Urkunde 1604 Juni 30 (Hundshamme): Unterschied zwischen den Versionen

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[[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Rudger von Dungelen]] zu [[Haus Dahlhausen|Daelhausen]] ist im Namen der Wittib und Erben des Johann von Aschebrock zu
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Dienstmanns Rechten belehnt worden mit Hausmans Gut zu Hundham<ref group="Anm.">Hundshamme = östlicher Teil von Bochum-Hamme</ref> etc.<br />
Dienstmanns Rechten belehnt worden mit Hausmans Gut zu Hundham<ref group="Anm.">Hundshamme = östlicher Teil von Bochum-Hamme</ref> etc.<br />
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==Anmerkungen==
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Aktuelle Version vom 23. März 2018, 08:43 Uhr


Urkundentext

30. Juni 1604 Auszug aus einem Werdenschen Lehnprotokoll und Lagerbuch.
Rudger von Dungelen zu Daelhausen ist im Namen der Wittib und Erben des Johann von Aschebrock zu Dienstmanns Rechten belehnt worden mit Hausmans Gut zu Hundham[Anm. 1] etc.
Werdensche Lehen IV Nr. 17, Fol. [1]

  1. Hundshamme = östlicher Teil von Bochum-Hamme

Literatur

Siehe auch

Quelle

  1. Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand