Urkunde 1730 August 29: Unterschied zwischen den Versionen

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Mathias Wilhelm Büren überreicht eine zu Werries am 1. August gesiegelte und unterschriebene Vollmacht [des Friederich Christian von Beverförde zu Werries] mit der Bitte, ihn auf Grund des Vergleichs vom [[Urkunde 1730 Juni 29|29. Juni l. Js]]. namens seines Auftraggebers mit dem Hause und der Wohnung zur Wenge samt dem Hof zu Lanstrop mit ihren Zubehörungen in Mannsstatt per modum feudi novi ex nova gratia zu belehnen. <br />
Mathias Wilhelm Büren überreicht eine zu Werries am 1. August gesiegelte und unterschriebene Vollmacht [des Friederich Christian von Beverförde zu Werries] mit der Bitte, ihn auf Grund des Vergleichs vom [[Urkunde 1730 Juni 29|29. Juni l. Js]]. namens seines Auftraggebers mit dem Hause und der Wohnung zur Wenge samt dem Hof zu Lanstrop mit ihren Zubehörungen in Mannsstatt per modum feudi novi ex nova gratia zu belehnen. <br />
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== Anmerkungen ==
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[[Kategorie:Urkunde]]
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[[Kategorie:Urkunden Stadtarchiv Herne]]
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[[Kategorie:1700-1749]]
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Aktuelle Version vom 20. Januar 2018, 08:51 Uhr

Urkundentext

29. August 1730,
Mathias Wilhelm Büren überreicht eine zu Werries am 1. August gesiegelte und unterschriebene Vollmacht [des Friederich Christian von Beverförde zu Werries] mit der Bitte, ihn auf Grund des Vergleichs vom 29. Juni l. Js. namens seines Auftraggebers mit dem Hause und der Wohnung zur Wenge samt dem Hof zu Lanstrop mit ihren Zubehörungen in Mannsstatt per modum feudi novi ex nova gratia zu belehnen.
Er zahlt den vertragsmäßig festgesetzten Teilbetrag von 4000 Rtlr.
Büren wird nach Leistung des Eides und der Huldung sowie Zahlung der Gebühren von 42 Rtlr. 14 Stbr. für seinen Auftraggeber belehnt. Nach Überreichung eines Verzeichnisses der Lehnzugehörigkeiten erklärt er, dass ihm keine anderen Zubehörungen bekannt seien, anderenfalls würde er später ein Ergänzungsregister mit eidesstattlicher Versicherung abgeben.

Auszug aus dem Protokoll des Lehnsgerichts des Hauses Heesen in Sachen des lehnherrischen Anwalts gegen den Frhrn. von Beverförde zu Werries, gesiegelt, unterschrieben und beglaubigt von dem Lehnschreiber Friderich Matthias Frey.
Kopie.
Status causae cum brevi extractu actorum et adjunctis . . . . in der wichtigen von Neuhoffschen Erbschaftssache. Fol. 88—90.

Quelle

Literatur

Siehe auch