1699

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel

Was geschah 1699?

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Ereignisse

6. August

  • Wegen der 1630 zwischen den Brüdern Bertram und Matthias Freiherrn von Nesselrode vorgenommenen Teilung war es zwischen dem verstorbenen Johan Wilhelm Freiherrn von Nesselrode zu Lüttinghof, Dombursener zu Münster, und Johan Sigismundt Adolf Freiherrn von Nesselrode, Domherr zu Hildesheim und Münster, zu Streitigkeiten gekommen, die noch am kölnischen Offizialgericht schweben. Nunmehr einigen sich Johan Matthias Bertram Freiherr von Nesselrode zu Rhade, Mechernich und Lüttinghof, fürstl. hildesheimischer Drost zu Poppenburg, als Erbe des Johan Wilhelm v. N. und Frantz Freiherr von Nesselrode zu Reichenstein, Herr zu Herten, Stein, Ehrenstein und Birgel, kaiserl. wirkl. Kämmerer, Erbmarschall und Erbkämmerer des Herzogtums Berg, kurköln. Geheimer Rat und Statthalter des Vestes Recklinghausen, über diese Streitpunkte in folgender Weise:
1. Es soll bei der Teilung von 1630 bleiben.
2. Der Statthalter soll von der Strünkede'schen Forderung über angeblich 22.000 Rtlr., deretwegen die von Strünkede sich 1635 in die märkischen Güter des Herrn von Rhade haben einsetzen lassen, die Hälfte übernehmen und dafür sorgen, dass der Herr zu Rhade die märkischen Güter zurückerhält.
3. Wegen der Ansprüche des Statthalters an den Hervordinckschen Gütern, die ihm die Erben des Matthias übertragen haben, sowie der 13.000 Rtlr. Teilungsrückstand des Herrn von Rhade, die durch die nachträglich übergebenen Güter nicht ganz getilgt sind, soll der Statthalter dem Herrn von Rhade 1.000 Rtlr. geben, wenn er tatsächlich in den Besitz der Güter Hervordinck gelangt.
4. Der zwischen dem Statthalter und dem alten Herrn zu Rhade, Johan Bertram Freiherrn von Nesselrode, geschlossenen Vertrag wegen des Verkaufs des Hauses Burgfey wird bestätigt.
5. Burgfey und der vom Grafen von Blankenheim gekaufte Anteil der Herrschaft Mechernich werden dem Statthalter übertragen, doch behält der Herr zu Rhade den Teil der Herrschaften Burgfey und Mechernich, den er von seinen Vorfahren ererbt hat. Laut Vertrag vom 05.07.1618 steht dem Schultheiß des Herrn von Nesselrode-Stein die Präferenz zu. Das Präsentationsrecht über das Pastorat zu Mechernich steht alternierend dem Herrn zum Stein und dem Herrn zu Rhade zu.
6. Gegenseitige Geldforderungen sind erledigt. Jeder wird die auf seinen Gütern lastenden Schulden selbst abtragen.
7. Der Domkapitular und Herr zu Rhade hat u. a. wegen Verkaufs des blankenheimischen Anteils an der Herrschaft Mechernich 15.000 Rtlr. zu zahlen, darunter 2.700 Rtlr. für Frau von Nickel.
8. Die rhadische Forderung an den Statthalter über 1.000 Rtlr. Restschuld wegen des Kaufs von Burgfey wird von dem Statthalter mit dem Bemerken zurückgewiesen, dass sich der alte Herr zu Rhade alle bis zum Verkauf fällige Pacht vorbehalten habe, er selbst noch keine Pacht eingenommen hätte, dies aber zu Martini tun werde. Mit diesem Vertrag sind alle gegenseitigen Forderungen erledigt, doch sollten dem Herrn von Went die dem Herrn zu Rhade zugeteilten Stücke Sunderkämpe, Volminckhoff und andere Güter zugesprochen werden, soll der Statthalter den Herrn zu Rhade entschädigen. Der Prozess gegen Went wie auch die gegen Gulich und Boenen sollen gemeinsam geführt werden, wobei der Herr zu Rhade den Herrn zum Stein entschädigen soll, falls die letzten beiden Prozesse abgewiesen werden. Herr und Frau zu Rhade weisen den Schultheiß und die Schöffen zu Mechernich an, den Käufer des Blankenheimischen Anteils von Mechernich und Burgfey in alle Rechte einzusetzen und versprechen, ihm den Erbkaufbrief des Grafen von Blankenheim auszuhändigen. Beide Parteien werden den kölnischen Prozess einstellen lassen. Die Vertragspartner und die von ihnen gebetenen Schiedsfreunde unterschreiben und siegeln.

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Geboren

Gestorben

Quellen


Das Jahr 1699 wird in folgenden Artikeln erwähnt: