Die Limburger Lehen der Strünkeder IX.

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Leo Reiners widmete sich in den Jahren 1938/39 in einer Artikelserie den Limburger Lehen der Strünkede.

Herner Anzeiger
Samstag, den 14. Januar 1939
Nr. 12 (Drittes Blatt)

Die Limburger Lehen der Strünkeder

Der Erbübergang auf die Dorneburger Linie- Ein wichtiges Testament— Ausschluss des ältelten Vetters von der Erbfolge. Beziehungen des neuen Strünkeder Herren nach Holland— Die Belehnung im Jahre 1743.
IX.[1]

Der Freiherr Johann Conrad von Strünkede hatte „war eine stattliche Anzahl von Kindern, aber die meisten waren bald nach der Geburt gestorben, und auch die wenigen überlebenden segneten alle vor dem Pater das Zeitliche, als letzter sein Sohn, der 1727 in Limburg an den Blattern starb. Der Vater mußte also über die Erbschaft Bestimmungen treffen. Am 9. 10. 1732 (am 9. 10 1670 war er geboren) traf bei der Styrumer Lehnskammer ein Schreiben ein, in dem der Freiherr von Strünkede „mit geziemenden Respect zu erkennen“ gab, „waßmaßen es dem Höchsten gefallen, meine erziehlte Leibes Erben Vor mir zu sich abzuforderen". Deshalb und angesichts des herannahenden Alters wolle er Bestimmungen auch über die Limburger Lehen treffen und bitte, ihm dazu den benötigten consensum testandi zu erteilen. Diese Genehmigung wird durch Christian Otto, Graf von Limburg zu Styrum, am 10. 10. ausgesprochen. Der Freiherr hat aber noch fast zehn Jahre gelebt. Am 11. Januar 1742 ist er in Cleve gestorben, nach Herne gebracht und im sog. Strünkeder Keller der Kirche auf dem Haranniplatz beigesetzt worden. Die gedruckte Todesanzeige, die die Witwe, Sophia Wilhelmine geborene Freiin von Hüchtebruck zu Gatrop, nach Styrum schickte, ist im Styrumer Archiv noch vorhanden. (Sie ist am 12. 1. in Cleve abgeschickt und in Styrum am 13. 1. „mit der essendischen post eingelanget“.) Am 1. 2. hat die Styrumer Lehnskanzlei in Abwesenheit des Grafen ihre „Condolentz Bezeugung“ abgestattet und in einer Nachschrift die Witwe an die Erneuerung der Belehnung erinnert.
Für den weiteren Gang der Ereignisse ist das Testament des Freiherrn Johann Conrad von Strünkede entscheidend. Dieses ist am 6. Juni 1733 auf Strünkede abgefaßt, durch den Testator selbst dem Gericht in Castrop übergeben und dort am 16. 4. 1742 verkündet worden. Es regelt die Erbfolge der Lehn= und Behandigungsgüter, während ein Testament vom 3. November 1731, das ebenfalls vom Erblasser dem Gericht Castrop eingehändigt wurde, die Allodialgüter und sonstigen Habseligkeiten betraf. In dem Ergänzungstestament vom 6. 6. 1733, das sich im Auszug unter den Styrumer Archivalien befindet, bestimmt er, daß die Strünkedisch=Dorneburgische Linie sein Erbe antreten soll, aus erheblichen Ursachen sehe er sich aber im Gewissen verpflichtet, seinen ältesten Vetter Karl Freiherr von Strünkede zu Dornebura von der Erbfolge auszuschließen. Zum Erben, Lehns= und Behandigungsnachfolger setze er seinen mittelsten Vetter Ludwig Freiherrn von Strünkede zu Dorneburg, geheimen Clev- und Märkischen Regierungsrat, ein.
Dieser Vetter hat bereits im Februar 1742 nach Styrum geschrieben und dem „Herrn Bürgermeister und Lehndirektor“ mitgeteilt, Johann Conrad von Strünkede habe ihm kurz vor dem Tode gesagt, daß er sein Universalerbe sein solle und dafür bereits die Einwilligung des Lehnsherrn erhalten habe. Er bitte nicht nur, seinen ältesten Bruder, wenn er etwa um Belehnung nachsuchen sollte, abzuweisen, sondern auch ihn selbst nach der Testamentseröffnung zu belehnen. Seine Adresse sei: „A Mr Le Baron Louys de Strunckede Conseiller Privé de la Regence de Cleve et Marck a Cleve". Der undatierte Brief ist am 15. Februar 1742 in Styrum angekommen und zwar offenbar durch die Post, denn der Empfänger hat 4 Stüber Porto zahlen müssen.")[2]
Durch Schreiben von Ende Mai 1742 (präsentiert den 1. 6. 1742) bittet Freiherr Ludwig von Strünkede um Angabe des Belehnungstermins, worauf ihm durch Johann Arnold Böving, hochgräflich=stirumschen Rat, als Lehnactuarius der 20. Juni als Termin gesetzt wird.
Im Februar hatte sich aber auch der bei der Erbschaft übergangene Freiherr Carl von Strünkede zu Dorneburg gemeldet und in Styrum um Erteilung eines Mutscheines gebeten. Auf ihn als nächsten Verwandten, so behauptet er, seien die Limburg Styrumer Lehnsgüter übertragen. Er sucht um Belehnung nach und bittet, niemand anders zu seinem Nachteil zu belehnen. Am 26. Oktober 1742 wurde der Mutschein namens Richter und Räte der Lehnskammer tatsächlich „nachrichtlich“ an den Freiherrn Carl von Strünkede zu Dorneburg, Kgl. Preußischen Clev=Märkischen Regierungsrat, Kammerherr und Drost, erteilt.
Den auf den 20. Juni gesetzten Belehnungstermin hat der Freiherr Ludwig von Strünkede nicht wahrgenommen. In einem Schreiben Bövings vom 29. 4. 1743 wird ihm dies vorgehalten, er möge mit genügender Entschuldigung in 4 Wochen einkommen, sonst werde man verfügen, was sich nach Lehnsrecht gebühre. („Dieses anschreiben", so heißt es in einer Styrumer Notiz, „ist d. 3. May 1743 par couvert mit d. Duißburger post auf Strünckede Versandt worden.“) In seiner Antwort vom 24. Mai (eingekommen 26. 5., Porto 31 st.) schreibt der Freiherr Ludwig von und zu Strünkede, er habe das Styrumer Schreiben vom 29. April erst am 9. Mai erhalten und werde innerhalb 4 Wochen „mit der gnädigst auferlegten exculpation einkommen und, mein fluß auff der brust in der Zeit cessiret, die andere woche solcheß selbsten einzuhändigen die Ehre haben". Am 30. Mai folgt der an den Grafen gerichtete Entschuldigungsbrief. Ludwig von Strünkede übergibt ihn aber nicht, wie er angekündigt hatte, eigenhändig in Styrum, sondern teilt in einem Begleitschreiben an den Lehnsdirektor mit, er sei zwar willens gewesen, „Beygehendeß selbsten zu behandigen", „da aber auß dem Over Isselschen[3] meine Dorthin reyse pressiret wird und den 6ten ohnfehlbar Verreysen muß, so übersende einen expressen mit schuldiger bitte, eß dahin zu vermögen, daß gebethener außstand mir accordiret werden möge“. In dem Entschuldigungsschreiben trägt Ludwig von Strünkede dem Grafen vor, er würde zu dem Termin vom 20. 6. 1742 erschienen sein, wenn er rechtzeitig Nachricht über die Lehnsgebühren erhalten hätte; darüber habe aber die Lehnskammer die Meinungsäußerung des Grafen einholen wollen, was „wegen entlegenheit aber, und besonderß: gleich mir der Herr Lehn Richter mehrmalen berichtet: der französischen einquartirungen und marches halber“[4] zur Zeit nicht habe geschehen können. Nachher sei iym kein neuer Termin gesetzt worden, auch habe er sich inzwischen und bis hierhin „notorie in Ehrhafften Verhinderungen... besezet gesunden". Jetzt müsse er wegen der Regulierung der Vormundchaft des unmündigen Sohnes erster Ehe seiner Frau einen anberaumten Präjudizial= Termin im Overisselschen wahrnehmen, „umb dem pupillo keinen nachtheil zu thun, und mich deßhalb nicht responsabel zu machen". Da er nicht wisse, wie bald er zurückkehren könne, bitte er, nicht nur die vorliegende Entschuldigung für ausreichend anzusehen, sondern auch den Investiturtermin wenigstens auf zehn Wochen später anzusetzen. Ueber eine Styrumer Antwort ist in den Archivalien keine Notiz vorhanden, wohl liegen mehrere Schriftstücke darüber vor, daß am 25. 9. 1743 die Belehnung stattgefunden hat. Dazu hatte der Freiherr Ludwig von Strünkede „den Gerichtsschreiber meiner beyden Gerichtere Strünckede und Castrop Johann Schümer" bevollmächtigt (die Vollmacht trägt das Datum Loenen, den 14ten Aug. 1743). Die Styrumer Lehnskammer bestätigt am 25. 9., daß der Beauftragte Johann Hermann Schümer, Gerichtsschreiber zu Castrop und Herne, „das Verglichene quantum ad 60 rhtlr ohne consequentz undt praejudiz, Wegen anheute Vorgangener Belehnung, gleich der Lehnbrief meldet, bezahlet habe". Weiter wird bescheinigt, „daß die jura Cancellariae Vor diesmahlen et citra consequentiam auch nur mit Zehn rthlr bezahlet worden". Unterschrieben ist diese Quittung von Lehnrichter Dr. Johann Henrich Kopstadt.
Vorhanden ist auch der Wortlaut des von Schümer abgelegten Lehnseides, der lautet:

Ich Joh: Herm: Schümer schwehre krafft beygebrachter Volmacht Zu Gott dem almächtigen im Nahmen und in die Seele meines Hrn ppalen (= Herrn Principalen), des hochgebohrn: Frey Hrn Ludwig von und zu Strünckede S. Königl. Mayst: in Preußen geheimten Regierungs Raths, daß ich dem (tit.) Hrn Christian Otto Graffen zu Limburg Styrum hochgr. gn. und deßen Hohen Hauße wille treu und hold seyn, dero bestes Suchen, arges wehren, und davor waren, die jetzo Verliehene Lehen nicht veräußern, Versplittern oder in andere hände kommen laßen, auch so offt es nötig, solche gebührend gesinnen, empfangen, bedienen und bemannen, fort alles thun und laßen, was einem getreuen Lehnmann eiget und gebühret, so wahr p.

Dem Bevollmächtigten Schümer wurde, da die „gnädige Herrschaft“ abwesend war, ein Interimsschein oder vorläufiger Lehnbrief über die Belehnung mit den 5 namentlich aufgeführten, durch testamentarische Bestimmung von dem letzten Lehnsinhaber auf den Freiherrn Ludwig von Strünkede übergegangenen Lehnstücken ausgestellt mit dem Versprechen, den Lehnbrief mit des Grafen eigenhändiger Unterschrift längstens in 6 Wochen nachzusenden. Neben dem Reversalbrief Schümers über den Lehnsempfang ist dann auch der endgültige Lehnbrief (Original und zwei Abschriften) in den Styrumer Archivalien vorhanden, der unterschrieben ist: „auffm Schloß Wilhermsdorf in Francken Land, d. 17ten October 1743 Christian Otto Graff Von Limburg zu Styrum.“

Zurück | (Fortsetzung folgt.) Dr. L. Reiners.

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Quellen

  1. [ https://zeitpunkt.nrw/ulbms/periodical/zoom/21218765 Online auf Zeitpunkt.nrw]
  2. Anmerkung Reiners: Erst seit der Erfindung der Briefmarke ist es allgemeiner Brauch geworden, daß der Absender das Porto zahlt.
  3. Anmerkungen Reiners: Overissel (heute Overijsel oder Overyssel geschrieben) ist die holländische Provinz zwischen Ijsel, dem in die Zuidersee fließenden Mündungsarm des Rheines, und der deutschen Reichsgrenze mit den Orten Deventer, Enschede und Hengelo im Süden. Zwolle (nahe der Zuidersee) im Norden. Die beziehung Ludwigs von strünkede dorthin stammt aus seiner Heirat mit ermgard Maria Charlotta Henrietta von Quad zu Wickrath, die in erster ehe mit dem Freiherrn Heinrich von Isselmüden zu Rollecat vermählt gewesen war.
  4. Anmerkungen Reiners: Es handelt sich um den Österreichischen Erbfolgekrieg (1741-48), in dem auch die beiden ersten Schlesischen Kriege Friedrich des Großen fallen.