Urkunde 1690 März 29

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel


Urkundentext

29. März 1690, Münster
Notar Wilbrand Claholt bekundet, daß ihm Henrich Freyherr von Galen, Herr zu Assen, Bisping, Romberg und Ottenstein etc.. fürstlich Münsterischer Droste des Amtes Vechta etc., eine von diesem (von Galen) heute gesiegelte und unterschriebene Vollmacht diese ist inseriert überreicht habe, worin er als nächster Anverwandter der Anna Elisabeth von Neuhoff, einzigen Töchlerleins der † Eheleute Herrn von Neuhoff zur Wenge und Horstmar und Sophia Elisabeth Freifrau von Galen — seiner Tochter —, den Fürstlich münsterischen Stadtgerichtsprokukatoren Henrich Vogel beauftragt, in seinem Namen für diese in seiner (Claholts) und 2 Zeugen Gegenwart von den ihr kraft Erb(Successions) rechts wie auch der Ehepakte der † Eheleute zustehenden Neuhoffschen Borgmannssitz zu Horstmar dem dortigen Hauptsitz mit allen zugehörigen Erben und Gütern, sowie den Gütern zu Nienborg und anderen Erben und Kotten Besitz zu ergreifen.

Demgemäß habe er sich sofort mit Vogel zu Pferde nach der Stadt Horstmar begeben und dort in Gegenwart der besonders hierzu erbetenen Zeugen Wilhelm Hurneke und Henrich Dilman Eintritt in den Borgmans Sitz oder Hof verlangt. Da die Türen und die Pforte des Hofes absichtlich nicht geöffnet wurden, habe der Mandatar Vogel hiergegen vor ihm und den Zeugen protestiert, nochmals Einlaß begehrt, und sodann mit seinem Messer ein Stück aus der Tür geschnitten, aus der um den Hof führenden Mauer einen Stein herausgenommen, aus dem Platz oder Grund Erde gegraben und dabei laut herausgesagt, daß er auftraggemäß von dem Neuhoffschen Borgmanssitz mit gesamten Zubehör, Ländereien, Weiden, Wiesen, Fischereien, Kämpen, Gehölz und Büschen Besitz ergreife.
Kurze Zeit darauf habe Vogel den Neuhoffschen Rentmeister Sundorpff zu sich rufen lassen und ihm in Gegenwart der weiter erbetenen Zeugen Meister Henrich Verspoel und Diederich Zumbulte den Rechtsvorgang mitgeteilt und ihm verboten, keinen anderen als seinen Auftraggeber als Besitzer (pro possessore seu domino) der Güter für Fräulein von Neuhoff anzuerkennen und keinem anderen Abgaben zu entrichten.
Der Rentmeister habe erklärt, daß ihm bisher von der Rechtslage nichts mitgeteilt worden sei. Sodann habe Vogel sich mit ihm und den letztgenannten Zeugen zu den Horstmarschen Bürgermeistern Vogel und Goerman begeben und von einem Kapital von 800 Rtlr., welches die vorgenannten Bürgermeister und Rat zu Horstmar dem † Neuhoff schuldeten, Besitz genommen und auch diesen verboten, hiervon an einen anderen Zahlungen zu leisten.
In gleicher Weise sei Besitz ergriffen von den in allernächster Nähe vor Horstmar gelegenen Ochsen- oder kuhweiden, der Lütkewieß und Strickewieß (?):
ferner von Busches Haus und der zugehörigen Leibzucht durch Auslöschen des Feuers, Niedersetzen aufm Stuhl beim Herd, Ausschneiden eines Holzstücks aus dem Rahmen, und durch Ausgraben weniger Erde aus dem Bohden des Hauses, und von den in der Nähe des Hofes gelegenen Kämpen insbesondere dem Esch und angrenzenden Busch:
auch Busch sei verboten, Zahlungen an andere zu leisten.
Am gleichen Tage sei unter Beobachtung derselben Formalitäten Besitz ergriffen von den Erben Eissing, Ebbinghoff und Kesterman auf dem Rambßberg, sämtlich im Kirspel Schöppingen, und ihnen bei Eissing, das an Elffscherer in Schöppingen verpachtet ist, an dessen Tochter, in Abwesenheit ihrer Eltern, das Zahlungsverbot ausgesprochen:
ferner in Nienborg von dem adeligen Borgmans Grund und Boden: am 30. März im Kirchspiel Heeck von dem Erbe Ammertman,und den Kotten Vorwalter, Frerich Dinschman (Deisterman), Schwiter, Hecker:
im Kirspel Epe von dem Erbe Rudde, den Kotten Ewalt Füchtman, Johan Frerich, Valbert nun Berndt Torfüchten, Dümmer, Scheper, Kalthoff:
am 31. März im Kirspel Schöppingen vom Erbe Jelckman, und in Metelen von dem Kapital von 300 Rtlr., welche das Wandmacheramt zur Besserung der Walkmühle aufgenommen hatte - den Vorstehern oder Gildmeistern wurde gleichfalls das Zahlungsverbot ausgesprochen, insbesonders Deter Westendorff und Werner Weierinck —;
am 1. April in Weiberg von den Erben Kauling und Katerkamp, und in Horstmar und Laer von dem Erbe Wiessen und dem Hause Averberg.
Sämtliche Innehaber der Erben und Kotten haben erklärt, daß von Niemandem bisher Besitzergreifung stattgefunden, noch ein Zahlungsverbot ergangen sei.
Der Notar Wilbrand Claholt siegelt und unterschreibt das von ihm ausgefertigte Protokoll (documentum).
Kopie.
Status causae cum brevi extractu actorum et adjunktis sub Nr. 1 —14, auch 1—24 in der wichtigen von Neuhofschen Erbschaftssache. Fol 27—37.

Literatur

Siehe auch

Quelle