Personenstandsbücher

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
Version vom 10. Februar 2016, 11:59 Uhr von Andreas Janik (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Das Stadtarchiv Herne verwahrt die Personenstandsbücher aller im Stadtbereich Herne liegenden ehemaligen Standesämter nach den gültigen Gesetzen. ==Ges…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Das Stadtarchiv Herne verwahrt die Personenstandsbücher aller im Stadtbereich Herne liegenden ehemaligen Standesämter nach den gültigen Gesetzen.

Geschichtliche Hintergründe

"In früherer Zeit wurden die so genannten Personenstandsfälle (Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle) nur in den von den Pfarrämtern geführten Kirchenregistern verzeichnet. Diese Kirchenregister wurden im Laufe der Zeit trotz ihres rein kirchlichen Charakters weithin auch allgemein öffentlichen und staatlichen Zwecken dienstbar gemacht. Die Folge war, dass der Staat auf die Führung dieser Register Einfluss nahm und der staatlichen Aufsicht durch die unteren Verwaltungsbehörden unterstellte.

Zivile Standesämter wurden zwischen 1792 und 1808 im französisch besetzen Rheinland eingeführt. Die ältesten Standesamtsbücher datieren von 1792. Die anderen Standesämter wurden durch den Code civil anschließend eingerichtet."[1]

"In Preußen wurde das Personenstandswesen durch das „Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung vom 09. März 1874 (PrGesSLg.1874, s. 95 ff.) geregelt. Es trat am 01. Oktober 1874 in Kraft. Die entsprechende gesetzliche Grundlage für das deutsche Reich schuf das „Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 06. Februar 1875 (RGBL.1875, s. 22 ff.). Es trat am 01. Januar 1876 in Kraft. Dieses Reichsgesetz vom 06. Februar 1875 wurde durch das Personenstandsgesetz vom 03. November 1937 (RGBL.1937 I, s. 1146 ff.) abgelöst. Es trat am 01. Juli 1938 in Kraft. Da dieses Gesetz das Personenstandswesen auf eine neue Grundlage stellte (u. a. Einführung von Familienbüchern), wurde die Abgabe der Nebenregister auf die Gültigkeit des Gesetzes vom 06. Februar 1875 begrenzt."[2]

"Die Bestimmungen des am 23. Feb. 2007 im Bundesgesetzblatt verkündeten, aber in seinen für den Familienforscher wichtigsten Änderungen erst am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden neuen Personenstandsgesetzes heben die Grenze von 1875 zugunsten bestimmten Fristen nach Ablauf des beurkundeten Ereignisses auf. "[3]

=Fristen

Laut Personenstandsgesetz (PStG) §5 Abs. 5[4]

  1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
  2. Geburtenregister 110 Jahre;
  3. Sterberegister 30 Jahre


Verwandte Artikel

Quelle

Anmerkungen