Martinsbuch 1772: Unterschied zwischen den Versionen

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<div align="center"><big><big>Actum Eickel, den 10<sup>ten</sup> Nov. [[1772]]</big></big></div>
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==Verwandte Artikel==
==Verwandte Artikel==
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==Quelle==
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*[[Beckmann 1925]]
*[[Beckmann 1925]]
==Anmerkungen==
<references />
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[[Kategorie:Martinsbuch]]
[[Kategorie:Martinsbuch]]

Aktuelle Version vom 27. April 2018, 13:53 Uhr

Das Martinsbuch
Actum Eickel, den 10ten Nov. 1772

wurde ebenfalß anheute der gewöhnliche Pflichttag hierselbst in Halterns Behausung abgehalten, und haben sich pflichtschuldige hierselbst, dem alten Gebrauch nach, gehorsamlich außer

  1. Schmidt König im felde
  2. Vörster in Organisten Hauß
  3. Died. Höffken

eingefunden, auch ein jeder seine praestanda teils an Rocken in Natura, als auch teils in Gelde richtig abgeführet. Ex post declarirte Bönninghaus des Schmidts König ratam annehmen zu wollen, welches auch der wirth Haltern acceptiret. In Ansehung des ausgebliebenen Vorstern sind der Bauerrichter[1] Mummenhoff und Jost Jäger zu Executores denominiret, um selbigen mittels aufziehung eines todten pfandes zum gehorsam und abführung seiner schuldigkeit zu bringen.
Die wittibe Höffken aber, weilen dieselbe mit vielen Kindern in schlechten und armseligen Umständen sich Befindet, wird vor dis mahl auf Verlangen sämtl. anwesenden Nachbahren, freigelaßen.
Hierauf sind die ausgesandte Executores wieder zurückgekommen, und haben den Vorster in Persohn ad protocollum sistiret, welcher auch fort seine Schuldigkeit in Gelde zu 5 stbr abgeführet hat.
Hiernegst Erinnert anwesende Gesellschaft wie sie Bereits Voriges Jahr angezeiget hätten, daß anjetzo der Bönninghaus die gewöhnliche Indroductions jura als ein Bauer, zu einer halben Tonne Bier, um in der Nachbahrschaft aufgenommen zu werden abtragen müße.
demselben sind vor Dismahl jedoch ohne consequentz die introductions jura Vor ein Anker Bier ad 50 stbr Belaßen worden. Dahingegen wird derselbe nicht nur in der Nach=Bahrschaft auf= und angenommen, sondern auch dabey die Versicherung gegeben, daß derselbe von einem jeden in Noth und Todt Christl. gebrauch nach gehörig assistiret werden solle.
Hiernegst ist die Liquidation mit dem wirth Haltern vorgenommen,

und ist daß in Rechnung 4,00 10,00
Eingeseßenen statt Korn Bezahlet 1,00 54,00
an Rocken 1 1/2 Schfl Berl. So nagenommen vor 1,00 0,10
von Bönninghaus die 1/4 Tonne Bier 0,50
4,00 24,00
abgezogen haben die Eingeseßenen noch zu gut Expost sind die 14 stbr noch verzehret. 14,00

Signum ut supra
pro protoc. P. G. Schulte.


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Wanne-Eickeler Stadtwappen.jpg
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Quelle

  1. Der Bauernrichter war der Gemeinde Bote, der gegen eine feste jährliche Vergütung die Bestellgänge z.B. Steuerzettel für die Gemeinde zu besorgen hatte. Der Titel des ursprünglichen wirklichen Bauerrichters war auf dessen Boten übertragen.