Beerdigungsstreitigkeiten im alten Herne

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
Version vom 20. November 2024, 00:04 Uhr von Andreas Janik (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „__NOTOC__ <big>Leo Reiners widmete am 3. November 1934 im Herner Anzeiger einen besonderen Artikel über einen besonderen Streit zwischen den Religionen</big>.<ref>[https://zeitpunkt.nrw/ulbms/periodical/zoom/21293714 Vgl. Online Quelle auf Zeitpunkt.NRW]</ref> <div style="{{Spaltenbreite|20em}};background-color:#FAF9E3;border-style: outset; margin-bottom:1em; padding:1.2em 2em 1.2em 2em;font-size:16px;text-align:justify"> <big>'''Beerdigungs…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Leo Reiners widmete am 3. November 1934 im Herner Anzeiger einen besonderen Artikel über einen besonderen Streit zwischen den Religionen.[1]

Beerdigungsstreitigkeiten im alten Herne

Man verwehrte den Strünkedern die Benutzung der alten Dionysiuskirche.

Die reformierte Gemeinde zu Strünkede hatte keinen eigenen Friedhof, sondern benutzte den Kirchhof in Herne, der die alte Dionysiuskirche umgab. Als nun die Strünkeder Gemeinde 1681 durch die Witwe Gottfrieds von Strünkede, Sybilla Gertrud von der Reck zur Horst, der reformierten Lehre zugeführt worden war, scheint das Verhältnis zur Herner lutherischen Gemeinde gespannte Formen angenommen zu haben. Dies äußerte sich auch bei Beerdigungen. Bereits 1686 wird von Schrotberg, dem ersten reformierten Prediger auf Strünkede, darüber geklagt, dass ihm bei einer Beerdigung eines Gemeindemitgliedes verweigert worden sei, in der Kirche die Leichenrede zu halten. Doch ist dieses Verhältnis in den folgenden Jahren wohl besser geworden; es wird später ausdrücklich hervorgehoben, dass bei Leichenbegängnissen nicht nur kein Hindernis in den Weg gelegt worden sei, sondern auch die Lutherischen an der Leichenfeier teilgenommen hätten. Aus dem Jahre 1700 berichtet der reformierte Prediger Buxtorf allerdings folgenden unglaublichen Vorfall:

Den 24. Dezember ist Sr. Hochwohlgeboren des Frey= und Gerichtsherrn zu Strünkede todtgeborenes Söhnlein in der Hernischen Kirche beigesetzet worden, indem ich dabey die Leichenrede oder Abdankung zu halten mich bereit machte: bin durch schreckliche ungestümmigkeit des Hernischen pastoris behindert, zurückgestoßen und endlich im Gedräng des Pöbels von ihm aus der Kirche gedrungen (gedrängt) worden. Weilen man aber sich aus seinem Recht nicht hat wollen aussetzen lassen, sind wir auf den letzten Christtag Abends wiedergekommen, da wir, nachdem die Schlüssel überreichet und doch das Schloß verstopfet ware, die Thür zu forciren gesuchet; haben aber wiederumb abweichen müssen, dieweil die Lutherischen die sturmglocke gezogen und ein häufiger Schwarm aufgewiegelter Bauern die Strünkedischen Knechte weggeschlagen, wie mit mehreren aus den Akten zu sehen.

Und das am Feste des Friedens, dem hl. Christtag!


Verwandte Artikel


Quellen