Urkunde 1723 Februar 12: Unterschied zwischen den Versionen

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Frhr. von Düngellen zu Dahlhausen, Beklagter und Nachkläger Frhrn. von der Marck zu Villigst, Vorkläger und Nachbeklagter, betr. einige der Freifrau von Düngellen geb. von der Lapp, usufructuarie in supplementum dotis untergetane Weiden: Die Plätze u. Wieden genannt, zum Hause Ruhr gehörig etc. Fol. 189.</small>
Frhr. von Düngellen zu Dahlhausen, Beklagter und Nachkläger Frhrn. von der Marck zu Villigst, Vorkläger und Nachbeklagter, betr. einige der Freifrau von Düngellen geb. von der Lapp, usufructuarie in supplementum dotis untergetane Weiden: Die Plätze u. Wieden genannt, zum Hause Ruhr gehörig etc. Fol. 189.</small>


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==Quelle==
==Quelle==

Version vom 19. Januar 2018, 00:27 Uhr


Urkundentext

12. Februar 1723, Dahlhausen
J. M. W. von Düngelen bekundet, dass sein Vetter Lapp Friedrich von der Marck, Königlich Preußischer Droste zu Schwerte und Westhoffen, Herr zu Villigst und Ruhr etc., auf Grund seiner (v. D.) Heiratsverschreibung[1] die Wieden, zur Haus Ruhrschen Weide gehörig, wieder an sich gebracht und mit 4000 Rtlr. bezahlt habe.
Unterschrift des Ausstellers.
Original.
Frhr. von Düngellen zu Dahlhausen, Beklagter und Nachkläger Frhrn. von der Marck zu Villigst, Vorkläger und Nachbeklagter, betr. einige der Freifrau von Düngellen geb. von der Lapp, usufructuarie in supplementum dotis untergetane Weiden: Die Plätze u. Wieden genannt, zum Hause Ruhr gehörig etc. Fol. 189.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Anmerkungen