Satzung

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
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Satzung des Historischen Vereins Herne / Wanne-Eickel e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • 1.1. Der am 01. April 2015 gegründete Verein führt den Namen Historischer Verein Herne / Wanne-Eickel
    • 1.1.1. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Registernummer 4658 eingetragen."
  • 1.2. Er hat seinen Sitz in Herne.
  • 1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins

  • 2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • 2.2. Der Zweck des Vereins ist es, die Geschichte Hernes und Umgebung zu erforschen. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.
  • 2.3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung eines eigenen Archivs. Herausgabe einer Zeitschrift und einer Webseite mit einem Inhalt, der dem Satzungszweck entspricht. Zusammenkünfte, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken. Zusammenarbeit mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen sowie den Kultureinrichtungen der Stadt Herne, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
  • 2.4. Der Verein stellt sich dabei vor allem folgende Aufgaben:
    • 2.4.1. Arbeiten zur Stadtgeschichte zu fördern und zu veröffentlichen,
    • 2.4.2. Vorträge zu veranstalten sowie Studienfahrten durchzuführen,
    • 2.4.3. Eine ortskundliche Bibliothek zu unterhalten sowie durch Schriftentausch die Veröffentlichungen anderer Geschichtsvereine und landeskundlicher Gesellschaften zu erwerben,
    • 2.4.4. Für die Erhaltung der Herner Überlieferung einschließlich der historischen Denkmäler zu wirken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • 3.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Herne, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.


§ 4 Mitgliedschaft

  • 4.1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  • 4.2. Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, Firmen und Institutionen sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
  • 4.3. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
  • 4.4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  • 4.5. Die Mitgliedschaft endet
    • 4.5.1. mit dem Tod des Mitglieds,
    • 4.5.2. durch freiwilligen Austritt,
    • 4.5.3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    • 4.5.4. durch Auflösung der juristischen Person.
  • 4.6. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, mitzuteilen.
  • 4.7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 5.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • 5.2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft (wie als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes) zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.
  • 5.3. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
  • 5.4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  • 5.5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

  • 7.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  • 7.2. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.
  • 7.3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    • b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    • c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    • d) Entgegennahme des Kassenberichtes,
    • e) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    • f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    • g) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    • h) Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
    • i) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
    • j) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
  • 7.4. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch den Kassenprüfer zu prüfen.
  • 7.5. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt, spätestens im vierten Quartal.
  • 7.6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 entsprechend.
  • 7.7. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
  • 7.8. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich (auch elektronischer Postversand, d. h. E-Mail-Versand oder per Fax) zugegangen sein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer gerichtet war.
  • 7.9. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
  • 7.10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
  • 7.11. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
  • 7.12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • 7.13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  • 8.1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
    • a) dem Vorsitzenden,
    • b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • c) dem Schriftführer,
    • d) dem Schatzmeister,
    • e) 1 bis 5 Beisitzern
  • 8.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen. Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
  • 8.3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
  • 8.4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  • 8.5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
  • 8.6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Aufwendungen, soweit sie vorher vom Vorstand gebilligt wurden, werden erstattet.


§ 9 Arbeitskreise

  • 9.1. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitskreise berufen.
  • 9.2. In die Arbeitskreise können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
  • 9.3. Die Arbeitskreise werden für die Dauer der Wahlperiode des jeweiligen Vorstandes gebildet.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt ab dem Vereinsjahr 2019 für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis Ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 11 Auflösung

  • 11.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Die Einladung des Vorstands zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der 1. Vorsitzende in der Mitgliederversammlung versichert, dass er den Mitgliedern eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugesandt habe.
  • 11.2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Billigung durch drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  • 11.3. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

Anmerkung:

  • Die vorausgehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 1. April 2015 bei einer Enthaltung angenommen.
  • Die aktuelle Version wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung, am 30. November 2023, einstimmig beschlossen.