gossen und Bürgersteige rein halten und wenigstens wöchentlich zwei Mal, am Mittwoch und Sonnabend, kehren lassen. Fallen auf diese Tage kirchliche Feiertage oder Jahrmärkte, so ist diese Reinigung Tages zuvor zu besorgen. Das Kehren muß am Sonnabend des Nachmittags geschehen, und am Mittwoch des Morgens bis um 8 Uhr beendet sein.
Bei trockener Witterung muß die Straße vor dem Kehren mäßig mit Wasser besprengt und nach Gewittern, starken Regengüssen und plötzlichem Abgang des Schnees müssen alle Gossen und Abflüsse gereinigt werden.
Diejenigen Eigenthümer und Miether, deren Haus, Garten oder Gehöft kein fremdes Grundstück dieser Art gegenüberliegt, sind gehalten die Reinigung der Straße auf dem ganzen Umfange derselben vor ihren Gebäuden ec. zu besorgen.
§ 2.
Besondere Spülsteine, welche nach der Straße, abführen und höher als das Pflaster liegen, müssen mit einer bedeckten Röhre versehen und darf durch dieselben kein grober Küchenunrath oder Kehricht weggeschaft werden. Neue derartige Anlagen dürfen nur unter Zustimmung der Polizeibehörde aus Anlaß dringender Verhältnisse nach der Straße zu angebracht werden.
§ 3.
Der Gassenkehricht oder die Ausflüsse aus den Rinn= und Gossensteinen dürfen nicht den Nachbarn zugekehrt, sondern müssen ohne Aufschub fortgeschafft oder abgeleitet werden.
§ 4.
Der Abfluß aus Abtritten darf so wenig nach den Straßen als durch die Seitengassen stattfinden
§ 5.
Jede Verunreinigung der Straße durch Menschen Koth, Blut oder sonstigen Abgang von geschlachtetem Vieh ist verboten. Die Eltern sind in dieser Hinsicht für ihre Kinder verantwortlich, wenn sie die Aufsicht über dieselben vernachlässigt haben.
Jeder Reinigungspflichtige ist verbunden, Scherben und andere schädliche Dinge oder Ekel erregeende Unreinigkeiten, welche sich auf seinem Straßengebiete vorfinden, sogleich wegzuschaffen.
§ 6.
Die Fahrbahn der Straßen muß stets frei und offen erhalten und darf ohne besondere polizeiliche Erlaubniß weder durch Fuhrwerk oder andere Gegenständen, noch durch Verrichtungen irgend eines Geschäfts gesperrt werden. Das Viehschlachten auf offener Straße darf unter keinen Umständen stattfinden.
§ 7.
Bei Frostwetter dürfen die Brauer und Branntweinbrenner und ebenso jeder andere Gewerbetreibende, bei dessen Gewerbe Wasser abfließt, dies nicht auf die Straßen ablaufen lassen.
§ 8.
Zuwiderhandlungen gegen diese Straßenordnung werden mit Geldbuße bis zu 9 Mark oder im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Herne, 15. November 1878.
Der Amtmann von Bock.
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Quellen
- ↑ Anm.: Es ist zu Vermuten, das die hier erwähnte Hochstraße die heutige Viktor-Reuter-Straße ist.