Urkunde 1668 Oktober 4 II
Urkundentext
4. Oktober 1668,
Stephan Diederich von Neuhoff und Dorothea Elisabeth von der Wenge errichten nachfolgendes Testament:
Secunda clausula concernens:
Sie setzen zu ihren wahren und ungezweifeiten Erbnachfolgern ein ihre sämtlichen Kinder, insbesonders die beiden ältesten Söhne und deren Söhne, sonst die nachgeborenen Söhne nach ihrem Alter oder, falls keine Söhne vorhanden sind, die beiden ältesten Töchter, nach Märkischen Rechten.
Der älteste Sohn erhält die Häuser Wenge und Bönninghausen mit allem Zubehör. Recht und Gerechtigkeiten, der zweite Sohn das Haus Horstmar und das Burglehen Nienborg mit sämtlichem Zubehör. Recht und Gerechtigkeiten, und den Schulden und rechtlichen Verpflichtungen (Beschwer).
Tertia clausula concernens:
Sie bestimmen zur Erhaltung der Häuser (Güter), des Namens und des Stammes, daß von den Erben und Besitzern der Häuser zugleich und zu gesamter Hand nach ihrem (der Erblasser) Tode den übrigen Kindern anstatt ihres Kindesteils (filial quota et legitima) bei ihrer Volljährigkeit und Verheiratung jeder Sohn mit 5000 Rtlr. und jede Tochter mit "3000 Rtlr. ausgesteuert und ein für allemal abgefunden werde und diese damit befriedigt sein
sollen.
Quarta clausula concernens:
Stirbt einer der beiden Erben, nachdem sie geheiratet haben, ohne eheliche Leibeserben, oder deren Erben auch ohne eheliche rittermäßige Erben (falls die noch lebenden nachgeborenen oder jüngeren Söhne bereits in den geistlichen Stand treten und (oder) nicht zu heiraten beabsichtigen.) so soll der älteste Sohn des zweiten Anteil und
Nacblassenschaft erben und den übrigen Brüdern und Schwestern je 200 Dukaten auszahlen: ebenso soll es sich, falls der älteste Solin stirbt, beim zweiten Sohn und dessen männlichen Erben, verhalten.
Nach dem Tode der Eltern hat ihr ältester Sohn Stephan Diederich von Neuhoff unangefochten den Besitz der Häuser Wenge und Bönninghausen mit ihrem Zubehör angetreten und 15 fahre abgenutzt: er ist sowohl von seinen Brüdern als auch von seinen Schwestern, wie auch von der Regierung zu Cleve als rechter und wahrer Besitzer angsehen und qua possessor et dominus zum Landtag aufgenommen und aufgeschworen, neben den Märkischen Ritlern (Cavalieren) dahin und zu anderen gemeinen Conventionen und Deputationen verschrieben und von den Landständen in Anspruch genommen worden.
Er hat sich um das Jahr 1685 mit Sophie Elisabeth Ereifräulein von Galen vermählt und kraft damals eingereichter Heiratsverschreibung die vorerwähnten Güter Wenge und Bönninghausen als testamentarisch vermacht (per dispositionell testamentariam), wie die nach dem Tode der Eltern angekauften Nierhoffschen Güter als Hochzeitsgeschenk (in donationen nuptii) eingebracht.
Stephan Diederich von Neuhoff und Sophie Elisabeth von Galen sind vorzeitig verstorben, sie haben keine Söhne, sondern nur eine Tochter Anna Elisabet Theodora hinterlassen, die sich im Jahre 1699 mit dem Fürstlich Münsterschen Geheimen Land- und Kriegsrat Bernard Engelbert Christian von Beverförde, Herrn zu Ober- und Nieder-werries. Bynck und Wemesloe verheiratet hat.
Status causae cum brevi extractu actorum . . . in der wichtigen von Neuhofschen Erbschaftssache. Fol 97—103. [1]
Literatur
- Symann 1929 S. 92f. Nr. 255
- Werbeck 1999
Siehe auch
Quelle
- ↑ Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand