Urkunde 1726 Mai 13: Unterschied zwischen den Versionen

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== Urkundentext ==
== Urkundentext ==
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[[13. Mai]] [[1726]], Kleve<br />
[[13. Mai]] [[1726]], Kleve<br />
Der Regierungsrat zu Cleve eröffnet dem Doktor Kopstadt, Bevollmächtigten des [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Johan Mauritz Winold von Düngelen]], dass nach Befund der Lehnakten der † Vasall Moritz Goswin von Düngelen nicht proprio<ref>= Eigenem Anspruch</ref>, sondern uxorio nomine<ref>= Im Namen seiner Ehefrau.</ref> mit dem Lehen Schwartze Lühr belehnt gewesen und er in solcher Eigenschaft als bloßer Lehnträger die Lehnserneuerung 1714 noch getan habe.<br />
Der Regierungsrat zu Cleve eröffnet dem Doktor Kopstadt, Bevollmächtigten des [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Johan Mauritz Winold von Düngelen]], dass nach Befund der Lehnakten der † Vasall Moritz Goswin von Düngelen nicht proprio<ref>= Eigenem Anspruch</ref>, sondern uxorio nomine<ref>= Im Namen seiner Ehefrau.</ref> mit dem Lehen Schwartze Lühr belehnt gewesen und er in solcher Eigenschaft als bloßer Lehnträger die Lehnserneuerung 1714 noch getan habe.<br />
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Acta und Nachrichten betr. die Camensche Lehnsgüter, welche ehemals die Frhrn. von Düngellen vom König von Preußen zu Lehen getragen .... Fol. 139.</small>
Acta und Nachrichten betr. die Camensche Lehnsgüter, welche ehemals die Frhrn. von Düngellen vom König von Preußen zu Lehen getragen .... Fol. 139.</small>


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==Quelle==
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Aktuelle Version vom 20. Januar 2018, 06:05 Uhr


Urkundentext

13. Mai 1726, Kleve
Der Regierungsrat zu Cleve eröffnet dem Doktor Kopstadt, Bevollmächtigten des Johan Mauritz Winold von Düngelen, dass nach Befund der Lehnakten der † Vasall Moritz Goswin von Düngelen nicht proprio[1], sondern uxorio nomine[2] mit dem Lehen Schwartze Lühr belehnt gewesen und er in solcher Eigenschaft als bloßer Lehnträger die Lehnserneuerung 1714 noch getan habe.
Da seine Gattin Clara Amelia von Lappe bereits vor einigen Jahren gestorben sei, habe es dem nächsten Lehnsnachfolger Johan Mauritz Winold von Düngelen oblegen, das Lehen binnen 1 Jahr und 6 Wochen wieder zu erheben.
Da dieses versäumt sei, könne die Belehnung hiermit nicht erfolgen: innerhalb 4 Wochen sei hierüber Bericht einzureichen, anderenfalls das Lehen eingezogen werde.
Unterschrift.
L. R. Graf von Bylandt, vt. Joh. Rickers.
Original.
Acta und Nachrichten betr. die Camensche Lehnsgüter, welche ehemals die Frhrn. von Düngellen vom König von Preußen zu Lehen getragen .... Fol. 139.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Einzelnachweise

  1. = Eigenem Anspruch
  2. = Im Namen seiner Ehefrau.