Urkunde 1699 Oktober 28: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
(Die Seite wurde neu angelegt: „__NOTOC__ <div class="inhalt" style="background-color:#FAF9E3;border-style: ridge; margin-bottom:1em; padding:1.2em 6.8em 1.2em 6.8em;font-size:17px;max-width:…“)
 
Zeile 7: Zeile 7:
Die Ablösung des Kapitals nach vorheriger vierteljähriger Kündigung bleibt jährlich beiden Teilen vorbehalten.<br />
Die Ablösung des Kapitals nach vorheriger vierteljähriger Kündigung bleibt jährlich beiden Teilen vorbehalten.<br />
Der Aussteller siegelt und unterschreibt.<br />
Der Aussteller siegelt und unterschreibt.<br />
<small>[[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Frhr. von Düngellen]] / [[Von Loe (Adelsgeschlecht)|v. Loe-Overdyck]] betr. Grenzstreitigkeiten in der Heide. Fol. 52.</small>
<small>[[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Frhr. von Düngellen]] / [[Von Loe (Adelsgeschlecht)|v. Loe-]][[Haus Overdyck (Bochum)|Overdyck]] betr. Grenzstreitigkeiten in der Heide. Fol. 52.</small>
 


==Quelle==
==Quelle==

Version vom 18. Dezember 2016, 00:12 Uhr

Urkundentext

28. Oktober 1699, Bochum
Moritz von Loe bekundet, von dem Doktor der Rechte Alexander Grolman ein Darlehn von 250 Rtlr., rückzahlbar innerhalb Jahresfrist mit den landläufigen Zinsen erhalten zu haben. Zur Sicherheit verpfändet er sein gesamtes Besitztum.
Die Ablösung des Kapitals nach vorheriger vierteljähriger Kündigung bleibt jährlich beiden Teilen vorbehalten.
Der Aussteller siegelt und unterschreibt.
Frhr. von Düngellen / v. Loe-Overdyck betr. Grenzstreitigkeiten in der Heide. Fol. 52.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Anmerkungen