Urkunde 1661 April 11
Urkundentext
11. April 1661 Lünen
Vor dem Kurfürstlichen Richter Bernd Rensing zu Recklinghausen und den Standgenossen des Gerichts: Gerichtsschreiber Herman Jeibman und vereideten Gerichtsfrohneu Wessel Beckman erklärt Diederich Joan von Schvvansbell zum Oberfeldt und Aden, von einigen Kaufleuten zu Wesel durch Vermittelung der Mechtilde Horst, Witwe des Rotger Horst, ein Darlehn von 1400 Rtlr. zu 6 % zur Abfindung seiner Schwester Frau Anna Maria Obristleutnant von Wilmstorf, geborenen von Schwantzbell, erhalten zu haben.
Er verpfändet der Witwe Horst zur Sicherheit
1) das Gut Storwerk im Kirspel Waltrop, welches jährlich 6 Hühner, 2 Gänse, 3 Schuldschweine, 6 1/2 Malter Roggen, 6 1/2 Malter Gerste, 7 Malter Hafer, 8 Rtlr. Dienstgeld liefert und 2 Dungedienste verrichtet:
2) das Plumpen Gut im Kirspel Datteln, welches jährlich Malter Roggen. 4 1/2 Gerste, 12 Rtlr. Geld, 2 Schuldschweine, 4 Hünher, 2 Gänse und 8 Rtlr. liefert.
Die Gläubigerin kann die Lieferung jährlich Martini nach ihrem Belieben in Dorsten oder Recklinghausen in Empfang nehmen, ausgenommen bleibt die Lieferung der Hühner und Gänse von beiden Gütern und von Storwerk 2 Schuldschweine und der Dungedienst.
Folgt die inserierte und von Diedrich Joan von Schwansbeil., Jobst von Schwanbell, Christina Elisabeth von Schwanbell, Sidonia von Abeck geborenen von Schwansbell, Galandt von Schwansbell, Hertzlieb Margaretha von Schwansbell zu Lünen am 8. April gesiegelte und unterschriebene Urkunde, worin die Schwester und Brüder des Schuldners sich mit der Verpfändung der genannten Schwansbellschen Güter im Vest Recklinghausen einverstanden erklären, auf ihre Rechte und Einkünfte daraus verzichten und zugleich die Mitpfandschaft übernehmen und der Land- und Amtsrichter ersucht wird, diesen Revers zu bestätigen und zu siegeln.
Der Schuldner verpflichtet sieht, die Jahreszinsen aus seinen anderen Gütern zu ersetzen, falls sie nicht aus den vorbenannten Gütern erzielt werden können. Er behält sich und den Seinigen das Recht vor, jährlich auf Martini das Kapital nach vorheriger vierteljähriger Kündigung zurückzuzahlen, während die Witwe Horst dieses erst nach Ablauf von 2 Jahren nach vorheriger einjähricher Kündigung zurückverlangen kann. Als Sicherheit für die pünktliche Auszahlung des Kapitals verpfändet er die beiden adeligen Häuser Oberfeld und Aden mit Ländereien und beiden Korn- und Ölmühlen.
Der Richter siegelt. Unterschrift und Siegel des Gerichtschreibers Herman Jeibman.
Kopie.
Loses Blatt.Quelle
- Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand
Literatur
- Symann 1929 S. 75f. Nr. 234
- Werbeck 1999
Siehe auch
Anmerkungen