Urkunde 1708 November 10: Unterschied zwischen den Versionen

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== Urkundentext ==
== Urkundentext ==
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[[10. November]] [[1708]], Dahlhausen<br />
Moritz Goswin von Düngellen, Herr zu Dalhausen und Havkenscheid etc., bekundet, heute an die künftigen Eheleute Henrich ob der Horst und Gerdruit Erdelmann den '''Röhlinghauser Hof''' zu Rölinghausen samt Haus und Hof, Garten, Ländereien und allen Gerechtigkeiten, wie ihn der vorige Pächter vom [[Haus Dahlhausen|Hause Dalhausen]] in Pachtung gehabt hat, lebenslänglich in Gewinn getan zu haben. <br />
Moritz Goswin von Düngellen, Herr zu Dalhausen und Havkenscheid etc., bekundet, heute an die künftigen Eheleute Henrich ob der Horst und Gerdruit Erdelmann den '''Röhlinghauser Hof''' zu Rölinghausen samt Haus und Hof, Garten, Ländereien und allen Gerechtigkeiten, wie ihn der vorige Pächter vom [[Haus Dahlhausen|Hause Dalhausen]] in Pachtung gehabt hat, lebenslänglich in Gewinn getan zu haben. <br />
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== Anmerkungen ==
==Einzelnachweise==
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Aktuelle Version vom 20. Januar 2018, 02:18 Uhr


Urkundentext

10. November 1708, Dahlhausen
Moritz Goswin von Düngellen, Herr zu Dalhausen und Havkenscheid etc., bekundet, heute an die künftigen Eheleute Henrich ob der Horst und Gerdruit Erdelmann den Röhlinghauser Hof zu Rölinghausen samt Haus und Hof, Garten, Ländereien und allen Gerechtigkeiten, wie ihn der vorige Pächter vom Hause Dalhausen in Pachtung gehabt hat, lebenslänglich in Gewinn getan zu haben.
Die neuen Pächter haben jährlich auf Martini zu Dalhausen, oder wohin sie verwiesen werden, abzuliefern: 6 Malter Roggen, 6 Malter Gerste und 6 Malter Hafer Hateyschen [Hattinger] Maßes, ferner 2 Schweine, 4 Gänse, 6 Hühner, 8 Pfd. Flachs:
außerdem haben sie im Winter 1 Rind aufzufuttern, ferner wöchentlich 1 Pferdedienst zu leisten.
Sie dürfen ohne Einwilligung des Pachtherrn weder Holz verhauen noch vom Hofe etwas veräußern. Die Pächter sollen, falls sie die Pacht nicht gänzlich oder gar nicht bezahlen oder mit der Pachtleistung über 1 Jahr im Rückstand bleiben und dieser Rückstand sich so hoch wie das Gewinngeld beläuft, nicht nur dieses, sondern auch, der Vergütung für etwaige Verbesserungen verlustig sein.
Auch ist der Pachtherr zur Pfändung ihres gesamten lebenden und toten Mobiliars berechtigt.
Ihre Kinder werden aus der Eigenhörigkeit entlassen, jedoch sollen sie ge¬gen 1 Mietpfennig nebst Kost und Lohn dienen.
Das Gewinn ist mit 107 Rtlr. bezahlt.
Der Aussteller siegelt und unterschreibt.
Kopie.
Rölinghofes Hof zu Rölinghausen. Fol. 2, 3 u. 15.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Einzelnachweise