Urkunde 1697 Februar 13

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
Version vom 2. Dezember 2016, 22:48 Uhr von Andreas Janik (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „__NOTOC__ <div class="inhalt" style="background-color:#FAF9E3;border-style: ridge; margin-bottom:1em; padding:1.2em 6.8em 1.2em 6.8em;font-size:17px;max-width:…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Urkundentext

13. Februar 1697, Münster
Official und geistlicher Richter des Hofs zu Münster etc. bekundet, dass vor ihm in Gegenwart des Notars am geistlichen Hofgericht Henrich Baeck und der Zeugen Johan Ernst Schmedding und Herman Storp, Bürger und Drechsler in Münster, Herr Ioan Georg von Neuhoff, Ritter des Deutschen Ordens und Kominenthur zu Rheinberg etc. erklärte, dass nach dem Tode seines ältesten Bruders Stephan Diederich von Neuhoff über die Besitzergreifung der beiden Häuser Horstmar und Nienborg mit dem nunmehr gleichfalls † Henrich Freiherrn von Galen zur Assen als Großvater — mütterlicherseits — der Elisabeth Anna Teodora von Neuhoff, einzigen Töchterleins seines vorbenannten ältesten Bruders, Streit entstanden, der per appelationen am Kaiserlichen Reichshofrat in Wien anhängig gemacht sei und noch schwebe.
Zur Beendigung dieses Streites habe er, Johan Georg von Neuhoff, mit der Wittibe Freifrau von Galen zu Assen, als Großmutter und natürlichen Vormünderin ihrer Enkelin von Neuhoff, nachfolgenden Vergleich geschlossen.
Er genehmige nicht nur die im Auftrage des † Herrn von Assen als Großvater für seine Enkelin von Neuhoff vor dem † Notar Glaholt durch den Mandatar Vogel am 29. März 1690 vollzogene Besitzergreifung der Nienborgschen und Horstmarschen Güter, sondern bewillige auch, dass sie — die Großmutter und Vormünderin — für die Enkelin das Haus und Gut zu Horstmar und Nienborg mit ihren Recht und Gerechtigkeiten auch dazu gehöriger Hovesaet, allodialen wie feudalen Erben, Kotten, Ländereien,Gehölz und was sonst die Hebungsregister nachweisen, wie auch vermöge väterlichen Testaments dort investirten Kapitalien und Forderungen und Möbel fernerhin unterhabe, sondern erkenne diese — Elisabeth Anna Theodora von Neuhoff — als rechtmäßige Besitzerin der vorbenannten Güter an.
Er behalte sich jedoch ausdrücklich anstatt des mit seinem † ältesten Bruder Stephan Diederich von Neuhoff vereinbarten jährlichen Deputats eine lebenslänglich Nutznießung der Einkünfte (fructus) der Güter zu Horstmar und Nienborg bevor, wovon seiner Nichte 200 Rtlr. jährlich reserviert bleiben.
Zur Erhaltung dieser Güter werde er die Kosten des schwebenden wie auch der künftigen Prozesse bestreiten.
Zur Sicherung der vorbenannten Vereinbarung verspricht der mit erschienene Rentmeister und Einnehmer der Pächte und Intraden der Neuhoffschen Güter zu Horstmar und Nienborg — Herman Sundorpff —, sowohl zu Lebzeiten wie auch nach dem Tode des Kommenturs keinen anderen als dessen Nichte Elisabeth Anna Theodora von Neuhoff als wahre Besitzerin und Erbfräulein der vorbenannten Güter anzuerkennen und nach dem Tode des Kommenturs alle Pächte und Einkünfte dem Fräulein von Neuhoff oder während ihrer Minderjährigkeit ihrer Vormünderin oder deren Bevollmächtigten gegen genügende Empfangsbescheinigung ausfolgen zu lassen und darüber Rechnung abzulegen.
Sundhoff leistet der verwittibten Freifrau von Galen zu Assen den — inserierten — Eid und wird von ihr als Rentmeister der genannnten Güter für ihre Nichte bestätigt.
Beide Parteien verzichten auf die Fortsetzung des in Wien anhängigen Prozesses mit dem ausdrücklichen Vorbehalt der übrigen von der Besitzerin und Erbin wegen der außerhalb des Stifts gelegenen von Neuhoffschen Güter geführten Prozesse.
Johan Georg von Neuhoff und der Rentmeister Sundorpff versprechen, unter Verpfändung ihrer gesamten Habe unrl Güter, die festgelegten Bestimmungen zu halten, und ersuchen die geistliche wie auch weltliche Obrigkeit, die Besitzerin und Erbin in ihren Ansprüchen bei Vorlegung dieses Vergleichs zu schützen.
Official und geistlicher Richter bestätigt den Vergleich und siegelt mit dem gewöhnlichen Gerichtssiegel.
Der Vergleich ist wegen Krankheit und Gebrechlichkeit der Frau von Assen im Saale des Assischen Wohnhofs hinter dem Stadt- oder Rathaus abgeschlossen.
Der Vergleich ist doppelt ausgefertigt und jeder Partei ein gleichlautendes Original zugestellt.
Der Notar Henrich Baeek, welcher diesen Vergleich geschrieben, siegelt und unterschreibt.
Kopie.
Friderich Christian, Fürstbischof zu Münster, bestätigt Münster, den 18. Februar 1697, den vorstehenden Vergleich.
Kopie.
Status causae cum brevi extractu netoram et adjunetis sub Nr. 1-14, Nr. 1- 24 in der wichtigen von Neuhoffschen Erbschaftssache. Fol. 45—52.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Anmerkungen