Urkunde 1704 Dezember 16: Unterschied zwischen den Versionen

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== Urkundentext ==
== Urkundentext ==
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[[16. Dezember]] [[1704]], <br />
[[16. Dezember]] [[1704]], <br />
Schotte Vincent von Isselstein, Herr zu Linnep und Wülffrod, Brigadier zu Pferde des Königs in Preußen, bekundet, den Möckers Hof vor Stehle im Amte Bochumb mit allem Zubehör, wie er zuvor zum [[Haus Dahlhausen|Hause Dalhausen]] gehörig gewesen und seiner Mutter als Brautschatz mitgegeben worden ist, seinem Vetter [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Mauritz Goswin von Düngelen]], Herrn zu Dalhausen und Havckenschedt, durch einen unwiderruflichen Erbkauf, unbeschwert, vorbehaltlich der Einwilligung des Lehnsherrn und der diesem zustehenden Berechtigungen, übertragen zu haben.
Schotte Vincent von Isselstein, Herr zu Linnep und Wülffrod, Brigadier zu Pferde des Königs in Preußen, bekundet, den Möckers Hof vor Stehle im Amte Bochumb mit allem Zubehör, wie er zuvor zum [[Haus Dahlhausen|Hause Dalhausen]] gehörig gewesen und seiner Mutter als Brautschatz mitgegeben worden ist, seinem Vetter [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Mauritz Goswin von Düngelen]], Herrn zu Dalhausen und Havckenschedt, durch einen unwiderruflichen Erbkauf, unbeschwert, vorbehaltlich der Einwilligung des Lehnsherrn und der diesem zustehenden Berechtigungen, übertragen zu haben.
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Kaufbriefe von den, dem Frhrn. von Düngellen zu Dahlhausen zustehenden Bauernhöfen und Kotten. Vol. I. Fol. 16—27</small>
Kaufbriefe von den, dem Frhrn. von Düngellen zu Dahlhausen zustehenden Bauernhöfen und Kotten. Vol. I. Fol. 16—27</small>


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== Anmerkungen ==
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[[Kategorie:Urkunden Stadtarchiv Herne]]
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[[Kategorie:1700-1749]]
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Aktuelle Version vom 19. Januar 2018, 22:53 Uhr


Urkundentext

16. Dezember 1704,
Schotte Vincent von Isselstein, Herr zu Linnep und Wülffrod, Brigadier zu Pferde des Königs in Preußen, bekundet, den Möckers Hof vor Stehle im Amte Bochumb mit allem Zubehör, wie er zuvor zum Hause Dalhausen gehörig gewesen und seiner Mutter als Brautschatz mitgegeben worden ist, seinem Vetter Mauritz Goswin von Düngelen, Herrn zu Dalhausen und Havckenschedt, durch einen unwiderruflichen Erbkauf, unbeschwert, vorbehaltlich der Einwilligung des Lehnsherrn und der diesem zustehenden Berechtigungen, übertragen zu haben.

Siegel und Unterschrift des Ausstellers.
Original.
Kaufbriefe von den, dem Frhrn. von Düngellen zu Dahlhausen zustehenden Bauernhöfen und Kotten. Vol. I. Fol. 16—27

Quelle

Literatur

Siehe auch