Martinsbuch 1776

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Das Martinsbuch
Eickel, den 11ten Nov. 1776

weilen gestern St. Martins Abend auf einen Sontag eingefallen, so ist anheute der gewöhnliche Nachbahr und Pflichttag abgehalten worden, und sind darauf sämtl. eingeseßene außer Jobst Henr: Mummenhoff, Koenemans Kötter, und der Einwohner on Stahlheuers Hauß die Mademoiselle Fischer erschienen.
Hierauf ist der Bauerrichter Jobst Jäger nebst einigen Nachbahrn committiret, die ausgeblieben zu ihrer Schuldigkeit wie gewöhnlich zu invitiren, allenfalls dieselben Vermittelst ausziehung eines todten Pfandes zum gehorsam zu Bringen. Ex post hat sich der Jobst Henr: Mummenhoff hierauf Persönlich eingefunden, und sein ratam abgeführet. Die Mademoiselle Fischer hat gleichfalß sich Erkläret ihren Anteil an den wirth Haltern abzuführen;
Von Könemans Kotten ist ein höltzern Schlagfenster Von dem Bauerrichter weilen kein ander Pfand ermächtigen können, eingeliefert worden, und ist der Freifrau v. Deutecom[1] dabey Erkläret, wenn Sie ihre Schuldigkeit nämlich 5 strb erlegenb würde, Sie alsdann ihr fenster wieder erhalten könnte, wo Bey es also vor der Hand sein Bewenden Behält.
Anwesende Nachbahrn erinnern, daß Verschiedene Neue eingetrettene Haußhaltungen ihr Nachbahrrecht oder introductions jura abführen mäßen. Hierauf sind solche nahmentlich als Moritz Funcke, Jobst Jaeger, Plasman und Died. Lenneman vorgefordert worden, und ihnen Bedeutet, die gewöhnlichen festgesetzte gebühren nunmehro zu dem allgemeinen Besten abzuführen. Obgenante Von angegangene Nachbahrn haben sich zu den introductions jura nicht verstehen wollen, nur hat Jobst Jaeger in abschlag eine Kanne fusel zum gelage hergegeben, und wird also die gewinnung Bis künftig ausgesetzet.
ierauf ist die Liquidation vorgenommen worden, und Beträgt die rechnung des wirts Haltern

rthl szbr rthlr stbr
3,00 54,00
Hiervon gehet ab, was an Gelde eingekommen 1,00 26,00
an Rocken 2,00
3,00 26,00
Bekömmt der Wirt noch 28,00

Es post hat Died. Lenneman die halbe Gewinnung entrichtet, die wittib Rive geheyratet[2], abgeführet mit - [rthl] 9,- [stbr] und wird also derselbe in die Nachbahrschaft auf= und angenommen, sondern auch dabei die Versicherung gegeben, daß derselbe von einem jeden in Noth und Todt assistiret werden solle.
Imgleichen hat Wilh. Jäger den rückstand ad 8 stbr seiner introductions jura baar erleget, und wird also derselbe gleichfalsm in die Nachbahrschaft auf= und angenommen, sondern auch dabey die Versicherung gegeben, daß Er Von einem jeden in noth und Todt christl. gebrauch nach assistiret werden solle.
Es post haben Plasman und Moritz Funcke ebenmäßig ihre Gewinnung, jeder zu 18 stbr, abgeführet, mithin werden auch dieselben in die Nachbahrschaft auf= und angenommen.
Uebrigens ist der überschuß noch verzehret worden, auch hat Hr Prediger Sindern den ocken richtig erhalten.

Signum ut supra
pro protoc. P. G. Schulte.


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Quelle

  1. [Der] Herr von Deutecom war Jurisdiktionsrichter [in Eickel]
  2. Heirat am 31. August 1775 zwischen Dietrich Lennemann und Eleanore Catharina Hahne, Witwe des Joseph Rieve