Urkunde 1725 Juni 7

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
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Urkundentext

7. Juni 1725, Dahlhausen
Witwe Engel Elisabeth Christina von Berchem zu Stockum, Bynckhoff, Wädringen (Wederingen) und Rockboltz, geborene von Hugenpoth, schließt nach Genehmigung von Friederich Wilhelm Freiherrn von Berchem mit Johann Mauritz Wynoldt Freiherrn von Düngellen zu Dahlhausen und Havekenschede einen Vergleich wegen eines Kapitals von 11.000 Rtlr., das der † Gudula Johanna von Hugenpoth, Ehefrau des Johann Mauritz Wynoldt von Düngellen, zur Abfindung aus der väterlichen Nachlassenschaft durch einen Vergleich am 29. Mai 1715 zugesprochen war, und der Hälfte der von Neuhoff zur Wenge am 9. März 1716 beim Gericht zu Hamm hinterlegten von Wengeschen Dotationsgelder — insgesamt 7332 Rtlr. 41 Stbr. —, wie auch der von beiden Kapitalien bis heute rückständigen Zinsen und geleisteten Zahlungen.
Hiernach hat Witwe von Berchem an den Freiherrn von Düngellen von dem Kapital von 11.000 Rtlr. nach Abzug einer Schuldverschreibung von 2.000 Rtlr. eine Restsumme von 9.000 Rtlr. und hiervon nach Abzug der vom 9. März 1716 bis 29. Mai 1723 gezahlten Zinsen, die genau aufgeführt sind, noch 894 Rtlr. Zinsen zu entrichten.
Die hinterlegten Dotationsgelder sind zum Teil von den Gläubigern des von Hugenpoth, zum Teil von dem † Johann Adolph Stephan Otto von Berchem zu Stockum abgehoben worden.
von Düngellen verzichtet zu Gunsten seines ältesten Vetters Johann Friederich Morien von Berchem, oder dessen Nachfolger auf dem Hause Stockum auf die Erstattung der Zinsen der Hälfte der Dotationsgelder vom 9. März 1716—29. Mai 1725 = 1.645 Rtlr. 8 Stbr. 9 Dt.;
die Höhe des künftigen Zinsfußes wird auf 3% festgesetzt.
Die gesamte Schuld der Frau von Berchem beträgt nunmehr 9.000 + 3.573 Rtlr. - 12 573 + 894 Rtlr. Zinsen.
Sie verspricht, jährlich am 29. Mai die Zinsen des Kapitals = 1.377 Rtlr. und von der Zinsschuld wenigstens 100 Rtlr. abzuzahlen. Zur Sicherheit verpfändet sie ihre gesamten Güter, insbesondere die zum Hause Stockum gehörigen Weiden.
Die Aussteller siegeln und unterschreiben.
Original,
Erben von Düngellen zu Dahlhausen, Beklagte / Frhr. Friederich Mordio von Berchem zu Stockum, Kläger, wegen Aufhebung eines am 29. Mai 1715 geschlossenen Vergleichs. Fol. 11—13:
desgl. Frhr. von Düngellen zu Dahlhausen, Beklagter / von Grüter zu Altendorf, Kläger. Fol. 118 u. 119.

Literatur

Siehe auch

Quelle